Salz in Sesamöl. Der Verkauf von geklärter Butter gegen Buttermilch ist eher zulässig, da die geklärte Butter frei von Buttermilch ist. Es ist nicht zulässig, Butter gegen geklärte Butter zu verkaufen, da in der Butter ein geringer Anteil Milch enthalten ist, während in der geklärten Butter nichts davon enthalten ist; dadurch entfällt die Gleichwertigkeit. Zudem ist sie aus der Butter extrahiert, daher ist der Verkauf nicht zulässig, wie bei Oliven gegen Olivenöl. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Der Qadi sagte: Meiner Ansicht nach ist es zulässig, da die Milch in der Butter nicht beabsichtigt ist und ihr Vorhandensein so zu bewerten ist, als wäre sie nicht vorhanden; deshalb war ihr Verkauf gegen Buttermilch und gegen vergleichbare Butter zulässig. Dies ist jedoch nicht korrekt, da Gleichwertigkeit zwischen beiden zwingend erforderlich ist und das Vorhandensein von Milch in einem der beiden die Gleichwertigkeit beeinträchtigt; somit ist der Verkauf nicht zulässig, wie bei entkernten Datteln gegen Datteln mit Kernen. Zudem weist eines der beiden eine Feuchtigkeit auf, die im anderen nicht vorhanden ist, womit es frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, Weintrauben gegen Rosinen und allgemein frischer Ware gegen getrocknete Ware derselben Gattung ähnelt. Es ist nicht zulässig, irgendeine Art von Butter, geklärter Butter oder Buttermilch gegen irgendeine Art von Milchprodukten wie Käse, Biestmilch oder Ähnliches zu verkaufen; denn diesen Arten wurde nichts entzogen, sodass ihr Rechtsstatus dem der Milch entspricht, die ihre Butter enthält; folglich ist ihr Verkauf gegen sie nicht zulässig, so wie der Verkauf von Milch gegen sie. Was den Verkauf von Käse gegen Aqit betrifft, so ist dies bei Feuchtigkeit beider oder eines von beiden nicht zulässig, genau wie der Verkauf von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln. Sollten beide getrocknet sein, ist es möglich, dass es ebenfalls nicht zulässig ist, da Käse gewogen und Aqit nach Volumen gemessen wird; daher ist der Verkauf des einen gegen den anderen nicht zulässig, wie bei Brot gegen Mehl. Es ist jedoch auch eine Zulässigkeit denkbar, wenn sie gleichwertig sind, wie beim Verkauf von Brot gegen Brot.
713 - Problem: Er sagte: (Und der Verkauf von Fleisch gegen lebende Tiere ist nicht zulässig.)
Es besteht kein Dissens in der Rechtsschule darüber, dass der Verkauf von Fleisch gegen ein Tier derselben Gattung nicht zulässig ist. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, asch-Schafi'i und die Ansicht der sieben Rechtsgelehrten von Medina. Von Malik wurde überliefert, dass der Verkauf von Fleisch gegen ein für den Verzehr bestimmtes Tier nicht zulässig sei, gegen andere Tiere jedoch schon. Abu Hanifa sagte: Es ist uneingeschränkt zulässig; denn er verkaufte ein Zinsgut (Mal al-Riba) gegen etwas, bei dem kein Zins (Riba) anwendbar ist; dies ähnelt dem Verkauf von Fleisch gegen Dirham oder gegen Fleisch einer anderen Gattung. Unser Argument ist das, was überliefert wurde, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden auf ihm) den Verkauf von Fleisch gegen lebende Tiere verbot. Dies überlieferte Malik im al-Muwatta (1).
(1) In: Kapitel über den Verkauf von Tieren gegen Fleisch, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/655. Ebenso verzeichnet von al-Baihaqi in: Kapitel über den Verkauf von Fleisch gegen Tiere, aus dem Buch der Verkäufe. As-Sunan al-Kubra 5/296. Und von ad-Daraqutni in: Buch der Verkäufe. Sunan ad-Daraqutni 3/71.