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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 112Abschnitt

Übersetzung · DE

und 'Ammar am Tage von Badr zusammen, doch 'Ammar und ich brachten nichts mit, während Sa'd mit zwei Gefangenen kam.“ Ein solcher Sachverhalt blieb dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, nicht verborgen, und er billigte sie darin. Ahmad sagte: „Der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, begründete eine Teilhaberschaft zwischen ihnen.“ Falls man einwendet: „Die Kriegsbeuten sind unter den Beutenehmern nach dem Urteil Allahs, des Erhabenen, gemeinsam; wie kann es da rechtmäßig sein, dass diese sich durch eine Teilhaberschaft daran exklusiv bereichern?“ Einige Schafiiten sagten: „Die Beuten von Badr gehörten dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, und er durfte sie demjenigen geben, dem er wollte. Es ist daher möglich, dass er dies aus diesem Grund tat.“ Wir erwidern: Was den ersten Einwand betrifft, so lautet die Antwort, dass die Beuten von Badr denjenigen gehörten, die sie ergriffen hatten, bevor Allah, der Erhabene, sie untereinander zur Teilhaberschaft verpflichtete. Deshalb wird überliefert, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: „Wer etwas nimmt, dem gehört es“ (5). Das war also dem Bereich der erlaubten Dinge (al-Mubahat) zuzuordnen: Wer zuerst bei der Ergreifung einer Sache war, dem gehörte sie. Es ist aber auch möglich, dass er sie an dem teilhaben ließ, was sie an Ausrüstungsgegenständen (al-Aslab) und freiwilligen Gaben (Nafal) erlangten. Dennoch ist das Erste korrekter, wegen des Berichts: „Sa'd kam mit zwei Gefangenen, während 'Ammar und ich nichts mitbrachten.“ Was das Zweite betrifft, so hat Allah, der Erhabene, die Beute nur deshalb für Seinen Propheten, Friede sei auf ihm, bestimmt, nachdem sie Beute gemacht hatten und über deren Verteilung uneinig waren. Da sandte Allah, der Erhabene, herab: {Sie fragen dich nach den Beutegütern. Sprich: Die Beutegüter gehören Allah und dem Gesandten} (6). Die Teilhaberschaft bestand jedoch bereits vorher. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch, dass, wenn sie dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, gehört hätten, eines von zwei Dingen der Fall sein müsste: Entweder er erlaubte ihnen, sie zu nehmen, womit sie wie erlaubte Dinge (Mubahat) wurden, oder er erlaubte es ihnen nicht – wie könnten sie dann an etwas teilhaben, das anderen gehört? In diesem Bericht liegt auch ein Argument gegen Abu Hanifa; denn sie schlossen eine Teilhaberschaft bei etwas Erlaubtem, das kein Handwerk ist, was er ablehnt. Da die Arbeit eine der beiden Seiten der Mudarabah (stille Gesellschaft) darstellt, ist die Teilhaberschaft daran wie am Kapital gültig. Gegen Abu Hanifa spricht zudem, dass sie beide an einem erlaubten Verdienst teilhatten und dies somit gültig war, so als ob sie sich bei der Schneiderei oder der Walkerei zusammengeschlossen hätten. Wir erkennen nicht an, dass die Stellvertretung (Wakalah) bei erlaubten Dingen nicht gültig sei; denn es ist zulässig, jemanden gegen Entgelt mit deren Erlangung zu beauftragen, und somit ist es auch ohne Gegenleistung gültig, wenn einer von beiden dies freiwillig übernimmt, genau wie bei der Bevollmächtigung zum Verkauf des eigenen Vermögens.

Abschnitt: Die Teilhaberschaft durch körperliche Arbeit ist bei gleichen Handwerken gültig. Was jedoch die Teilhaberschaft bei unterschiedlichen Handwerken betrifft, so sagte

Anmerkungen

(5) Siehe: al-Sira al-Nabawiyya, von Ibn Hisham 1/641, 642. (6) Sure al-Anfal 1.

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