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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 104Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem der Bürge den Schuldner selbst stellt, denn dieser ist das Original für beide; wenn also das Original von dem befreit wird, wofür man für ihn gebürgt hat, so werden auch seine beiden Ableger (Bürgen) befreit. Jeder der beiden Bürgen ist jedoch kein Ableger des jeweils anderen, daher wird er durch dessen Befreiung nicht frei. Aus diesem Grund gilt: Wenn der Gläubiger (31) den Schuldner aus der Haftung entlässt, sind seine beiden Bürgen befreit (32). Wenn einer der beiden Bürgen aus der Haftung entlassen wird, ist nur er allein befreit, nicht jedoch sein Gefährte.

Abschnitt: Wenn eine Person für zwei andere bürgt und einer von ihnen (der Gläubiger) den Bürgen aus der Haftung entlässt oder der Bürge den Schuldner einem der beiden vorführt, so ist er gegenüber dem anderen nicht befreit. Denn der Vertrag einer Person mit zwei anderen kommt zwei separaten Verträgen gleich; er hat sich verpflichtet, ihn jeweils bei beiden vorzuführen. Wenn er ihn also bei einem von beiden vorführt (34), ist er von diesem befreit, während der Anspruch des anderen bestehen bleibt (35), so als handele es sich um zwei Verträge, oder als hätte er eine Schuld für zwei Männer garantiert und einer der beiden sein Recht erhalten hätte.

Abschnitt: Die Gültigkeit der Bürgschaft setzt die Zustimmung des Bürgen voraus, da ihn das Recht ursprünglich nur durch seine Zustimmung trifft. Die Zustimmung des Gläubigers ist hingegen nicht erforderlich, da die Bürgschaft für ihn eine Sicherung darstellt, die keine Entgegennahme (einer Leistung) beinhaltet; daher ist sie auch ohne seine Zustimmung gültig, wie ein Zeugnis. Zudem handelt es sich um die Verpflichtung zu einem Recht ohne Gegenleistung, weshalb seine Zustimmung nicht erforderlich ist, wie bei einem Gelübde (Nadhr). Was jedoch die Zustimmung des Schuldners (Makful bihi) angeht, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass sie nicht erforderlich ist, wie bei der Garantie (Daman). Die zweite ist, dass sie erforderlich ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da der Zweck der Bürgschaft die Vorführung seiner Person ist. Wenn (37) also ohne seine Erlaubnis gebürgt wird, ist er nicht zur Anwesenheit mit ihm verpflichtet. Zudem begründet (der Bürge) gegen ihn einen Anspruch auf Anwesenheit ohne dessen Zustimmung, was nicht zulässig ist, so als würde er ihm eine Schuld auferlegen. Dies unterscheidet sich von der Garantie (Daman), da der Garant die Schuld begleicht und den Schuldner dafür nicht benötigt. Nach beiden Ansichten gilt jedoch: Wenn die Bürgschaft mit seiner Erlaubnis erfolgte und der Bürge ihn vorführen will, so ist der Schuldner zur Anwesenheit mit ihm verpflichtet, denn er hat sein Vermögen oder seine Haftung wegen ihm und auf seine Erlaubnis hin belastet, daher obliegt es ihm, diese zu entlasten.

Anmerkungen

(31) In A, B, M: "ubri'a" (er wurde entlassen). (32) Weggefallen in: M. (33) In B: "kafala" (er bürgte). (34) In M: "wahid" (einer). (35) Im Original, A, M: "li-akhar" (für einen anderen). (36) Weggefallen in: B, M. (37) In M: "wa-in" (und wenn).

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