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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 8

Übersetzung · DE

nicht bei bedeutenden Dingen. Die Rechtsschule von al-Shafi'i, möge Allah ihm gnädig sein, vertritt die Auffassung, dass der Kaufvertrag nur durch Angebot und Annahme gültig ist. Einige seiner Anhänger vertraten jedoch eine ähnliche Meinung wie wir. Unser Argument ist, dass Allah den Kaufvertrag erlaubt hat, ohne dessen Form zu spezifizieren, weshalb es notwendig ist, sich diesbezüglich auf den Brauch (al-'urf) zu stützen, so wie man sich auch bei der Inbesitznahme (al-qabd), der Sicherung (al-ihraz) und der Trennung (al-tafarruq) darauf stützt. Die Muslime in ihren Märkten und Kaufgeschäften verfahren so. Da der Kaufvertrag bereits unter ihnen existierte und ihnen bekannt war und die Scharia lediglich bestimmte Urteile daran knüpfte und ihn in seinem ursprünglichen Zustand beließ, ist es nicht zulässig, dies durch eigene Meinung und Willkür zu ändern. Es wurde weder vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) noch von seinen Gefährten – trotz der häufigen Kaufabschlüsse zwischen ihnen – überliefert, dass sie zwingend Angebot und Annahme praktizierten. Hätten sie dies bei ihren Verkäufen angewandt, wäre dies weithin überliefert worden, und wäre es eine Bedingung gewesen, hätte dies zwingend überliefert werden müssen; es ist unvorstellbar, dass sie dies vernachlässigt hätten oder die Überlieferung darüber unterlassen hätten. Da der Kaufvertrag zu den Angelegenheiten gehört, die das allgemeine Bedürfnis betreffen (ma ta'ummu bihi al-balwa), hätte der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) im Falle einer Bedingung von Angebot und Annahme dies allgemein dargelegt, und sein Urteil wäre nicht verborgen geblieben, da dies andernfalls häufig zu ungültigen Verträgen und zum unrechtmäßigen Verzehr von Vermögen führen würde. Dies wurde jedoch, soweit uns bekannt ist, weder vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) noch von einem seiner Gefährten überliefert. Da die Menschen zudem in ihren Märkten in jeder Epoche durch bloßes Übergeben (mu'atah) Kaufverträge abschließen und keine Einwände hiergegen vor den uns widersprechenden Gelehrten überliefert wurden, stellt dies einen Konsens (ijma') dar. Dasselbe gilt für das Urteil bezüglich Angebot und Annahme bei Schenkungen (hiba), Geschenken (hadiya) und Almosen (sadaqa). Es wurde weder vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) noch von einem seiner Gefährten überliefert, dass dies dabei praktiziert wurde. Dem Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) wurden Geschenke aus Abessinien und anderen Gebieten überbracht, und die Leute wetteiferten mit ihren Geschenken am Tag von 'Aisha. Dies ist ein Konsens (muttafaq 'alayh) (14). Al-Bukhari (15) überlieferte von Abu Huraira,

Anmerkungen

(14) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über die Annahme von Geschenken, und Kapitel über jemanden, der seinem Gefährten ein Geschenk macht und dabei eine seiner Frauen bevorzugt, aus dem Buch der Schenkungen (al-hiba); sowie in: Kapitel über die Vorzüge von 'Aisha, möge Allah mit ihr zufrieden sein, aus dem Buch der Vorzüge der Gefährten. Sahih al-Bukhari 3/203-205, 5/37. Und von Muslim in: Kapitel über die Vorzüge von 'Aisha, möge Allah mit ihr zufrieden sein, aus dem Buch der Vorzüge der Gefährten. Sahih Muslim 4/1891. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhi in: Kapitel über die Vorzüge von 'Aisha, möge Allah mit ihr zufrieden sein, aus den Kapiteln über die Vorzüge (al-manaqib). 'Aridat al-Ahwadhi 13/255. Und von al-Nasa'i in: Kapitel darüber, dass ein Mann einige seiner Frauen mehr liebt als andere, aus dem Buch des Umgangs mit Ehefrauen (ishrat al-nisa'). Al-Mujtaba 7/64. Und von Imam Ahmad im Musnad 6/293. (15) In: Kapitel über die Annahme von Geschenken, aus dem Buch der Schenkungen. Sahih al-Bukhari 3/203. Ebenso ausgeführt von Muslim in: Kapitel über die Annahme von Geschenken durch den Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) und seine Ablehnung von Almosen, aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/756. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/302, 305, 338, 406, 492.

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