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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 106Abschnitt

Übersetzung · DE

von ihm, und es unterscheidet sich von dem Fall, wenn er abwesend ist, denn [die Anwesenheitspflicht] (3) ist für ihn nicht entfallen. Es unterscheidet sich auch vom Pfand, da dieses mit dem Vermögenswert verbunden ist, so dass die Befriedigung daraus erfolgt.

Abschnitt: Wenn der Bürge sagt: „Der Bürgschaftsschuldner ist von der Schuld befreit worden und die Bürgschaft ist erloschen“ oder wenn er sagt: „Es lastete keine Schuld auf ihm, als ich für ihn bürgte“, und der Gläubiger dies bestreitet, so ist das Wort des Bürgen maßgeblich, da die ursprüngliche Annahme die Gültigkeit der Bürgschaft und das Fortbestehen der Schuld ist; er muss den Eid leisten, und falls er diesen verweigert, wird gegen ihn entschieden. Es ist jedoch denkbar, dass von ihm kein Eid verlangt wird, wenn er behauptet, für jemanden gebürgt zu haben, auf dem keine Schuld lastete, da der Bürge seine eigene Aussage in Bezug auf das, [was] (4) er behauptet, widerlegt, denn wer für eine Person bürgt, erkennt damit deren Schuld dem äußeren Anschein nach an. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da seine Behauptung durchaus möglich ist.

Abschnitt: Wenn der Gläubiger zum Bürgen sagt: „Ich habe dich von der Bürgschaft entbunden“, so ist dieser befreit, da es sein Recht ist, welches durch seinen Verzicht erlischt, genau wie eine Schuld (5). Sagt er: „Du bist mir gegenüber davon befreit“ oder „Du hast sie mir zurückgegeben“, so ist er ebenfalls befreit, da dies ein Anerkenntnis der Erfüllung des Anspruchs ist, so als hätte er dies bei der Garantie (Daman) eingeräumt. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt (6): „Du bist von der Schuld befreit, für die du gebürgt hast.“ Der Bürge ist in diesen Fällen befreit, nicht jedoch der Bürgschaftsschuldner. Dies gilt nicht als Anerkenntnis des Erhalts des Rechtsanspruchs. Dies ist die Ansicht von Muhammad ibn al-Hasan. Es wurde jedoch auch gesagt: Es gilt als [Anerkenntnis hinsichtlich dessen, was der Rechtsanspruch] (7) erfordert, ihn anzuerkennen, wenn er sagt: „Du bist von der Schuld befreit, für die du gebürgt hast.“ Die erste Ansicht ist jedoch korrekt, da seine Befreiung auch ohne Erhalt des Rechtsanspruchs möglich ist, etwa durch den Verzicht des Anspruchsberechtigten oder den Tod des Bürgschaftsschuldners. Wenn er jedoch zum Bürgschaftsschuldner sagt: „Ich habe dich von dem Anspruch entbunden, der mir dir gegenüber zusteht“ oder „Du bist von der Schuld befreit, die dir gegenüber besteht“, so ist dieser vom Anspruch befreit und die Bürgschaft erlischt, da dies eine Formulierung ist, die eine Allgemeingültigkeit für alles ihm gegenüber Bestehende erfordert. Sagt er hingegen: „Du bist von der Schuld befreit, für die der und der gebürgt hat“, so ist er befreit und auch sein Bürge ist befreit.

Anmerkungen

(3) Fehlt in B. (4) In B befindet sich der Zusatz: „wenn“. (5) Im Original, A, M: „al-dayn“ (die Schuld). (6) In B befindet sich der Zusatz: „lahu“ (ihm). (7) Fehlt in A, M.

Arabisch (Quelle)

منه، وفَارَقَ ما إذا غَابَ، [فإنَّ الحُضُورَ] (٣) لم يُسْقِطْ عنه، ويُفَارِقُ الرَّهْنَ؛ فإنَّه عُلِّق به المالُ، فَاسْتُوفِىَ منه.

فصل: إذا قال الكَفِيلُ: قد بَرِئَ المَكْفُولُ به من الدَّيْنِ، وسَقَطَتِ الكَفَالَةُ. أو قال: لم يكُنْ عليه دَيْنٌ حين كَفَلْتُه. فأنْكَرَ المَكْفُولُ له، فالقولُ قولُه؛ لأنَّ الأصْلَ صِحَّةُ الكَفَالَةِ وبَقَاءُ الدَّيْنِ، وعليه اليَمِينُ، فإن نَكَلَ، قُضِىَ عليه. ويَحْتَمِلُ أن لا يُسْتَحْلَفَ فيما إذا ادَّعَى الكَفِيلُ أنَّه تَكَفَّلَ بمن لا دَيْنَ عليه؛ لأنَّ الكَفِيلَ مُكَذِّبٌ لِنَفْسِه فيما (٤) ادَّعَاهُ، فإنَّ مَن كَفَلَ بِشَخْصٍ مُعْتَرِفٌ بِدَيْنِه في الظَّاهِرِ. والأَوَّلُ أَوْلَى؛ لأنَّ ما ادَّعَاهُ مُحْتَمِلٌ.

فصل: وإذا قال المَكْفُولُ له لِلْكَفِيلِ: أَبْرَأْتُكَ من الكَفَالَةِ. بَرِئَ؛ لأنَّه حَقُّه، فيَسْقُطُ بإِسْقَاطِه، كالدَّيْنِ (٥). وإن قال: قد بَرِئْتَ إلَىَّ منه. أو قد رَدَدْتَهُ إلَىَّ. بَرِئَ أيضًا؛ لأنَّه مُعْتَرِفٌ بِوفَاءِ الحَقِّ، فهو كما لو اعْتَرَفَ بذلك في الضَّمانِ. وكذلك إذا قال (٦): بَرِئْتَ من الدَّيْنِ الذي كَفَلْتَ به. ويَبْرَأُ الكَفِيلُ في هذه المَوَاضِع دون المَكْفُولِ به. ولا يكونُ إِقْرَارًا بِقَبْضِ الحَقِّ. وهذا قول محمدِ بن الحَسَنِ. وقيل: يكونُ [إقْرارًا فيما يَقْتَضِى الحقُّ] (٧) إِقْرَارَه، فيما إذا قال: بَرِئْتَ من الدَّيْنِ الذي كَفَلْتَ به. والأَوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّه يُمْكِنُ بَرَاءَتُه بدون قَبْضِ الحَقِّ، بإِبْرَاءِ المُسْتَحِقِّ، أو مَوْتِ المَكْفُولِ به. فأمَّا إن قال لِلْمَكْفُولِ به: أَبْرَأْتُكَ عمَّا لي قِبَلَكَ من الحَقِّ. أو بَرِئْتَ من الدَّيْنِ الذي قِبَلَكَ. فإنَّه يَبْرَأُ من الحَقِّ، وتَزُولُ الكَفَالَةُ؛ لأنَّه لَفْظٌ يَقْتَضِى العُمُومَ في كلِّ ما قبلَه. وإن قال: بَرِئْتَ من الدَّيْنِ الذي كَفَلَ به فُلَانٌ. بَرِئَ، وبَرِئَ كَفِيلُه.

Anmerkungen

(٣) سقط من: ب.(٤) في ب زيادة: "إذا".(٥) في الأصل، أ، م: "الدين".(٦) في ب زيادة: "له".(٧) سقط من: أ، م.

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