Wenn seine Isolierung zulässig ist, dann ist es verboten, und wenn seine Isolierung nicht zulässig ist, wie etwa bei einem mit Verzierungen versehenen Schwert, das gegen die Gattung seiner Verzierung verkauft wird, und was kein Verbot bewirkt, bewirkt auch dann keines, wenn seine Isolierung zulässig ist, wie etwa das Vermögen des Sklaven.
Abschnitt: Wenn er eine zinsrelevante Gattung gegen ihre eigene Gattung verkauft und in jeder von ihnen etwas von einer anderen Gattung enthalten ist, das nicht beabsichtigt ist, so teilt sich dies in verschiedene Arten auf: Die erste ist, dass das Unbeabsichtigte geringfügig ist und keinen Einfluss auf das Maß oder das Gewicht hat, wie etwa Salz in dem, worin es verarbeitet wird, oder Gerstenkörner im Weizen; dies bewirkt kein Verbot, da es geringfügig ist und die Gleichheit nicht beeinträchtigt. Ebenso verhält es sich, wenn es in einem von beiden vorhanden ist und im anderen nicht; dies bewirkt aus diesem Grund ebenfalls kein Verbot. Wenn er dies gegen die Gattung des Unbeabsichtigten verkauft, das darin enthalten ist, etwa wenn er Brot gegen Salz verkauft, so ist dies zulässig, da dessen Vorhandensein wie sein Nichtvorhandensein ist. Die zweite Art ist, dass das Unbeabsichtigte zwar reichlich vorhanden ist, dies aber dem Nutzen des Beabsichtigten dient, wie etwa Wasser in Dattelessig, Rosinen und Dattelsirup. Hier ist der Verkauf eines Teils davon gegen seinesgleichen zulässig, und die Beimischung wird wie seine Feuchtigkeit behandelt, da sie seinem Nutzen dient; daher steht sie seinem Verkauf gegen etwas Gleichartiges nicht entgegen, wie etwa bei frischen Datteln gegen frische Datteln. Es ist jedoch nicht zulässig, es gegen etwas zu verkaufen, in dem keine solche Beimischung ist, wie etwa der Verkauf von Weinessig gegen Rosinenessig, da dies zu einer Ungleichheit (tafadhul) führt und somit den Verlauf von Datteln gegen frische Datteln nach sich zieht. Asch-Schafi'i hat dies alles verboten, außer dem Verkauf von Sesamöl gegen Sesamöl, da das Wasser im Sesamöl nicht in Erscheinung tritt. Die dritte Art ist, dass das Unbeabsichtigte reichlich vorhanden ist und nicht seinem Nutzen dient, wie etwa mit Wasser verdünnte Milch oder mit anderem verfälschte Währungen. Daher ist es nicht zulässig, einen Teil davon gegen einen anderen zu verkaufen, da die Beimischung nicht seinem Nutzen dient und die beabsichtigte Gleichheit beeinträchtigt. Wenn er es gegen die Gattung des Unbeabsichtigten verkauft, wie etwa den Verkauf eines verfälschten Dinars mit Silber gegen Dirhams, so ist die Zulässigkeit möglich, da er es gegen eine Gattung verkauft, die darin nicht beabsichtigt ist, was dem Verkauf von Milch gegen ein Schaf mit Milch gleicht; es ist aber auch ein Verbot möglich, basierend auf der anderen Ansicht im Grundsatz. Wenn er einen verfälschten Dinar gegen seinesgleichen verkauft und die Verfälschung bei beiden (21) unterschiedlich ist oder das Ausmaß nicht bekannt ist, so ist es nicht zulässig, da dies die beabsichtigte Gleichheit beeinträchtigt. Wenn man sich über die Gleichheit beim Gold und dem eigentlichen Wert (22), der in beiden enthalten ist, gewiss ist, so wird dies auf die zwei Ansichten zurückgeführt, von denen die erste die Zulässigkeit ist, da sie...
(21) In M: "fiha" (in ihr). (22) In M: "al-ghish" (die Verfälschung).