…mit der Hälfte dessen, was Gott, der Erhabene, ihm beschert, oder einem Drittel davon, so ist dies zulässig. Ich sehe hierfür keinen Grund; denn für die Gültigkeit der Miete (Ijara) ist die Kenntnis des Entgelts sowie die Festlegung der Dauer oder der Arbeit Bedingung, was hier nicht vorliegt. Zudem ist dies ein Vertrag, für den kein Text vorliegt, und er entspricht auch nicht der Bedeutung dessen, wozu ein Text existiert; daher gleicht er anderen nichtigen Verträgen, es sei denn, man beabsichtigt mit der Miete ein Geschäftsverhältnis in der zuvor dargelegten Weise. Ahmad deutete auf etwas hin, das seine Gleichsetzung mit der Muzara'a (Landwirtschaftspacht) belegt, indem er sagte: Es ist nichts einzuwenden gegen ein Kleidungsstück, das man für ein Drittel oder ein Viertel überlässt, aufgrund des Hadith von Jabir, dass der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) Khaybar zur Hälfte [der Ernte] vergab. Dies deutet darauf hin, dass er in diesem und ähnlichen Fällen zur Zulässigkeit tendierte, aufgrund der Ähnlichkeit zur Musaqat und Muzara'a, nicht jedoch zur Mudaraba oder zur Miete. Abu Dawud überlieferte von Ahmad bezüglich jemandes, der sein Pferd gegen die Hälfte der Beute hergibt: „Ich hoffe, dass daran nichts auszusetzen ist.“ Ishaq ibn Ibrahim sagte: Abu Abdullah (Ahmad) sagte: „Wenn es gegen die Hälfte oder ein Viertel geschieht, so ist es zulässig.“ Dies vertrat auch al-Awza'i. Ahmad ibn Sa'id überlieferte von Ahmad bezüglich jemandes, der seinen Sklaven einem anderen übergibt, damit er mit ihm verdient und ihm ein Drittel oder ein Viertel davon zusteht, dass dies zulässig sei, und die Begründung hierfür ist die, die wir in der Frage des Tieres dargelegt haben. Wenn er sein Kleidungsstück einem Schneider übergibt, damit er es in Hemden zuschneidet und diese verkauft, und ihm die Hälfte des Gewinns als Gegenleistung für seine Arbeit zusteht, so ist dies zulässig. Dies wurde in einer Überlieferung von Harb so festgelegt. Ebenso, wenn er gesponnenes Garn an einen Mann übergibt, damit er daraus ein Kleidungsstück für ein Drittel oder ein Viertel seines Preises webt, so ist dies zulässig. Dies wurde so festgelegt. Malik, Abu Hanifa und al-Shafi'i hielten nichts davon für zulässig; denn es handele sich um eine unbekannte Gegenleistung und eine unbekannte Arbeit. Wir haben jedoch den Grund für deren Zulässigkeit bereits erwähnt. Wenn er ihm dazu noch eine bestimmte Summe an Dirham zusichert, so ist dies nicht zulässig. Dies wurde so festgelegt. Von ihm (Ahmad) gibt es auch eine Ansicht, die dies für zulässig hält, doch die korrekte ist die erste. Abu Bakr sagte: „Dies ist eine frühere Lehrmeinung, und das, was außer diesem überliefert wurde, ist das, worauf man sich stützt.“ Al-Athram sagte: Ich hörte Abu Abdullah sagen: „Es ist nichts einzuwenden gegen ein Kleidungsstück, das man für ein Drittel oder ein Viertel überlässt.“ Als er über einen Mann befragt wurde, der ein Kleidungsstück für ein Drittel und einen oder zwei Dirham überlässt, sagte er: „Das lehne ich ab; denn dies ist eine Sache, die nicht bekannt ist. Das Drittel hingegen, wenn nichts weiter damit verbunden ist, halten wir für zulässig, aufgrund des Hadith von Jabir, dass der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) Khaybar vergab...“
(22) Herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über die Ernteschätzung (al-Kharas), aus dem Buch der Geschäfte (al-Buyu'). Sunan Abi Dawud 2/236.
بِنِصْفِ ما يَرْزُقُه اللهُ تعالى أو ثُلُثه، جازَ. ولا أرَى لهذا وَجْهًا؛ فإنَّ الإِجارَةَ يُشْتَرَطُ لِصِحَّتِها العِلْمُ بالعِوَضِ، وتَقْدِيرُ المُدَّةِ أو العَمَلِ، ولم يُوجَدْ، ولأنَّ هذا عَقْدٌ غيرُ مَنْصُوصٍ عليه، ولا هو في معنى المَنْصُوصِ، فهو كسائِر العُقُودِ الفاسِدَةِ، إلَّا أن يُرِيدَ بالإِجارَةِ المُعامَلَةَ على الوَجْهِ الذي تَقَدَّمَ. وقد أشَارَ أحمدُ إلى ما يَدُلُّ على تَشْبِيهِه لمثلِ هذا بالمُزارَعَةِ، فقال: لا بَأْسَ بالثَّوْبِ يُدْفَعُ بالثُّلُثِ والرُّبعِ؛ لِحَدِيثِ جابِرٍ، أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أعْطَى خَيْبَرَ على الشَّطْرِ (٢٢). وهذا يَدُلُّ على أنَّه قد صارَ في هذا ومثله إلى الجَوَازِ؛ لشَبَهِهِ بالمُساقاةِ والمُزارَعَةِ، لا إلى المُضارَبَةِ، ولا إلى الإِجارَةِ. ونَقَلَ أبو داودَ، عن أحمدَ، في مَن يُعْطِى فَرَسَهُ على النِّصْفِ من الغَنِيمَةِ: أَرْجُو أن لا يكونَ به بَأْسٌ. قال إسحاقُ بن إبراهيمَ: قال أبو عبدِ اللهِ: إذا كان على النِّصْفِ والرُّبْعِ، فهو جائِزٌ. وبه قال الأَوْزاعِىُّ. ونَقَلَ أحمدُ بن سَعِيدٍ، عن أحمدَ، في مَن دَفَعَ عَبْدَهُ إلى رجلٍ لِيَكْسِبَ عليه، ويكونَ له ثُلُثُ ذلك أو رُبُعُه، فجائِزٌ، والوَجْهُ فيه ما ذَكَرْناهُ في مَسْأَلَةِ الدَّابَّةِ. وإن دَفَعَ ثَوْبَهُ إلى خَيَّاطٍ لِيُفَصِّلَهُ قُمْصَانًا يَبِيعُها، وله نِصْفُ رِبْحِها بِحَقِّ عَمَلِه، جَازَ. نَصَّ عليه في رِوايَةِ حَرْبٍ، وإنْ دَفَعَ غَزْلًا إلى رَجُلٍ يَنْسِجُه ثَوْبًا بِثُلُثِ ثَمَنِه أو رُبُعِه، جَازَ. نَصَّ عليه. ولم يُجِزْ مالِكٌ وأبو حنيفةَ والشَّافِعِىُّ شَيْئًا من ذلك؛ لأنَّه عِوَضٌ مَجْهُولٌ وعَمَلٌ مَجْهُولٌ. وقد ذَكَرْنا وَجْهَ جَوازِه. وإن جَعَلَ له مع ذلك دَراهِمَ مَعْلُومَةً، لم يَجُزْ. نَصَّ عليه. وعنه الجَوازُ. والصَّحِيحُ الأَوَّلُ. وقال أبو بكرٍ: هذا قولٌ قَدِيمٌ، وما رُوِىَ غيرُ هذا فعليه المُعْتَمَدُ. قال الأَثْرَمُ: سَمِعْتُ أبا عبدِ اللَّه يقول: لا بَأْسَ بالثَّوْبِ يُدْفَعُ بالثُّلُثِ والرُّبُعِ. وسُئِلَ عن الرَّجُلِ يُعْطِى الثَّوْبَ بالثُّلُثِ وَدِرْهَمٍ ودِرْهَمَيْنِ؟ قال: أكْرَهُه؛ لأنَّ هذا شيءٌ لا يُعْرَفُ. والثُّلُثُ إذا لم يكُنْ معه شيءٌ نَراهُ جائِزًا؛ لِحَدِيثِ جابِرٍ، أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أعْطَى
(٢٢) أخرجه أبو داود، في: باب في الخرص، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٣٦.