… davon, und an wen auch immer er ihn aushändigt, er ist davon befreit. Sollte der Lohn in den Händen eines der beiden ohne Nachlässigkeit verloren gehen, so liegt dies in der gemeinsamen Verantwortung beider; denn sie sind wie zwei Bevollmächtigte bei der Forderung. Was jeder der beiden an Arbeit übernimmt, unterliegt ihrer gemeinsamen Garantie; jeder von ihnen wird dazu verpflichtet, und ihn trifft die Verantwortung für seine Arbeit; denn diese Teilhaberschaft kommt nur durch die Garantie zustande, und es gibt nichts, worauf sich die Teilhaberschaft im Zustand der Garantie stützt. Es ist, als ob die Teilhaberschaft die gegenseitige Garantie für das beinhaltet, was den jeweils anderen verpflichtet. Der Qadi sagte: Es ist möglich, dass keiner der beiden für das verpflichtet ist, wozu der andere verpflichtet wurde, gemäß dem, was wir zuvor erwähnt haben. Was jedoch durch Übergriff oder Nachlässigkeit eines der beiden oder durch den Verbleib in dessen Hand verloren geht, auf eine Weise, die eine Garantiepflicht für ihn begründet, das geht zu seinen alleinigen Lasten. Wenn einer von ihnen den Besitz in seiner Hand bestätigt, so wird dies gegen ihn und seinen Partner anerkannt; denn die Verfügungsgewalt liegt bei ihm, daher wird sein Geständnis bezüglich dessen, was in seinem Besitz ist, akzeptiert, jedoch nicht sein Geständnis bezüglich dessen, was in der Hand seines Partners ist, noch bezüglich einer Schuld seines Partners; denn er hat keine Verfügungsgewalt darüber.
Abschnitt: Wenn einer von ihnen arbeitet, ohne den anderen, so gehört der Verdienst beiden. Ibn Aqil sagte: Ahmad hat dies ausdrücklich in einer Überlieferung von Ishaq ibn Hani' dargelegt. Er wurde nach zwei Männern gefragt, die sich zu einer Teilhaberschaft durch körperliche Arbeit (Sharikat al-Abdan) zusammenschließen, wobei der eine etwas erwirbt, während der andere nichts erwirbt? Er sagte: Ja, dies ist gleichzusetzen mit dem Hadith von Sa'd und Ibn Mas'ud, als sie sich zusammenschlossen und Sa'd zwei Gefangene brachte, während die anderen beiden ohne Erfolg blieben. Dies liegt daran, dass die Arbeit für beide gemeinsam garantiert ist, und durch ihre gemeinsame Garantie für sie der Lohn zur Pflicht wird, weshalb er ihnen beiden zusteht, so wie die Garantie ihnen beiden oblag, und der Ausführende seinem Partner bei dessen Anteil eine Hilfe darstellt. Dies schließt den Anspruch nicht aus, genau wie im Fall von jemandem, der einen Mann anheuert, damit dieser für ihn ein Gewand walkt, und der Walker sich Hilfe bei einem Menschen sucht, sodass dieser gemeinsam mit ihm walkt; der Lohn steht dem angeheuerten Walker zu. So ist es auch hier. Es macht keinen Unterschied, ob er die Arbeit aufgrund von Krankheit oder aus einem anderen Grund unterlässt. Wenn einer der beiden von dem anderen verlangt, dass er mit ihm arbeitet oder jemanden an seiner Stelle einsetzt, so hat er das Recht dazu. Wenn sich dieser weigert, so steht dem anderen die Auflösung (Faskh) zu. Es ist möglich, dass er, sobald er die Arbeit ohne Entschuldigung unterlässt, keinen Anteil an dem Gewinn aus der Arbeit hat, die sein Partner ohne ihn ausgeführt hat; denn er ist nur deshalb eine Teilhaberschaft mit ihm eingegangen, damit sie gemeinsam arbeiten. Wenn nun einer der beiden die Arbeit unterlässt, so erfüllt er nicht das, was er sich selbst auferlegt hat, und hat daher keinen Anspruch auf das, was ihm als Gegenleistung dafür festgesetzt wurde. Dies gilt jedoch als möglich, sofern er [einer der beiden die Arbeit] wegen eines Entschuldigungsgrundes [unterlässt]; denn dem kann man sich nicht entziehen.
(11) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 111 dargelegt. (12) In B zusätzlich „wenn“. (13) Im Original: „einen Menschen“ (Akusativ). (14) Im Original: „steht auf“.
منهما، وإلى أيِّهما دَفَعَها بَرِئَ منها. وإنْ تلِفَتْ في يَدِ أحَدِهِما من غيرِ تَفْرِيطٍ، فهى من ضَمانِهما معًا؛ لأنَّهما كالوَكِلَيْنِ في المُطالَبَةِ، وما يَتَقَبَّلُه كلُّ واحدٍ منهما من الأَعْمالِ فهو من ضَمانِهِما، يُطالَبُ به كلُّ واحدٍ منهما، ويَلْزَمُه عَمَلُه؛ لأنَّ هذه الشَّرِكَةَ لا تَنْعَقِدُ إلّا على الضَّمانِ، ولا شىءَ فيها تَنْعَقِدُ عليه الشَّرِكَةُ حالَ الضَّمانِ، فكأنَّ الشَّرِكَةَ تَضَمَّنَتْ ضَمانَ كلِّ واحدٍ منهما عن الآخَرِ ما يَلْزَمُه. وقال القاضي: يَحْتَمِلُ أنْ لا يَلْزَمَ أحَدَهما ما لَزِمَ الآخَرَ؛ لما ذَكَرْنا مِن قَبْلُ. وما يَتْلَفُ بِتَعَدِّى أحَدِهِما أو تَفْرِيطِه أو تحت يَدِه، على وَجْهٍ يُوجِبُ الضَّمانَ عليه، فذلك عليه وَحْدَه. وإنْ أقَرَّ أحَدُهما بما في يَدِه، قُبِلَ عليه وعلى شَرِيكِه؛ لأنَّ اليَدَ له، فَيُقْبَلُ إقْرارُه بما فيها، ولا يُقْبَلُ إقْرَارُه بما في يَدِ شَرِيكِه، ولا بِدَيْنٍ عليه؛ لأنَّه لا يَدَ له على ذلك.
فصل: وإنْ عَمِلَ أحَدُهما دُون صاحِبِه، فالكَسْبُ بينهما. قال ابن عَقِيلٍ: نَصَّ عليه أحْمَدُ، في رِوايةِ إسْحاقَ بن هانِئٍ. وقد سُئِلَ عن الرَّجُلَيْنِ يَشْتَرِكَانِ في عَمَلِ الأبْدانِ، فيَأْتِى أحَدُهُما بشيءٍ، ولا يَأْتِى الآخَرُ بشيءٍ؟ قال: نعم، هذا بِمَنْزِلَةِ حَدِيثِ سَعْدٍ وابن مَسْعُودٍ. يعني حيث اشْتَرَكُوا، فجَاءَ سَعْدٌ بأَسِيرَيْنِ وأخْفَقَ الآخَرانِ (١١). ولأنَّ العَمَلَ مَضْمُونٌ عليهما معا، وبِضَمانِهِما له وَجَبَتِ الأُجْرَةُ، فيكونُ لهما كما (١٢) كان الضَّمانُ عليهما، ويكون العَامِلُ عَوْنًا لِصاحِبِه في حِصَّتِه. ولا يَمْنَعُ ذلك اسْتِحْقاقَه، كمن اسْتَأْجَرَ رَجُلًا لِيَقْصُرَ له ثَوْبًا، فاسْتَعانَ القَصَّارُ بإِنْسانٍ (١٣)، فقَصَرَ معه، كانت الأُجْرَةُ لِلقَصَّارِ المُسْتَأْجَرِ. كذا ههُنا. وسواء تَرَكَ العَمَلَ لِمَرَضٍ أو غيره، فإن طالَبَ أحَدُهما الآخَرَ أن يَعْمَلَ معه أو يُقِيمَ (١٤) مُقامَهُ من يَعْمَلُ، فله ذلك. فإن امْتَنَعَ، فللآخَرِ الفَسْخُ. ويَحْتَمِلُ أنَّه متى تَرَكَ العَمَلَ من غير عُذْرٍ، أن لا يُشارِكَ
(١١) تقدم تخريجه في صفحة ١١١.(١٢) في ب زيادة "لو".(١٣) في الأصل: "إنسانا".(١٤) في الأصل: "يقوم".