Dies ist wie der Fall, wenn jemand seinen Sklaven verleiht und ihn mit dessen Erlaubnis verpfändet; er ist verpflichtet, ihn auszulösen, wenn sein Herr dies verlangt. Wenn die Bürgschaft ohne seine Erlaubnis erfolgte, so betrachten wir den Fall: Wenn der Gläubiger von ihm die Vorführung verlangt, so ist er verpflichtet, mit ihm zu erscheinen, da seine Anwesenheit ein Recht des Gläubigers ist und dieser den Bürgen als seinen Stellvertreter für dessen Aufforderung eingesetzt hat. Wenn der Gläubiger ihn jedoch nicht verlangt, so ist er nicht verpflichtet, mit ihm zu erscheinen, da er seine Haftung nicht belastet hat, sondern der Bürge sie aus eigenem Entschluss belastet hat; daher ist es nicht zulässig, dass ihm dadurch ein Anspruch gegen einen anderen entsteht. Wenn der Gläubiger sagt: „Bringe deinen Bürgen“, so ist dies eine Bevollmächtigung zur Vorführung des Schuldners, und er ist verpflichtet, mit ihm zu erscheinen, so als hätte er einen Außenstehenden bevollmächtigt. Wenn er sagt: „Trete aus deiner Bürgschaft zurück“, so könnte dies eine Bevollmächtigung zur Vorführung bedeuten, wie im ersten Wortlaut, oder aber es könnte eine Forderung der Schuld sein, die auf ihm lastet; in diesem Fall ist es keine Bevollmächtigung, und er ist nicht zur Anwesenheit mit ihm verpflichtet.
Abschnitt: Wenn ein Mann zu einem anderen sagt: „Bürge für den und den“ oder „Übernimm die Bürgschaft für den und den“, und er tut dies, so sind die Garantie (Daman) und die Bürgschaft für denjenigen bindend, der die Handlung unmittelbar vornimmt, nicht für den Anordnenden; denn er hat aus eigenem Entschluss gebürgt (38), und die Anordnung ist lediglich ein Hinweis und ein Ansporn zu einer guten Tat, weshalb ihn dies zu nichts verpflichtet.
826 - Rechtsfrage; er sagte: „Wenn er stirbt, wird der Bürge befreit.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Bürgschaftsschuldner stirbt, erlischt die Bürgschaft, und der Bürge ist zu nichts verpflichtet. Dies vertraten auch Shurayh, al-Sha'bi, Hammad ibn Abi Sulayman, Abu Hanifa und al-Shafi'i. Al-Hakam, Malik und al-Layth sagten hingegen: Der Bürge ist zum Ersatz dessen verpflichtet, was auf dem Verstorbenen lastete. Dies wurde auch von Ibn Shurayh berichtet, da der Bürge eine Sicherung für einen Anspruch (1) darstellt. Wenn dieser Anspruch vonseiten dessen, der die Schuld trägt, nicht erfüllt werden kann, so wird er aus der Sicherung befriedigt, wie bei einem Pfand. Zudem ist die Vorführung unmöglich geworden, daher obliegt es dem Bürgen (2), das zu leisten, was auf dem Schuldner lastete, so als ob dieser abwesend wäre. Wir entgegnen: Die Pflicht zur Anwesenheit ist für den Bürgschaftsschuldner entfallen, also ist der Bürge befreit, so als wäre er von der Schuld befreit worden. Zudem ist das, was der Bürge wegen ihm auf sich genommen hat, vom Hauptschuldner abgefallen, also ist auch der nachgeordnete Teil (der Bürge) befreit, genau wie ein Garant, wenn derjenige, für den garantiert wurde, die Schuld begleicht oder aus der Haftung entlassen wird.
(38) Im Original, B: "Kafil" (Bürge). (1) Im Original: "bi-haqqihi" (mit seinem Recht/Anspruch). (2) Im Original: "al-Kafil" (der Bürge).
كما لو اسْتَعَارَ عَبْدَه فرَهَنَهُ بإِذْنِه، كان عليه تَخْلِيصُه إذا طَلَبَهُ سَيِّدُه. وإن كانت الكَفَالَةُ بغير إِذْنِه نَظَرْنَا؛ فإن طَلَبَهُ المَكْفُولُ له منه، لَزِمَهُ أن يَحْضُرَ معه؛ لأنَّ حُضُورَه حَقٌّ لِلْمَكْفُولِ له، وقد اسْتَنَابَ الكَفِيلَ في طَلَبِه. وإن لم يَطْلُبْهُ المَكْفُولُ له، لم يَلْزَمْهُ أن يَحْضُرَ معه؛ لأنَّه لم يُشْغِلْ ذِمَّتَهُ، وإنَّما الكَفِيلُ شَغَلَها بِاخْتِيَارِ نَفْسِه، فلم يَجُزْ أن يَثْبُتَ له بذلك حَقٌّ على غيره. وإن قال المَكْفُولُ له: أَحْضِرْ كَفِيلَكَ. كان تَوْكِيلًا في إحْضَارِه، ولَزِمَهُ أن يَحْضُرَ معه، كما لو وَكَّلَ أجْنَبيًّا. وإن قال: اخْرُجْ من كَفَالَتِكَ. احْتَمَلَ أن يكونَ تَوْكِيلًا في إحْضَارِه، كاللَّفْظِ الأَوَّلِ، ويَحْتَمِلُ أن تكونَ مُطَالَبَةً بالدَّيْنِ الذي عليه، فلا يكون تَوْكِيلًا، فلا يَلْزَمُه الحُضُورُ معه.
فصل: وإذا قال رَجُلٌ لآخَرَ: اضْمَنْ عن فُلَانٍ. أو اكْفُلْ بِفُلَانٍ. ففَعَلَ، كان الضَّمانُ والكَفالةُ لَازِمَيْنِ لِلْمُبَاشِرِ دون الآمِرِ؛ لأنَّه كَفَلَ (٣٨) بِاخْتِيَارِ نَفْسِه، وإنَّما الأَمْرُ إرْشَادٌ وحَثٌّ على فِعْلِ خَيْرٍ، فلا يَلزَمُه به بشىءٌ.
٨٢٦ - مسألة؛ قال: (فَإنْ مَاتَ، بَرِئَ المُتَكَفِّلُ)
وجملتُه أنَّه إذا ماتَ المَكْفُولُ به، سَقَطَتِ الكَفالةُ، ولم يَلْزَم الكَفِيلَ شَىْءٌ. وبهذا قال شُرَيْحٌ، والشَّعْبِىُّ، وحَمَّادُ بن أبي سليمانَ، وأبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ. وقال الحَكَمُ، ومَالِكٌ، واللَّيْثُ: يَجِبُ على الكَفِيلِ غُرْمُ ما عليه. وحُكِىَ ذلك عن ابنِ شُرَيْحٍ؛ لأنَّ الكَفِيلَ وَثِيقَةٌ بِحَقٍّ (١)، فإذا تَعَذَّرَتْ من جِهَةِ من عليه الدَّيْنُ، اسْتَوْفَى من الوَثِيقَةِ كالرَّهْنِ، ولأنَّه تَعَذَّرَ إحْضَارُه، فلَزِمَ كَفِيلَهُ (٢) ما عليه، كما لو غَابَ. ولَنا، أنَّ الحُضُورَ سَقَطَ عن المَكْفُولِ به، فبَرِئَ الكَفِيلُ، كما لو بَرِئَ من الدَّيْنِ، ولأنَّ ما الْتَزَمَهُ من أَجْلِه سَقَطَ عن الأَصْلِ، فبَرِئَ الفَرْعُ، كالضَّامِنِ إذا قَضَى المَضْمُونُ عنه الدَّيْنَ، أو أُبْرِئَ
(٣٨) في الأصل، ب: "كفيل".(١) في الأصل: "بحقه".(٢) في الأصل: "الكفيل".