des Verkaufsgegenstandes zu unterscheiden, sowie demjenigen, der dies nicht weiß; denn derjenige, der dies weiß, hält den Kauf- und Verkaufsabschluss für fehlerhaft, womit sein Verkauf fehlerhaft ist, da er mit seinem Wort spielt und von dessen Fehlerhaftigkeit überzeugt ist; derjenige aber, der es nicht weiß, hält es für gültig, und da sich herausgestellt hat, dass seine Voraussetzungen erfüllt sind, ist es gültig, so als ob er gewusst hätte, dass die Übergabe möglich ist.
Abschnitt: Wenn die fremde Person zum Kläger sagt: "Ich bin der Bevollmächtigte des Beklagten hinsichtlich eines Vergleichs mit dir über diese Sachleistung (Ain), und er erkennt sie dir gegenüber an, leugnet sie jedoch nach außen hin", dann besagt der äußere Wortlaut von al-Khiraqi, dass der Vergleich nicht gültig ist; denn er leugnet sie nach außen hin, um den Kläger um einen Teil seines Rechts zu bringen oder sie für weniger als ihren Preis zu kaufen, weshalb er den Anspruch beschneidet und sich den Vergleichsgegenstand durch Ungerechtigkeit und Feindseligkeit aneignet. Dies ist so zu behandeln, als ob er ihn direkt damit konfrontiert hätte, indem er sagte: "Ich weiß, dass dein Anspruch berechtigt ist und dass dies dir gehört, aber ich werde es dir nicht aushändigen und es dir gegenüber vor dem Richter nicht anerkennen, bis du dich mit mir über einen Teil davon oder eine Entschädigung dafür vergleichst." Al-Qadi sagte: Er ist gültig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Sie sagten: Dann blickt man auf den Beklagten; wenn er ihm dies bestätigt, erwirbt er das Eigentum an der Sachleistung [und der Fremde nimmt bei ihm Rückgriff auf das], was er für ihn geleistet hat, sofern er ihm die Erlaubnis zur Zahlung erteilt hatte. Wenn er die Erlaubnis zur Zahlung bestreitet, so gilt die Aussage des Beklagten mit seinem Eid, und sein Urteil ist gleich dem Urteil desjenigen, der die Schuld eines anderen ohne dessen Erlaubnis beglichen hat. Wenn er die Vollmacht bestreitet, so gilt die Aussage des Beklagten mit seinem Eid, und der Fremde hat keinen Rückgriff gegen ihn, und es wird ihm das Eigentum daran nicht zugesprochen. Was den Status des Eigentums im Inneren (hinsichtlich der rechtlichen Gültigkeit) angeht: Wenn er den Fremden mit dem Kauf bevollmächtigt hatte, so hat er das Eigentum erlangt, denn er hat es mit seiner Erlaubnis gekauft, daher schadet sein Leugnen dem Eigentumserwerb nicht, da sein Eigentum bereits vor seinem Leugnen feststand und er mit dem Leugnen gegenüber dem Fremden lediglich ungerecht handelt. Wenn er ihn nicht bevollmächtigt hatte, so hat er es nicht erworben, denn er hat für ihn eine Sachleistung ohne dessen Erlaubnis gekauft. Es ist möglich, dass dies von seiner Genehmigung abhängt, wie wir es bei demjenigen gesagt haben, der für einen anderen etwas ohne dessen Erlaubnis mit einer Schuld kauft; wenn er es genehmigt, ist es für ihn verpflichtend, und wenn er es nicht genehmigt, ist es für denjenigen verpflichtend, der es gekauft hat. Wenn der Fremde zum Kläger sagt: "Der Beklagte hat die Richtigkeit deines Anspruchs erkannt und bittet dich, dich mit ihm darüber zu vergleichen, und er hat mich mit dem Vergleich in seinem Namen bevollmächtigt", und er schließt den Vergleich mit ihm, so ist dies gültig, und das Urteil ist so, wie wir es erwähnt haben; denn er
(13) Fehlt in A, B und M. (14) In A und M: "und er nahm beim Fremden Rückgriff darauf".
المَبِيعِ، وبين مَن لم يَعْلَمْ ذلك؛ لأنَّ من يَعْلَمُ ذلك يَعْتَقِدُ فَسَادَ البَيْعِ والشِّرَاءِ، فكان بَيْعُه فَاسِدًا؛ لِكَوْنِه مُتَلَاعِبًا بقولِه، مُعْتَقِدًا فَسَادَهُ، ومن لا يَعْلَمُ يَعْتَقِدُه صَحِيحًا، وقد تَبَيَّنَ اجْتِمَاعُ شُرُوطِه، فصَحَّ، كما لو عَلِمَهُ مَقْدُورًا على تَسْلِيمِه.
فصل: فإن قال الأَجْنَبِىُّ لِلْمُدَّعِى: أنا وَكِيلُ المُدَّعَى عليه فى مُصَالَحَتِكَ عن هذه العَيْنِ، وهو مُقِرٌّ لك بها، وإنَّما يَجْحَدُها فى الظَّاهِرِ. فظَاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِىِّ أنَّ الصُّلْحَ لا يَصِحُّ؛ لأنَّه يَجْحَدُها فى الظَّاهِرِ لِيَنْتَقِصَ المُدَّعِىَ بَعْضَ حَقِّه، أوْ يَشْتَرِيَهُ بأقَلَّ مِن (١٣) ثَمَنِه، فهو هَاضِمٌ لِلْحَقِّ، يَتَوَصَّلُ إلى أخْذِ المُصَالَحِ عنه بالظُّلْمِ والعُدْوَانِ، فهو بِمَنْزِلَةِ ما لو شَافَهَهُ بذلك، فقال: أنا أَعْلَمُ صِحَّةَ دَعْوَاكَ، وأنَّ هذا لك، ولكنْ لا أُسَلِّمُه إليك، ولا أُقِرُّ لك به عندَ الحاكِمِ حتى تُصَالِحَنِى منه على بعضِه، أو عِوَضٍ عنه. وقال القاضِى: يَصِحُّ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. قالوا: ثم يَنْظُرُ إلى المُدَّعَى عليه، فإن صَدَّقَهُ على ذلك، مَلَكَ العَيْنَ، [ورَجَعَ الأَجْنَبِىُّ عليه] (١٤) بما أَدَّى عنه، إن كان أَذِنَ له فى الدَّفْعِ، وإن أَنْكَرَ الإِذْنَ فى الدَّفْعِ، فالقَوْلُ قولُه مع يَمِينِه، ويكون حُكْمُه حُكْمَ من قَضَى دَيْنَه بغيرِ إِذْنِه. وإن أنْكَرَ الوِكَالَةَ، فالقَوْل قولُه مع يَمِينِه، وليس لِلْأَجْنَبِىِّ الرُّجُوعُ عليه، ولا يُحْكَمُ له بِمِلْكِها. فأمَّا حُكْمُ مِلْكِها فى البَاطِنِ، فإن كان وَكَّلَ الأَجْنَبِىَّ فى الشِّرَاءِ، فقدْ مَلَكَها؛ لأنَّه اشْتَرَاهَا بإِذْنِه، فلا يَقْدَحُ إنْكَارُه فى مِلْكِها؛ لأنَّ مِلْكَهُ ثَبَتَ قبلَ إِنْكَارِه، وإنَّما هو ظَالِمٌ بالإِنْكَارِ لِلْأَجْنَبِىِّ، وإن كان لم يُوَكِّلْهُ، لم يَمْلِكها؛ لأنَّه اشْتَرَى له عَيْنًا بغيرِ إِذْنِه. ويَحْتَمِلُ أنْ يَقِفَ على إِجازَتِه، كمَا قُلْنا فى مَن اشْتَرَى لِغيرِه شيئا بغيرِ إِذنِه بِثَمَنٍ فى ذِمَّتِه، فإنْ أجَازَهُ، لَزِمَ فى حقِّه، وإن لم يُجِزْهُ، لَزِمَ مَن اشْتَرَاهُ. وإن قال الأَجْنَبِىُّ لِلْمُدَّعِى: قد عَرَفَ المُدَّعَى عليه صِحَّةَ دَعْوَاكَ، وهو يَسْأَلُكَ أن تُصَالِحَهُ عنه، وقد وَكَّلَنِى فى المُصَالَحَةِ عنه. فصَالَحَهُ، صَحَّ، وكان الحُكْمُ كما ذَكَرْنَا؛ لأنَّه
(١٣) سقط من: أ، ب، م.(١٤) فى أ، م: "ورجع على الأجنبى وعليه".