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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 109Buch der Partnerschaft (Sharika)

Übersetzung · DE

Buch der Gesellschaft (Sharika)

Die Gesellschaft (Sharika): Sie ist das Zusammenkommen in einem Rechtsanspruch oder in einer Verfügungsgewalt. Sie ist durch das Buch (Koran), die Sunna und den Konsens (Ijma) belegt. Was das Buch betrifft, so ist dies das Wort Allahs, des Erhabenen: „... so sind sie Teilhaber am Drittel“ (1). Und Allah, der Erhabene, sagt: „Und wahrlich, viele der Teilhaber (Khulata') handeln gegeneinander ungerecht, außer denjenigen, die glauben und gute Werke tun, und ihrer sind wenige“ (2). Die Khulata' sind die Teilhaber (Shuraka'). Aus der Sunna ist überliefert, dass al-Bara' ibn 'Azib und Zaid ibn Arqam Teilhaber waren. Sie kauften Silber gegen sofortige Zahlung und gegen Stundung. Dies erreichte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, worauf er sie anwies: „Was gegen sofortige Zahlung erfolgte, das genehmigt ihr, und was gegen Stundung erfolgte, das weist zurück“ (3). Es ist vom Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert, dass er sagte: „Allah spricht: Ich bin der Dritte der beiden Teilhaber, solange der eine seinen Gefährten nicht hintergeht. Wenn er ihn hintergeht, trete Ich aus ihrer Mitte aus.“ Berichtet von Abu Dawud (4). Ebenso ist vom Propheten, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, überliefert, dass er sagte: „Die Hand Allahs ruht auf den beiden Teilhabern, solange sie einander nicht hintergehen“ (5). Die Muslime sind sich über die Zulässigkeit der Gesellschaft im Allgemeinen einig, sie unterscheiden sich jedoch in einigen ihrer Arten, die wir erläutern werden, so Allah, der Erhabene, will.

Die Gesellschaft ist von zweierlei Art: Die Gesellschaft an Eigentum (Sharikat al-Amlak) und die Gesellschaft durch Verträge (Sharikat al-'Uqud). Dieses Kapitel behandelt die Gesellschaft durch Verträge. Diese ist von fünf Arten: die Gesellschaft 'Inan (Risikogesellschaft), die Arbeitsgesellschaft (Abdan), die Reputationsgesellschaft (Wujuh), die stille Gesellschaft (Mudaraba) und die Gleichheitsgesellschaft (Mufawada). Nichts davon ist gültig, außer durch jemanden, der über volle Verfügungsgewalt verfügt, denn es ist ein Vertrag über die Verfügungsgewalt am Vermögen, daher ist er von jemandem ohne Verfügungsgewalt über das Vermögen nicht gültig, gleich dem Kaufvertrag.

Abschnitt: Ahmad sagte: Ein Jude oder ein Christ darf als Teilhaber genommen werden, doch der Jude und der Christ darf nicht...

Anmerkungen

(1) Sure an-Nisa' 12. (2) Sure Sad 24. (3) Herausgegeben von Imam Ahmad im Musnad 4/371. (4) Im Kapitel über die Gesellschaft, aus dem Buch der Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/229. (5) Herausgegeben von ad-Daraqutni im Buch der Kaufverträge. Sunan ad-Daraqutni 3/35.

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