ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 97Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn seine Isolierung zulässig ist, dann ist es verboten, und wenn seine Isolierung nicht zulässig ist, wie etwa bei einem mit Verzierungen versehenen Schwert, das gegen die Gattung seiner Verzierung verkauft wird, und was kein Verbot bewirkt, bewirkt auch dann keines, wenn seine Isolierung zulässig ist, wie etwa das Vermögen des Sklaven.

Abschnitt: Wenn er eine zinsrelevante Gattung gegen ihre eigene Gattung verkauft und in jeder von ihnen etwas von einer anderen Gattung enthalten ist, das nicht beabsichtigt ist, so teilt sich dies in verschiedene Arten auf: Die erste ist, dass das Unbeabsichtigte geringfügig ist und keinen Einfluss auf das Maß oder das Gewicht hat, wie etwa Salz in dem, worin es verarbeitet wird, oder Gerstenkörner im Weizen; dies bewirkt kein Verbot, da es geringfügig ist und die Gleichheit nicht beeinträchtigt. Ebenso verhält es sich, wenn es in einem von beiden vorhanden ist und im anderen nicht; dies bewirkt aus diesem Grund ebenfalls kein Verbot. Wenn er dies gegen die Gattung des Unbeabsichtigten verkauft, das darin enthalten ist, etwa wenn er Brot gegen Salz verkauft, so ist dies zulässig, da dessen Vorhandensein wie sein Nichtvorhandensein ist. Die zweite Art ist, dass das Unbeabsichtigte zwar reichlich vorhanden ist, dies aber dem Nutzen des Beabsichtigten dient, wie etwa Wasser in Dattelessig, Rosinen und Dattelsirup. Hier ist der Verkauf eines Teils davon gegen seinesgleichen zulässig, und die Beimischung wird wie seine Feuchtigkeit behandelt, da sie seinem Nutzen dient; daher steht sie seinem Verkauf gegen etwas Gleichartiges nicht entgegen, wie etwa bei frischen Datteln gegen frische Datteln. Es ist jedoch nicht zulässig, es gegen etwas zu verkaufen, in dem keine solche Beimischung ist, wie etwa der Verkauf von Weinessig gegen Rosinenessig, da dies zu einer Ungleichheit (tafadhul) führt und somit den Verlauf von Datteln gegen frische Datteln nach sich zieht. Asch-Schafi'i hat dies alles verboten, außer dem Verkauf von Sesamöl gegen Sesamöl, da das Wasser im Sesamöl nicht in Erscheinung tritt. Die dritte Art ist, dass das Unbeabsichtigte reichlich vorhanden ist und nicht seinem Nutzen dient, wie etwa mit Wasser verdünnte Milch oder mit anderem verfälschte Währungen. Daher ist es nicht zulässig, einen Teil davon gegen einen anderen zu verkaufen, da die Beimischung nicht seinem Nutzen dient und die beabsichtigte Gleichheit beeinträchtigt. Wenn er es gegen die Gattung des Unbeabsichtigten verkauft, wie etwa den Verkauf eines verfälschten Dinars mit Silber gegen Dirhams, so ist die Zulässigkeit möglich, da er es gegen eine Gattung verkauft, die darin nicht beabsichtigt ist, was dem Verkauf von Milch gegen ein Schaf mit Milch gleicht; es ist aber auch ein Verbot möglich, basierend auf der anderen Ansicht im Grundsatz. Wenn er einen verfälschten Dinar gegen seinesgleichen verkauft und die Verfälschung bei beiden (21) unterschiedlich ist oder das Ausmaß nicht bekannt ist, so ist es nicht zulässig, da dies die beabsichtigte Gleichheit beeinträchtigt. Wenn man sich über die Gleichheit beim Gold und dem eigentlichen Wert (22), der in beiden enthalten ist, gewiss ist, so wird dies auf die zwei Ansichten zurückgeführt, von denen die erste die Zulässigkeit ist, da sie...

Anmerkungen

(21) In M: "fiha" (in ihr). (22) In M: "al-ghish" (die Verfälschung).

Arabisch (Quelle)

إذا جازَ إِفْرادُه يَمْنَعُ، وإن لم يَجُزْ إفْرادُهُ، كالسَّيْفِ المُحَلَّى يُباعُ بِجِنْسِ حِلْيَتِه، ومالا يَمْنَعُ لا يَمْنَعُ، وإن جازَ إفْرادُه، كمالِ العَبْدِ.

فصل: وإن باعَ جِنْسًا فيه الرِّبا بِجِنْسِه، ومع كلِّ واحِدٍ من غيرِ جِنْسِه غيرَ مَقْصُودٍ، فذلك يَنْقَسِمُ أقْسامًا؛ أحدُها، أن يكونَ غيرُ المَقْصُودِ يَسِيرًا، لا يُؤَثِّرُ فى كَيْلٍ ولا وَزْنٍ، كالمِلْحِ فيما يُعْمَلُ فيه، وحَبَّاتِ الشَّعِيرِ فى الحِنْطَةِ، فلا يَمْنَعُ؛ لأنَّه يَسِيرٌ لا يُخِلُّ بالتَّماثُلِ، وكذلك لو وُجِدَ فى أحَدِهما دونَ الآخَرِ، لم يَمْنَعْ لذلك، ولو باعَ ذلك بِجِنْسِ غيرِ المَقْصُودِ الذى معه، مثلُ أن يَبِيعَ الخُبْزَ بالمِلْحِ، جازَ؛ لأنَّ وُجودَ ذلك كعَدَمِه. الثانِى، أن يكونَ غيرُ المَقْصُودِ كثيرًا، إلَّا أنَّه لِمَصْلَحَةِ المَقْصُودِ، كالماء فى خَلِّ التَّمْرِ، والزَّبِيبِ، ودِبْسِ التَّمْرِ، فهذا يَجُوزُ بَيْعُ الشَّىْءِ منه بمِثْلِه، ويُنَزَّلُ خِلْطُه مَنْزِلَةَ رُطوبَتِه؛ لِكَوْنِه من مَصْلَحَتِه، فلا يَمْنَعُ من بَيْعِه بما يُماثِلُه، كالرُّطَبِ بالرُّطَبِ، ولا يَجوزُ بَيْعُه بما ليس فيه خِلْطٌ، كبَيْعِ خَلِّ العِنَبِ بِخَلِّ الزَّبِيبِ؛ لإِفْضائِه إلى التَّفاضُلِ، فجَرَى مجْرَى بَيْعِ التَّمْرِ بالرُّطَبِ، ومَنَعَ الشَّافِعِىُّ ذلك كُلَّه إلَّا بَيْعَ الشَّيْرَجِ بالشَّيْرَجِ؛ لِكَوْنِ الماءِ لا يَظْهَرُ فى الشَّيْرَجِ. الثالث، أن يكونَ غيرُ المَقْصُودِ كَثِيرًا، وليس من مَصْلَحَتِه، كاللَّبَنِ المَشُوبِ بالماءِ، والأثْمانِ المَغْشُوشَةِ بغيرِها، فلا يَجُوزُ بَيْعُ بعضِها بِبعضٍ؛ لأنَّ خِلْطَهُ ليس من مَصْلَحَتِه، وهو يُخِلُّ بالتَّماثُلِ المَقْصُودِ فيه، وإن باعهُ بِجِنْسِ غيرِ المَقْصُودِ، كَبَيْعِ الدِّينارِ المَغْشُوشِ بالفِضَّةِ بالدراهمِ، احتمَلَ الجواز؛ لأنَّه يَبِيعُه بِجِنْسٍ غيرِ مَقْصُودٍ فيه، فأشْبَه بَيْعَ اللَّبَنِ بِشاةٍ فيها لبنٌ، ويحتَمِلُ المنعَ بِناءً على الوَجْهِ الآخَرِ فى الأَصْلِ. وإن باع دِينارًا مَغْشُوشًا بمِثْلِه، والغِشُّ منهما (٢١) مُتفاوتٌ، أو غيرُ مَعْلُومِ المِقْدَارِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّه يُخِلُّ بالتَّماثُلِ المَقْصُودِ. وإن عَلِمَ التَّساوِىَ فى الذَّهَبِ والعَيْنِ (٢٢) الذى فيهما، خُرِّجَ على الوَجْهَيْنِ، أَولاهُما الجَوازُ؛ لأنَّهما

Anmerkungen

(٢١) فى م: "فيها".(٢٢) فى م: "الغش".

ZurückBand 6 · Seite 97Weiter
Zurück6·97Weiter