…dessen Arbeit. Die Arbeit ist das, womit der Gewinn in der Teilhaberschaft erworben wird, während für das Werkzeug und das Haus an sich kein Anspruch auf etwas besteht; denn sie werden bei der gemeinsamen Arbeit verwendet, und sie verhalten sich daher wie die beiden Tiere, die sie für den Transport der Sache vermietet haben, deren Transport sie übernommen hatten. Wenn die Teilhaberschaft nichtig ist, wird das, was sie eingenommen haben, entsprechend dem Lohn für ihre Arbeit sowie dem Lohn für das Haus und das Werkzeug aufgeteilt. Wenn einer von ihnen ein Werkzeug besitzt und der andere nichts, oder einer von ihnen ein Haus besitzt und der andere nichts, und sie vereinbaren, dass sie mit dem Werkzeug oder im Haus arbeiten und der Lohn zwischen ihnen geteilt wird, so ist dies zulässig, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn ein Mann sein Tier einem anderen übergibt, damit er damit arbeitet, und das, was Gott an Gewinn beschert, zwischen ihnen hälftig, drittelnd oder wie auch immer sie es vereinbaren, aufgeteilt wird, so ist dies gültig. Dies wurde in einer Überlieferung von al-Athram, Muhammad ibn Abi Harb und Ahmad ibn Sa'id so festgelegt. Von al-Awza'i wurde etwas überliefert, das darauf hinweist. Al-Hasan und al-Nakha'i hielten dies jedoch für verwerflich. Al-Shafi'i, Abu Thawr, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Rechtsansicht (Ashab al-Ra'y) sagten: Es ist nicht gültig, und der gesamte Gewinn gehört dem Besitzer des Tieres; denn der Transport, durch den der Ersatz erworben wird, stammt von diesem. Dem Arbeiter steht der für eine solche Arbeit übliche Lohn (Ajr al-Mithl) zu; denn dies gehört nicht zu den Arten der Teilhaberschaft, es sei denn, es handelt sich um eine Mudaraba (stille Gesellschaft), doch eine Mudaraba mit Waren ist nicht gültig. Zudem erfolgt die Mudaraba durch Handel mit den Sachen selbst, und diese (Tiere) dürfen weder verkauft noch aus dem Eigentum ihres Besitzers entfernt werden. Der Qadi sagte: Es lässt sich ableiten, dass es nicht gültig ist, basierend darauf, dass die Mudaraba mit Waren nicht gültig ist. Demnach gilt: Wenn der Lohn für das Tier an sich bestimmt ist, so gebührt der Lohn seinem Besitzer. Wenn er jedoch den Transport einer Sache übernommen hat und diese transportiert hat, oder etwas Erlaubtes damit transportiert und verkauft hat, so gebühren ihm der Lohn und der Erlös, und er schuldet dem Besitzer dafür den üblichen Lohn für das Tier. Unser Argument ist: Es handelt sich um eine Sache, die durch die Arbeit mit ihr vermehrt wird, daher ist der Vertrag über einen Teil ihres Zuwachses gültig, wie bei Dirham und Dinar, wie bei Bäumen in der Musaqat (Bewirtschaftungsvertrag) und beim Land in der Muzara'a (Pachtvertrag für Landwirtschaft). Zu ihrem Einwand, dies gehöre nicht zu den Arten der Teilhaberschaft und sei keine Mudaraba, sagen wir: Ja, aber es ähnelt der Musaqat und der Muzara'a, denn es ist eine Übergabe des Kapitals an jemanden, der damit unter Beibehaltung der Substanz (des Kapitals) an einem Teil seines Zuwachses arbeitet. Hiermit wird deutlich, dass die Ableitung auf die Mudaraba mit Waren hinfällig ist; denn die Mudaraba erfolgt nur durch Handel und Verfügung über die Kapitalmasse, was hier nicht der Fall ist. Der Qadi erwähnte an einer anderen Stelle im Zusammenhang mit jemandem, der ein Tier mietet, um damit zu arbeiten...
(20) Im Original: "so wurde dies". (21) Im Original, B: "in".
عَمَلِها، والعَمَلُ يُسْتَحَقُّ به الرِّبْحُ في الشَّرِكَةِ، والآلَةُ والبَيْتُ لا يُسْتَحَقُّ بهما شيءٌ؛ لأنَّهما يُسْتَعْمَلانِ في العَمَلِ المُشتَرَكِ، فصارا (٢٠) كالدَّابَّتَيْنِ اللَّتَيْنِ أجَراهُما لِحَمْلِ الشىءِ الذي تَقَبَّلَا حَمْلَه. وإن فَسَدَتِ الشَّرِكَةُ، قُسِمَ ما حَصَلَ لهما على قَدْرِ أجْرِ عَمَلِهِما وأَجْرِ الدَّارِ والآلَةِ. وإن كانت لأَحَدِهِما آلةٌ وليس للآخَرِ شيءٌ، أو لأَحَدِهما بَيْتٌ وليس للآخَرِ شيءٌ، فَاتَّفَقا على أن يَعْمَلا بالآلَةِ أو في البَيْتِ والأُجْرَةُ بينهما، جازَ؛ لما ذَكَرْنا.
فصل: وإن دَفَعَ رَجُلٌ دابَّتَه إلى آخَرَ لِيَعْمَلَ عليها، وما يَرْزُقُ اللهُ بينهما نِصْفَيْنِ أو أثْلاثًا أو كيفما شَرَطا، صَحَّ. نَصَّ عليه في رِوايَةِ الأَثْرَمِ ومحمَّدِ بن أبِى حَرْبٍ وأحمد بن سَعِيدٍ. ونُقِلَ عن الأَوْزاعِىِّ ما يَدُلُّ على هذا. وكَرِهَ ذلك الحَسَنُ، والنَّخَعِىُّ. وقال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ، وأصحابُ الرَّأْىِ: لا يَصِحُّ، والرِّبْحُ كلُّه لِرَبِّ الدَّابّةِ؛ لأنَّ الحَمْلَ الذي يُسْتَحَقُّ به العِوَضُ منها. ولِلْعامِلِ أجْرُ مثلِه؛ لأنَّ هذا ليس من (٢١) أقْسامِ الشَّرِكَةِ، إلَّا أنْ تكونَ المُضارَبَةُ، ولا تَصِحُّ المُضارَبَةُ بالعُرُوضِ، ولأنَّ المُضارَبَةَ تكونُ بالتِّجارَةِ في الأَعْيانِ، وهذه لا يجوزُ بَيْعُها ولا إخْراجُها عن مِلْكِ مالِكِها. وقال القاضي: يَتَخَرَّجُ أن لا يَصِحَّ، بنَاءً على أنَّ المُضارَبَةَ بالعُرُوضِ لا تَصِحُّ، فعلى هذا إن كان أجْرُ الدَّابَّةِ بِعَيْنِها فالأَجْرُ لِمالِكِها، وإن تَقَبَّلَ حَمْلَ شَىءٍ فحَمَلَهُ، أو حَمَلَ عليها شَيْئًا مُباحًا فباعَه، فالأُجْرَةُ والثَّمَنُ له، وعليه أُجْرَةُ مِثْلِها لِمالِكِها. ولَنا، أنَّها عَيْنٌ تُنَمَّى بالعَمَلِ عليها فصَحَّ العَقْدُ عليها ببعضِ نَمائِها، كالدَّراهِمِ والدَّنانِيرِ، وكالشَّجَرِ في المُساقاةِ، والأَرْضِ في المُزارَعَةِ. وقولُهم: إنَّه ليس من أقْسامِ الشَّرِكَةِ، ولا هو مُضارَبَةٌ. قُلْنا: نعم، لكنَّه يُشْبِهُ المُساقاةَ والمُزارَعَةَ، فإنَّه دَفْعٌ لِعَيْنِ المالِ إلى مَن يَعْمَلُ عليها ببعض نَمائِهَا مع بَقاءِ عَيْنِها. وبهذا يَتَبَيَّنُ أن تَخْرِيجَها على المُضارَبَةِ بالعُرُوض فاسِدٌ؛ فإنَّ المُضارَبَةَ إنَّما تكونُ بالتِّجَارَةِ والتَّصَرُّفِ في رَقَبَةِ المالِ، وهذا بِخِلافِه. وذَكَرَ القاضي، في مَوْضِعٍ آخَرَ، في مَن اسْتَأْجَرَ دَابَّةً؛ لِيَعْمَلَ عليها
(٢٠) في الأصل: "فصار هذا".(٢١) في الأصل، ب: "في".