dass es nicht sein Eigentum ist und er keine Erlaubnis zum Verkauf vorliegt, ebenfalls um den Vertrag zu validieren. Eine solche Validierung ist hier möglich, indem man die Gattung gegen die Nicht-Gattung aufrechnet oder die Nicht-Gattung gegen den Überschuss über das Äquivalent aufrechnet. Unser Argument ist das, was Fadala ibn 'Ubaid berichtet hat: Dem Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) wurde eine Halskette gebracht, die Gold und Perlen enthielt. Ein Mann kaufte sie für neun Dinar oder sieben Dinar. Der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: „Nein, bis ihr zwischen ihnen unterscheidet.“ Er sagte: Daraufhin gab er sie zurück, bis er zwischen ihnen unterschied. Dies berichtet Abu Dawud (13). In einem Wortlaut, den Muslim (15) überliefert hat (14), heißt es: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) befahl, das Gold in der Halskette herauszunehmen und es allein zu lassen. Dann sagte der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) zu ihnen: „Gold gegen Gold, Gewicht gegen Gewicht.“ Zudem gilt: Wenn ein Vertrag zwei Austauschgüter unterschiedlicher Gattung vereint, muss man das eine auf das andere umlegen, gemäß dem Wert des anderen. Wenn sich die Werte unterscheiden, unterscheidet sich auch das, was man als Austauschgut erhält. Der Beweis hierfür ist: Wenn er zwei Sklaven kauft, deren Wert des einen die Hälfte des Wertes des anderen beträgt, für zehn, dann beträgt der Preis des einen zwei Drittel der Zehn und der andere ein Drittel. Wenn er einen davon wegen eines Mangels zurückgibt, gibt er ihn gemäß seinem Anteil am Preis zurück. Ebenso gilt: Wenn er einen Anteil (Schiqs) (16) und ein Schwert zu einem Preis kauft, nimmt der Vorkaufsberechtigte (Schafi') den Anteil gemäß seinem Anteil am Preis. Wenn wir dies bei jemandem anwenden, der einen Dirham und einen Mudd, deren Wert zwei Dirham beträgt, gegen zwei Mudd verkauft, deren Wert drei beträgt, dann entfällt der Dirham auf zwei Drittel eines Mudd. Der Mudd, der mit dem Dirham zusammen ist, entfällt auf einen und ein Drittel Mudd. Wenn die Werte also divergieren, ist dies bei Gleichheit unbekannt; denn die Wertermittlung ist Vermutung und Schätzung, und die Unkenntnis der Gleichheit ist im Bereich des Zinses (Riba) wie das Wissen über deren Fehlen. Deshalb ist der Verkauf eines Haufens (Subra) gegen einen Haufen durch Vermutung und Schätzung nicht zulässig. Und ihre Aussage: „Es ist Pflicht, den Vertrag zu validieren“, ist nicht zutreffend, sondern er wird ausgelegt...
(13) In: Kapitel über das Schwert, das mit Silber verziert ist und gegen Dirhams verkauft wird, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/223, 224. Ebenso verzeichnet von Muslim, in: Kapitel über den Verkauf einer Halskette, die Perlen und Gold enthält, aus dem Buch al-Musaqat. Sahih Muslim 3/1213. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was über den Kauf einer Halskette mit Gold und Perlen berichtet wurde, aus den Kapiteln der Verkäufe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/260. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über den Verkauf einer Halskette, die Perlen und Gold enthält, gegen Gold, aus dem Buch der Verkäufe. al-Mudschtaba 7/245. (14) In M: „Riwaya“ (Bericht/Überlieferung). (15) In: Kapitel über den Verkauf einer Halskette, die Perlen und Gold enthält, aus dem Buch al-Musaqat. Sahih Muslim 3/1213. (16) Schiqs, mit Kasra: Anteil und Teilhaber.
غيرَ مِلْكِه، ولا إذْنَ له فى بَيْعِه، تَصْحِيحًا لِلعَقْدِ أيضًا. وقد أمكن التَّصْحِيحُ هاهُنا، بِجَعْلِ الجِنْسِ فى مُقابَلَةِ غيرِ الجِنْسِ، أو جَعْلِ غيرِ الجِنْسِ فى مُقابَلَةِ الزَّائِدِ على المِثْلِ. ولنا، ما رَوَى فَضالَةُ بنُ عُبَيْدٍ، قال: أُتِىَ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بقِلَادَةٍ فيها ذَهَبٌ وخَرَزٌ، ابْتَاعَهَا رَجُلٌ بِتِسْعَةِ دَنَانِيرَ أو سَبْعَةِ دَنَانِيرَ. فقال النبىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَا، حَتَّى تُمَيِّزَ بَيْنَهُمَا". قال: فَرَدَّهُ حتى مَيَّزَ بَينهما. رَواهُ أبُو داودَ (١٣). وفى لَفْظٍ رَواهُ (١٤) مُسْلِمٌ (١٥). قال: فأمَرَ رَسُولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بالذَّهَبِ الذى فى القِلادَةِ فَنُزِعَ وَحْدَه ثم قال لهم رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الذَّهَبُ بالذَّهَبِ وَزْنًا بِوَزْنٍ". ولأنَّ العَقْدَ إذا جَمَعَ عِوَضَيْنِ مُخْتَلِفَىِ الجِنْسِ، وَجَبَ أنْ يَنْقَسِمَ أحَدُهما على الآخَرِ، على قَدْرِ قِيمَةِ الآخَرِ فى نَفْسِه، فإذا اخْتَلَفَتِ القِيمَةُ اخْتَلَفَ ما يَأْخُذُه من العِوَضِ. بَيانُه، أنَّه إذا اشْتَرَى عَبْدَيْنِ، قِيمَةُ أحَدِهما مِثلُ نِصْفِ قِيمَةِ الآخَرِ بِعَشَرَةٍ، كان ثَمَنُ أحَدِهما ثُلثَىِ العَشَرَةِ، والآخَرِ ثُلُثَها، فلو رَدَّ أحَدَهُما بِعَيْبٍ، رَدَّهُ بِقِسْطِه من الثَّمَنِ، ولذلك إذا اشْتَرَى شِقْصًا (١٦) وسَيْفًا بِثَمَنٍ، أخَذَ الشَّفِيعُ الشِّقْصَ بِقِسْطِه من الثَّمَنِ، فإذا فَعَلْنا هذا فِى مَنْ باعَ دِرْهَمًا ومُدًّا قِيمَتُه دِرْهمانِ، بِمُدَّيْنِ قِيمَتُهُما ثلاثةٌ، حصل الدِّرْهَمُ فى مُقابلةِ ثُلُثَىْ مُدٍّ. والمُدُّ الذى مع الدِّرْهَمِ فى مُقابَلَةِ مُدٍّ وثُلُثٍ، فهذا إذا تَفاوَتَتِ القِيَمُ، ومع التَّساوِى يُجْهَلُ ذلك؛ لأنَّ التَّقْوِيمَ ظَنٌّ وتَخْمِينٌ، والجَهْلُ بِالتَّساوِى كَالعِلْمِ بِعَدَمِه فى بابِ الرِّبا، ولذلك، لم يَجُزْ بَيْعُ صُبْرَةٍ بِصُبْرَةٍ، بالظَّنِّ والخَرْصِ. وقَوْلُهم: يَجِبُ تَصْحِيحُ العَقْدِ. ليس كذلك، بل يُحْمَلُ
(١٣) فى: باب فى حلية السيف تباع بالدراهم، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٢٣، ٢٢٤.كما أخرجه مسلم، فى: باب بيع القلادة فيها خرز وذهب، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١٢١٣. والترمذى، فى: باب ما جاء فى شراء القلادة وفيها ذهب وخرز، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٦٠. والنسائى، فى: باب بيع القلادة فيها الخرز والذهب بالذهب، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٤٥.(١٤) فى م: "رواية".(١٥) فى: باب بيع القلادة فيها خرز وذهب، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١٢١٣.(١٦) الشقص، بالكسر: السهم والنصيب.