Abschnitt: Wenn ein Dhimmi (Schutzbefohlener) gegen einen anderen Dhimmi einen Anspruch auf Wein hat und ein weiterer Dhimmi für diesen bürgt, der Gläubiger oder der Schuldner dann aber den Islam annimmt, so sind der Bürge und der Schuldner befreit. Abu Hanifa sagte: Wenn der Schuldner den Islam annimmt, ist keiner von beiden befreit, und sie haften für den Wert des Weines, da dieser fällig war und weder ein Verzicht noch eine Erfüllung vorlag und auch vom Gläubiger nichts ausging, was sein Recht hätte erlöschen lassen; er blieb also in seinem Zustand. Unsere Ansicht ist: Der Bürgschaftsschuldner ist Muslim, daher ist ihm der Wein nicht geschuldet, so als wäre er bereits vor der Bürgschaft Muslim gewesen. Wenn der Bürgschaftsschuldner befreit ist, ist auch sein Bürge befreit, so als hätte er die Schuld beglichen oder wäre [davon] (8) befreit worden. Zudem gilt: Wenn der Gläubiger den Islam annimmt, sind beide befreit, ebenso (9) wenn der Bürgschaftsschuldner den Islam annimmt. Wenn nur der Bürge den Islam annimmt, ist er von der Bürgschaft befreit, da es nicht zulässig ist, dass der Wein auf ihm lastet, während er Muslim ist.
Abschnitt: Wenn er sagt: „Gib dem und dem tausend“, und er dies tat (10), so kann er nicht auf den Anweisenden zurückgreifen, und dies ist (11) weder eine Bürgschaft noch eine Garantie, es sei denn, er sagt: „Gib es in meinem Namen.“ [Abu Hanifa sagte: Er greift auf ihn zurück, wenn er sein Geschäftspartner ist, da es üblich ist, dass man sich von seinem Geschäftspartner Geld leiht. Unsere Ansicht ist: Er sagte nicht: „Gib es in meinem Namen.“] (12) Er ist also nicht zur Garantie verpflichtet, so als wäre er kein Geschäftspartner. Er ist auch nicht verpflichtet, wenn er ein Guthaben bei ihm hat und sagt: „Gib es dem und dem“, wobei er hier verpflichtet ist, nicht aufgrund dieser Aussage, sondern weil er eine Verpflichtung hat, deren Erfüllung ihm obliegt.
Abschnitt: Wenn sich ein Schiff auf dem Meer befindet und Waren an Bord sind und dessen Untergang befürchtet wird, woraufhin einer der Anwesenden seine Ware ins Meer wirft, damit es leichter wird, so kann er deswegen gegen niemanden Regress nehmen, egal ob er es in der Erwartung auf Regress warf oder freiwillig; denn er hat sein eigenes Gut aus freien Stücken ohne Garantie vernichtet. Wenn ihm jemand von ihnen sagte: „Wirf deine Ware ab“, und er sie daraufhin abwarf, so verhält es sich genauso; denn er (13) zwingt ihn nicht zum Abwurf, und er hat keine Garantie für ihn übernommen. Wenn er jedoch sagt: „Wirf sie ab, und ich garantiere für sie.“
(8) In A, M: „abra’ahu“ (er befreite ihn). (9) Im Original, A, M: „wa-kadhalika“ (und ebenso). (10) Fehlt im Original. (11) Fehlt im Original. (12) Fehlt in B. (13) In B: „lam“ (nicht).