eine Leistung durch den Vergleichsvertrag obligatorisch wurde, anders als in dem Fall, wenn er ohne seine Erlaubnis einen Vergleich schließt und leistet, denn in diesem Fall hat er etwas geleistet, dessen Leistung für den Bestreitenden nicht verpflichtend war.
Abschnitt: Wenn eine fremde Person (Ajnabi) einen Vergleich mit dem Kläger zu eigenen Gunsten schließt, damit der Anspruch ihm zusteht, so kann dies nur zwei Fälle umfassen: Entweder er erkennt gegenüber dem Kläger die Richtigkeit dessen Anspruchs an, oder er erkennt sie nicht an. Wenn er sie nicht anerkennt, ist der Vergleich ungültig, denn er kauft von ihm etwas, das für ihn nicht feststeht, und es gibt keinen Rechtsstreit, von dem er sich freikaufen müsste; dies gleicht also dem Fall, als ob er von ihm das Eigentum eines anderen kaufen würde. Wenn er jedoch die Richtigkeit des Anspruchs anerkennt und das Eingeklagte eine Schuld ist, so ist dies nicht gültig; denn er hat etwas gekauft, dessen Übergabe der Verkäufer nicht leisten kann, und zudem ist dies ein Verkauf einer Schuld (Dain) durch jemanden, der nicht derjenige ist, in dessen Verantwortung (Dhimma) die Schuld liegt. Einige unserer Gelehrten sagten: Es ist gültig. Dies ist jedoch nicht stichhaltig, denn der Verkauf einer anerkannten Schuld durch jemanden, der nicht derjenige ist, in dessen Verantwortung die Schuld liegt, ist nicht gültig; der Verkauf einer Schuld, die in der Verantwortung eines Bestreitenden liegt und deren Inbesitznahme nicht möglich ist, ist erst recht ungültig. Wenn das Eingeklagte eine Sachleistung (Ain) ist und die fremde Person zum Kläger sagt: "Ich weiß, dass du wahrhaftig bist, also schließe einen Vergleich mit mir über diese Sache ab, denn ich bin in der Lage, sie dem Bestreitenden zu entreißen", so sagten unsere Gelehrten: Der Vergleich ist gültig. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i, denn er hat von ihm sein Eigentum gekauft, dessen Übergabe er leisten kann. Wenn er dann in der Lage ist, es zu entreißen, so hat der Vergleich Bestand; wenn er jedoch dazu nicht in der Lage ist, so hat er das Recht auf Anfechtung (Faskh), da er ihm den Vertragsgegenstand nicht übergeben hat, weshalb er zum Ersatz zurückkehren kann. Es ist möglich, dass, wenn sich herausstellt, dass er nicht zur Übergabe in der Lage ist, der Vergleich als von Anfang an fehlerhaft (Fasid) gilt, weil die Voraussetzung, nämlich die Fähigkeit zur Inbesitznahme, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlte, womit er fehlerhaft war, so als ob er ein Sklaven-Eigentum von ihm gekauft hätte, sich dann aber herausstellte, dass der Sklave entlaufen oder verstorben war. Wenn er die Richtigkeit des Anspruchs anerkennt, es ihm aber nicht möglich ist, die Forderung einzutreiben, so ist der Vergleich nicht gültig; denn er hat etwas gekauft, dessen Inbesitznahme ihm nicht möglich ist, was dem Kauf eines entlaufenen Sklaven oder eines scheuen Kamels gleicht. Wenn er es jedoch kauft, während er glaubt, er sei unfähig zur Inbesitznahme, sich dann aber herausstellt, dass eine Inbesitznahme möglich ist, so ist der Verkauf gültig, da der Verkauf sich auf das erstreckte, dessen Inbesitznahme möglich war, und somit ist es gültig, so als ob beide (Käufer und Verkäufer) davon gewusst hätten. Es besteht die Möglichkeit, dass er nicht gültig ist, weil er das Fehlen der Bedingung annahm, was dem Fall gleicht, als ob er einen Sklaven verkauft, von dem er glaubt, er sei frei, oder er sei das Eigentum eines anderen, sich dann aber herausstellt, dass es sein eigener Sklave ist. Es ist auch möglich, zwischen jemandem zu unterscheiden, der weiß, dass der Verkauf durch die Unfähigkeit zur Übergabe des Verkaufsgegenstandes fehlerhaft wird, und jemandem, der dies nicht weiß; denn derjenige, der dies weiß, glaubt an die Fehlerhaftigkeit des Kauf- und Verkaufsgeschäfts, womit dessen Verkauf fehlerhaft ist, da er mit seinem Wort spielt und von dessen Fehlerhaftigkeit überzeugt ist; derjenige aber, der es nicht weiß, hält es für gültig, und da sich herausgestellt hat, dass seine Voraussetzungen erfüllt sind, ist es gültig, so als ob er gewusst hätte, dass die Übergabe möglich ist.
(10) In B: "die Schuld (al-dain)". (11) In M steht als Ergänzung: "davon (minhu)". (12) In B und M: "wir wussten (alimna)".