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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 101Abschnitt

Übersetzung · DE

Die Anhänger von al-Shafi'i haben eine Meinungsverschiedenheit ähnlich derjenigen, die wir bereits erwähnt haben. Unser Argument ist, dass er etwas an einem anderen Ort übergeben hat, als er für die Übergabe vereinbart hatte, und er somit nicht entlastet ist, genauso, als ob er den Bürgschaftsgegenstand an einem anderen als dem vereinbarten Ort (15) herbeigeführt hätte. Dies liegt daran, dass er ihn an einem Ort übergeben hat, an dem er aufgrund der Abwesenheit seiner Zeugen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, den Beweis zu erbringen, und der Schuldner könnte von dort fliehen, sodass er nicht in der Lage wäre, ihn festzuhalten. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er ihn vor Ablauf der Frist herbeibringt, denn dort hat er den Anspruch vor seinem Termin erfüllt, was für den Gläubiger vorteilhaft ist; wenn also kein Schaden daraus entsteht, muss er die Annahme akzeptieren. Wenn die Bürgschaft ohne nähere Bestimmung eingegangen wurde, muss die Übergabe am Ort des Vertragsabschlusses erfolgen, wie beim Salam-Verkauf (Terminkauf). Wenn er ihn an einem anderen Ort übergibt, ist dies so, als würde er ihn an einem anderen als dem vereinbarten Ort übergeben. Wenn der Bürgschaftsgegenstand bei jemand anderem als dem Richter inhaftiert ist, ist er nicht verpflichtet, ihn inhaftiert zu übergeben (17), da diese Inhaftierung die Durchsetzung des Anspruchs behindert. Ist er jedoch beim Richter inhaftiert, und er übergibt ihn ihm im inhaftierten Zustand, so ist er zur Übergabe verpflichtet (18), da die Inhaftierung durch den Richter die Durchsetzung seines Anspruchs nicht behindert. Wenn der Richter die Herbeiführung verlangt, bringt er ihn in dessen Sitzung, das Gericht entscheidet zwischen ihnen, und danach wird er in die Haft zurückgebracht. Wenn gegen ihn ein Anspruch zugunsten des Bürgschaftsberechtigten geltend gemacht wird, inhaftiert er ihn sowohl für den ersten Anspruch als auch für den Anspruch (19) des Bürgschaftsberechtigten (20).

Abschnitt: Wenn er eine Bürgschaft für einen unbekannten Termin übernimmt, ist die Bürgschaft nicht gültig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, da es keinen Zeitpunkt gibt, an dem er die Forderung rechtmäßig geltend machen kann; dies gilt gleichermaßen für die Garantie (Daman). Wenn er sie jedoch an Ereignisse wie die Erntezeit, das Scheren der Tiere oder die Auszahlung von Zuwendungen knüpft, so ist dies analog zu den beiden Ansichten zu beurteilen, wie sie für Fristen beim Verkauf gelten (21). Die bevorzugte Meinung ist hier deren Gültigkeit (22), da es sich um eine unentgeltliche Wohltat handelt, für die er eine Frist festgesetzt hat, die das Erreichen des Ziels nicht behindert, weshalb sie gültig ist,

Anmerkungen

(15) Weggefallen in A, B. (16) In B: "tasallumuhu" (seine Übergabe/Empfang). (17) In B: "tasallumuhu". (18) Im Original: "tasallumuhu". (19) In M: "au haqq" (oder ein Anspruch). (20) In B: "bihi" (mit ihm). (21) Im Original: "al-mabi'" (das Verkaufte). (22) In B: "sihatuha" (ihre Gültigkeit).

Arabisch (Quelle)

ولأَصْحابِ الشَّافِعِىِّ اخْتِلَافٌ على نحوِ ما ذَكَرْنا. ولَنا، أنَّه سَلَّمَ ما شَرَطَ تَسْلِيمَه في مكانٍ في غيرِه، فلم يَبْرَأْ، كما لو أحْضَرَ المُسَلَّمَ فيه في غير هذا (١٥) المَوْضِعِ الذي شَرَطَهُ، ولأنَّه قد سَلَّمَ (١٦) في مَوْضِعٍ لا يَقْدِرُ على إثْبَاتِ الحُجَّةِ فيه، لِغَيْبَةِ شُهُودِه، أو غيرِ ذلك، وقد يَهْرُبُ منه، ولا يَقْدِرُ على إمْسَاكِه، ويُفَارِقُ ما إذا أحْضَرَهُ قبلَ الأَجَلِ، فإنَّه عَجَّلَ الحَقَّ قبل أجَلِه، فَزادَه خَيْرًا، فإذا لم يكُنْ فيه ضَرَرٌ وَجَبَ قَبُولُه. وإن وَقَعَتِ الكَفَالَةُ مُطْلَقَةً، وَجَبَ تَسْلِيمُه في مكانِ العَقْدِ، كالسَّلَمِ. فإن سَلَّمَهُ في غيرِه، فهو كتَسْلِيمِه في غير المكانِ الذي عَيَّنَهُ. وإن كان المَكْفُولُ به مَحْبُوسًا عند غيرِ الحاكِمِ، لم يَلْزَمْهُ تَسْلِيمُه (١٧) مَحْبُوسًا؛ لأنَّ ذلك الحَبْسَ يَمْنَعُه اسْتِيفَاءَ حَقِّه. وإن كان مَحْبُوسًا عند الحاكِمِ، فسَلَّمَهُ إليه مَحْبُوسًا لَزِمَهُ تَسْلِيمُه (١٨)؛ لأنَّ حَبْسَ الحاكِمِ لا يَمْنَعُه اسْتِيفَاءَ حَقِّه. وإذا طَالَبَ الحاكِمُ بإِحْضَارِه، أحْضَرَهُ مَجْلِسَه، وحَكَمَ بينهما، ثم يَرُدُّه إلى الحَبْسِ. فإن تَوَجَّهَ عليه حَقٌّ لِلْمَكْفُولِ له، حَبَسَهُ بالحَقِّ الأَوَّلِ وحَقِّ (١٩) المَكْفُولِ له (٢٠).

فصل: وإن كَفَلَ إلى أجَلٍ مَجْهُولٍ، لم تَصِحَّ الكَفالةُ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ؛ لأنَّه ليس له وَقْتٌ يَسْتَحِقُّ مُطَالَبَتُه فيه، وهكذا الضَّمَانُ. وإن جَعَلَهُ إلى الحَصادِ والجِزَازِ والعَطَاءِ، خُرِّجَ على الوَجْهَيْنِ، كالأَجَلِ في البَيْعِ (٢١). والأَوْلَى صِحَّتُها (٢٢) هنا؛ لأنَّه تَبَرُّعٌ من غير عِوَضٍ، جَعَلَ له أجَلًا لا يَمْنَعُ من حُصُولِ المَقْصُودِ منه، فصَحَّ،

Anmerkungen

(١٥) سقط من: أ، ب.(١٦) في ب: "تسلمه".(١٧) في ب: "تسلمه".(١٨) في الأصل: "تسلمه".(١٩) في م: "أو حق".(٢٠) في ب: "به".(٢١) في الأصل: "المبيع".(٢٢) في ب: "صحته".

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