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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 92Abschnitt

Übersetzung · DE

und der Saft weniger ist als das (reine) Einzelne (7); falls er dies nicht weiß, ist es nicht zulässig. Unser Argument ist, dass es sich um ein Zinsgut handelt, das gegen seinen Ursprung verkauft wurde, aus dem es stammt, was daher nicht zulässig ist, wie beim Verkauf von Fleisch gegen ein Tier, was wir bereits durch den Text belegt haben.

Abschnitt: Was den Verkauf von etwas aus diesen gepressten Säften gegen seine eigene Gattung betrifft, so ist dies in gleicher Menge zulässig. Es ist auch zulässig, es gegen eine andere Gattung in unterschiedlicher Menge zu verkaufen, wie man möchte, da es sich um zwei verschiedene Gattungen handelt. Die Gleichheit wird bei ihnen nach dem Hohlmaß (Kail) bestimmt, da dies üblicherweise zur Schätzung und zum Verkauf herangezogen wird. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i, unabhängig davon, ob sie gekocht oder roh sind. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Es ist nicht zulässig, Gekochtes gegen seine eigene Gattung zu verkaufen, weil das Feuer seine Bestandteile festigt, was zu Unterschieden führt und schließlich zur Ungleichheit (Tafadul) führt. Unser Argument ist, dass sie im aktuellen Zustand gleichwertig sind, auf eine Weise, dass keiner von beiden einen Abzug erfordert. Sie gleichen daher den rohen Zustand bei rohem Vergleich. Was den Verkauf von Rohem gegen Gekochtes derselben Gattung betrifft, so ist dies nicht zulässig, da einer von beiden im weiteren Verlauf einen Abzug erfordert, weshalb der Verkauf gegen ihn nicht zulässig ist, wie bei frischen Datteln gegen getrocknete Datteln. Wenn er den Saft von etwas aus diesen Dingen gegen dessen Rückstände (Thufl) verkauft und darin noch ein Rest des daraus gewonnenen Stoffes enthalten ist, ist der Verkauf gegen ihn nicht zulässig. So ist der Verkauf von Sesamöl gegen die Pressrückstände nicht zulässig, ebenso wenig wie der von Olivenöl gegen seine Rückstände, die noch einen Rest an Olivenöl enthalten, es sei denn, man folgt der Überlieferung, in der die Problematik des Mudd von 'Ajwa (Dattelsorte) erlaubt ist (8). Wenn jedoch nichts mehr von seinem Saft darin enthalten ist, ist der Verkauf gegen ihn in unterschiedlicher oder gleicher Menge zulässig, da es sich um zwei verschiedene Gattungen handelt.

Abschnitt: Wenn er etwas, das Riba unterliegt, gegen einen Teil desselben verkauft und sich mit ihnen oder einem von ihnen etwas aus einer anderen Gattung befindet, wie z. B. ein Mudd und ein Dirham gegen ein Mudd und ein Dirham, oder gegen zwei Mudd, oder gegen zwei Dirham, oder wenn er etwas, das mit einer Gattung verziert ist, die seinem eigenen Material entspricht, verkauft, so nennt man diese Problematik die Problematik des „Mudd von 'Ajwa“. Die Lehrmeinung besagt, dass dies nicht zulässig ist. Ahmad hat dies an vielen Stellen explizit dargelegt, und die frühen Gefährten haben dies erwähnt. Ibn Abi Musa sagte bezüglich des mit Gold verzierten Schwertes, des Gürtels und der mit der gleichen Gattung verzierten Sättel: Es ist einhellig nicht zulässig. Dies wurde auch von Salim ibn 'Abd Allah, al-Qasim ibn Muhammad, Schuraih und Ibn Sirin überliefert. Dies vertraten auch asch-Schafi'i, Ishaq und Abu Thaur. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, die darauf hindeutet, dass es zulässig ist, unter der Bedingung, dass das Einzelne mehr ist als das, was

Anmerkungen

(7) Im Original: "al-mufrad" (das Einzelne). (8) Fehlt in: M.

Arabisch (Quelle)

والعَصِيرِ أقَلُّ من المُنْفَرِدِ (٧)، وإنْ لم يَعْلَمْ، لم يَجُزْ. ولنا، أنَّه مالُ رِبًا بِيعَ بأصْلِه الذى فيه منه، فلم يَجُزْ، كَبَيْعِ اللَّحْمِ بالحَيَوانِ، وقد أثْبَتْنا ذلك بالنصِّ.

فصل: فأمَّا بَيْعُ شَىءٍ من هذه المُعْتَصَرَاتِ بِجِنْسِه، فيجوزُ مُتَماثِلًا. ويَجُوزُ بَيْعُه بغيرِ جنْسِه مُتَفاضِلًا، وكيف شاءَ؛ لأنَّهما جِنْسانِ، ويُعْتَبَرُ التَّساوِى فيهما بالكَيْلِ؛ لأَنَّه يُقَدَّرُ به ويُباعُ به عادَةً، وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ، وسَوَاءٌ كانا مَطْبُوخَيْنِ أو نِيئَيْنِ. وقال أصْحابُ الشَّافِعِىِّ: لا يجُوزُ بَيْعُ المَطْبُوخِ بِجِنْسِه؛ لأنَّ النَّارَ تَعْقِدُ أجْزاءَهما، فيَخْتَلِفُ ويُؤَدِّى إلى التَّفاضُلِ. ولنا، أنَّهما مُتَساوِيانِ فى الحالِ، على وَجْهٍ لا يَنْفَرِدُ أحَدُهما بالنَّقْصِ. فأَشْبَه النِّىءَ بالنِّىءِ. فأمَّا بَيْعُ النِّىءِ بالمَطْبُوخِ من جِنْسٍ واحِدٍ، فلا يجوزُ؛ لأنَّ أحَدَهُما يَنْفرِدُ بالنَّقْصِ فى ثانى الحالِ، فلم يَجُزْ بَيْعُه به، كالرُّطَبِ بالتَّمْرِ. وإن باعَ عَصِيرَ شَىْءٍ من ذلك بِثُفْلِه. فإن كانت فيه بَقِيَّةٌ من المُسْتَخْرَجِ منه، لم يَجُزْ بَيْعُه به، فلا يَجُوزُ بَيْعُ الشَّيْرَجِ بالكُسْبِ، ولا الزَّيْتِ بِثُفْلِه الذى فيه بَقِيَّةٌ من الزَّيْتِ، إلَّا على الرِّوايَةِ التى يجوزُ (٨) فيها مَسْأَلَةُ مُدِّ عَجْوَةٍ. فإنْ لم يَبْقَ فيه شَىْءٌ من عَصِيرِه، جازَ بَيْعُه به مُتَفاضِلًا، ومُتَماثِلًا؛ لأنَّهما جِنْسانِ.

فصل: وإنْ باعَ شَيْئًا فيه الرِّبا، بَعْضَه بِبَعْضٍ، ومَعهما، أو مع أحَدِهما من غير جِنْسِه، كَمُدٍّ ودِرْهَمٍ بمُدٍّ ودِرْهَمٍ، أو بِمُدَّيْنِ، أو بِدِرْهَمَيْنِ. أو باعَ شَيْئًا مُحَلًّى بجِنْسِ حِلْيَتِه، فهذه المَسْأَلَةُ تُسَمَّى مَسْأَلَةَ مُدِّ عَجْوَةٍ. والمذهبُ أنَّه لا يجوزُ ذلك. نَصَّ على ذلك أحمدُ، فى مَواضِعَ كَثِيرَةٍ، وذَكَرَهُ قُدَماءُ الأصْحابِ، قال ابنُ أبى مُوسَى فى السَّيْفِ المُحَلَّى والمِنْطَقَةِ والمَراكِبِ المُحَلَّاةِ بِجِنْسِ ما عليها: لا يَجُوزُ، قَوْلًا واحِدًا. وَرُوِىَ هذا عن سالِمِ بن عبدِ اللهِ، والقاسِمِ بن محمدٍ، وشُرَيْحٍ، وابن سِيرِينَ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وإسْحاقُ، وأبُو ثَوْرٍ، وعن أحمدَ، رِوايَةٌ أخْرَى، تَدُلُّ على أنَّه يجوزُ، بِشَرْطِ أنْ يَكونَ المُفرَدُ أكْثَرَ من الذى

Anmerkungen

(٧) فى الأصل: "المفرد".(٨) سقط من: م.

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