und der Christ mit dem Vermögen, außer ihm, und er ist es, der die Verfügungsgewalt darüber hat; denn er handelt mit Zins (Riba). Dies vertraten auch al-Hasan und ath-Thawri. Al-Shafi'i missbilligte die Teilhaberschaft mit ihnen grundsätzlich, da von 'Abd Allah ibn 'Abbas überliefert wurde, dass er sagte: „Ich missbillige es, dass ein Muslim mit einem Juden Teilhaberschaft eingeht.“ Es ist kein Widerspruch dazu von einem der Gefährten (Sahaba) bekannt. Zudem ist das Vermögen des Juden und des Christen nicht rein (tayyib), da sie Wein verkaufen und mit Zins handeln, weshalb der Umgang mit ihnen missbilligt wurde. Unser Argument stützt sich auf das, was al-Khallal mit seinem Isnad von 'Ata' überlieferte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, verbot die Teilhaberschaft mit Juden und Christen, es sei denn, der Kauf und Verkauf erfolge durch die Hand eines Muslims.“ (8) Der Grund für die Missbilligung bei dem, was sie alleine tun, liegt in ihrem Umgang mit Zins sowie dem Verkauf von Wein und Schweinefleisch, und dies entfällt, sofern ein Muslim anwesend ist oder die Aufsicht führt. Die Aussage von Ibn 'Abbas ist darauf zu beziehen, denn er begründete sie damit, dass sie Zinsgeschäfte tätigen. So hat es auch al-Athram von Abi Hamza über Ibn 'Abbas überliefert, dass er sagte: „Gehe keine Teilhaberschaft mit einem Juden, Christen oder Zoroastrier ein, denn sie praktizieren Zins, und Zins ist nicht erlaubt.“ (9) Dies ist die Meinung eines einzelnen Gefährten, deren allgemeine Verbreitung unter ihnen nicht feststeht, und sie (die anderen Gelehrten) führen sie nicht als Beweis an. Ihre Behauptung, dass ihre Vermögen nicht rein seien, ist nicht stichhaltig; denn der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, hat mit ihnen gehandelt und seinen Harnisch bei einem Juden für Gerste verpfändet, die er für seine Familie nahm (10), und er sandte zu einem anderen, um von ihm zwei Gewänder gegen späteren Zahlungsaufschub zu erbitten (10), und ein Jude lud ihn zu Brot und ranzigem Fett ein (11). Der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, aß nichts, was nicht rein war. Was sie von Wein und Schweinefleisch verkauften, bevor die Teilhaberschaft mit dem Muslim einging, dessen Erlös ist erlaubt, da sie dessen Zulässigkeit für sich glaubten. Deshalb sagte 'Umar ibn al-Khattab, Allahs Wohlgefallen auf ihm: „Überlasst ihnen den Verkauf (des Weins) und nehmt deren Erlös.“ Was jedoch von dem, was er mit dem Vermögen der Gesellschaft an Wein kauft oder verkauft...
(6) Das Konjunktionspartikel 'und' (wa) fehlt in: al-Asl, A, B. (7) Fehlt in: A. (8) Ibn Abi Shaiba überlieferte es mauquf (als Aussage eines Gefährten) im Kapitel über die Teilhaberschaft von Juden und Christen aus dem Buch der Kaufverträge. Al-Musannaf 6/9. (9) Al-Baihaqi überlieferte es im Kapitel über die Missbilligung des Geschäftsabschlusses mit jemandem, dessen Vermögen größtenteils aus Zins besteht... aus dem Buch der Kaufverträge. Al-Sunan al-Kubra 5/335. Ebenso Ibn Abi Shaiba im Kapitel über die Teilhaberschaft von Juden und Christen aus dem Buch der Kaufverträge. Al-Musannaf 6/8. (10) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 6/375 dargelegt. (11) Ihalah sanikah (ranziges Fett): Schafsfett, dessen Geruch sich durch langes Liegen verändert hat. Die Überlieferungskette wurde bei 6/375 dargelegt.
والنَّصْرَانِىُّ بالمالِ دُونَه، ويكونُ (٦) هو الذي يَلِيه؛ لأنَّه يَعْمَلُ بالرِّبَا. وبهذا قال الحَسَنُ والثَّوْرِىُّ. وكَرِهَ الشَّافِعِىُّ مُشَارَكَتَهُم مُطْلَقًا؛ لأنَّه رُوِىَ عن عبدِ اللَّه بن عَبّاسٍ، أنَّه قال: أكْرَهُ أنْ يُشَارِكَ المُسْلِمُ اليَهُودِىَّ. ولا يُعْرَفُ له مُخالِفٌ [في الصَّحابةِ] (٧)، ولأنَّ مالَ اليَهُودِىِّ والنَّصْرانِىِّ ليس بِطَيِّبٍ، فإنَّهم يَبِيعُونَ الخَمْرَ، ويَتَعَامَلُونَ بالرِّبَا، فكُرِهَتْ مُعامَلَتُهم. ولَنا، ما رَوَى الخَلَّالُ بإسْنادِه، عن عَطَاءٍ قال: نَهَى رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن مُشَارَكَةِ اليَهُودِىِّ والنَّصْرَانِىِّ، إلَّا أنْ يكونَ الشِّرَاءُ والبَيْعُ بِيَدِ المُسْلِمِ (٨). ولأنَّ العِلَّةَ في كَرَاهَةِ ما خَلَوا به، مُعَامَلَتُهم بالرِّبَا، وبَيْعُ الخَمْرِ والخِنْزِيرِ، وهذا مُنْتَفٍ فيما حَضَرَهُ المُسْلِمُ أو وَلِيَهُ. وقولُ ابن عَبّاسٍ مَحْمُولٌ على هذا، فإنَّه عَلَّلَ بِكَوْنِهِم يُرْبُونَ. كذلك رَوَاهُ الأَثْرَمُ، عن أبي حَمْزَةَ عن ابن عَبَّاسٍ، أنَّه قال: لا تُشَارِكَنَّ يَهُودِيًّا ولا نَصْرَانِيًّا ولا مَجُوسِيًّا؛ لأنَّهم يُرْبُونَ، وأنَّ الرِّبا لا يَحِلُّ (٩). وهو قولُ واحِدٍ من الصَّحَابةِ لم يَثْبُتْ انْتِشَارُه بينهم، وهم لا يَحْتَجُّونَ به. وقولُهم: إن أمْوالَهُم غيرُ طَيِّبةٍ. لا يَصِحُّ؛ فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، قد عَامَلَهم، ورَهَنَ دِرْعَهُ عند يَهُودِىٍّ على شَعِيرٍ أخَذَهُ لأَهْلِه (١٠)، وأرْسَلَ إلى آخَرَ يَطْلُبُ منه ثَوْبَيْنِ إلى المَيْسَرَةِ (١٠)، وأضَافَهُ يَهُودِىٌّ بِخُبْزٍ وإهَالَةٍ سَنِخَةٍ (١١). ولا يَأْكُلُ النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ما ليس بِطَيِّبٍ، وما بَاعُوهُ من الخَمْرِ والخِنْزِيرِ قبلَ مُشَارَكَةِ المُسْلِمِ، فثَمَنُه حَلَالٌ، لِاعْتِقَادِهم حِلَّه، ولهذا قال عمرُ بن الخَطَّابِ، رَضِيَ اللَّه عنه: وَلُّوهُمْ بَيْعَها وخُذُوا أثْمَانَها. فأمَّا ما يَشْتَرِيهِ أو يَبِيعُه من الخَمْرِ بمالِ الشَّرِكَةِ أو
(٦) سقطت واو العطف من: الأصل، أ، ب.(٧) سقط من: أ.(٨) وأخرجه ابن أبي شيبة موقوفا، في: باب مشاركة اليهودى والنصرانى، من كتاب البيوع. المصنف ٦/ ٩.(٩) وأخرجه البيهقي، في: باب كراهية مبايعة من أكثر ماله من الربا. . .، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٥/ ٣٣٥. وابن أبي شيبة، في: باب مشاركة اليهودى والنصرانى، من كتاب البيوع. المصنف ٦/ ٨.(١٠) تقدم التخريج في: ٦/ ٣٧٥.(١١) إهالة سنخة: ألية متغيرة الرائحة من طول المكث.وتقدم التخريج في: ٦/ ٣٧٥.