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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 108Abschnitt

Übersetzung · DE

und ich übernehme die Garantie dafür.“ Er warf sie daraufhin ab, so liegt die Garantie beim Sprecher. Dies erwähnte Abu Bakr, da die Garantie für das, was noch nicht fällig war, gültig ist. Wenn er aber sagt: „Wirf sie ab, und ich sowie die Passagiere des Schiffes sind Bürgen für sie“, und er tat dies, so sagte Abu Bakr: Der Sprecher bürgt (14) allein dafür, es sei denn, der Rest von ihnen leistet freiwillig einen Beitrag. Al-Qadi sagte: Wenn es sich um eine gemeinschaftliche Bürgschaft handelt, so trägt er nur die Bürgschaft für seinen Anteil, da er nicht für das Ganze gebürgt hat, sondern nur für (15) seinen Anteil, und er teilte bezüglich (16) der restlichen Passagiere deren Bürgschaft für den Rest mit. So wurde er für seinen Anteil verpflichtet, und seine Aussage über die anderen wurde nicht akzeptiert. Wenn es jedoch eine Bürgschaft der Gemeinschaft und der Einzelverpflichtung ist, indem er sagt: „Jeder von uns bürgt dir für deine Ware oder deren Wert“, so ist der Sprecher für die Garantie des Ganzen verpflichtet, ganz gleich, ob er dies sagte, während die anderen zuhörten und schwiegen, oder ob sie sagten: „Wir werden es nicht tun“, oder ob sie es gar nicht hörten; denn ihr Schweigen begründet für sie keine Verpflichtung.

Abschnitt: Muhanna sagte: Ich fragte Ahmad über einen Mann, dem ein anderer eintausend Dirham schuldet, woraufhin er dafür zwei Bürgen aufstellte, wobei jeder von ihnen ein bürgender Bürge ist, sodass er von wem er wollte sein Recht fordern konnte. Dann wies der Geldgläubiger die Forderung des Rechts an einen anderen Mann zu (Hawala). Er sagte: Die beiden Bürgen sind befreit. Ich sagte: Was ist, wenn derjenige, an den er die Forderung zugewiesen hat, stirbt und nichts hinterlässt? Er sagte: Er hat nichts, und die eintausend gehen verloren.

Anmerkungen

(14) In B: „damina-hu“ (er bürgte dafür). (15) In B: „yadmanu“ (er bürgt). (16) Im Original: „'ala“ (über/auf).

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