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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 118Abschnitt

Übersetzung · DE

auf die Hälfte [der Ernte] vergab. Man fragte Abu Abdullah: „Was aber, wenn der Weber sich nicht mit weniger als einem Dirham über dem Drittel zufrieden gibt?“ Er sagte: „Dann soll er ihm ein Drittel und zwei Zehntel eines Drittels und ein halbes Zehntel oder Ähnliches gewähren.“ Al-Athram überlieferte von Ibn Sirin, al-Nakha'i, al-Zuhri, Ayyub und Ya'la ibn Hakim, dass sie dies für zulässig hielten. Ibn al-Mundhir sagte: „Al-Hasan hat dies alles abgelehnt.“ Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) sagten: „Dies ist alles nichtig.“ Ibn al-Mundhir und Ibn 'Aqil wählten diese Ansicht und sagten: „Wenn er sein Fischernetz einem Fischer überlässt, damit er damit Fisch fängt, den sie sich zu gleichen Teilen teilen, so gehört der gesamte Fang dem Fischer, und dem Besitzer des Netzes steht der Entlohnungswert (Ajr al-Mithl) seines Netzes zu.“ Die Analogie (Qiyas) zu dem, was von Ahmad überliefert wurde, legt die Gültigkeit der Teilhabe (Sharika) nahe, und dass das, was Gott an Lebensunterhalt beschert, zwischen ihnen gemäß ihrer Vereinbarung geteilt wird; denn es ist ein Gegenstand, dessen Wert durch die Arbeit daran gesteigert wird, weshalb seine Bereitstellung gegen einen Teil seines Zuwachses gültig ist, wie bei Land.

Abschnitt: Ibn 'Aqil sagte: „Der Gesandte Gottes (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) verbot das ‚Qafiz des Müllers‘.“ Dies bedeutet, dass man dem Müller eine bekannte Anzahl von Maßeinheiten (Qafiz) gibt, die er gegen einen Qafiz Mehl daraus mahlen soll. Der Grund für das Verbot ist, dass er ihm einen Teil dessen, was er bearbeitet hat, als Lohn für seine Arbeit gab, womit die Mahlgebühr als ihm geschuldet erscheint. Diesen Hadith kennen wir nicht, und seine Authentizität ist bei uns nicht erwiesen. Die Analogie (Qiyas) der Lehrmeinung von Ahmad hingegen erlaubt dies, aufgrund der von uns von ihm angeführten Rechtsbeispiele.

Abschnitt: Wenn ein Mann ein Reittier besitzt und ein anderer einen Sattel und Satteltaschen, und sie vereinbaren, diese gemeinsam zu vermieten, wobei der Lohn zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt wird, so ist dies nichtig; denn es handelt sich um Sachgegenstände, bei denen eine Teilhabe (Sharika) nicht zulässig ist, und ebenso verhält es sich mit deren Nutzen (Manafi'), da die Festlegung lautet: ‚Vermiete dein Reittier, damit der Lohn zwischen uns geteilt wird, und ich vermiete meine Satteltaschen...‘

Anmerkungen

(23) Ya'la ibn Hakim al-Thaqafi, ihr Klient (Mawla), aus Mekka, wohnte in Basra. Er überlieferte von Sa'id ibn Jubayr und anderen und galt als vertrauenswürdig (Thiqa) und wahrhaftig (Saduq). Tahdhib al-Tahdhib 11/401. (24) In A und B: „Und er erlaubte es“. (25) Im Original und in M: „Netz“ (Shabaka). (26) Im Original, A und M: „Zwei Hälften“ (Nisfan). (27) Nicht enthalten in A, B und M. (28) In A: „daran“ (alayha). (29) Die Überlieferungskette dazu wurde bereits bei 6/170 dargelegt. (30) Im Original, A und M: „ebenso“ (kadhaliq).

Arabisch (Quelle)

خَيْبَرَ على الشَّطْرِ. قيل لأبي عبدِ اللَّه: فإنْ كان النَّسَّاجُ لا يَرْضَى حتى يُزادَ على الثُّلُثِ دِرْهَمًا؟ قال: فَلْيَجْعَلْ له ثُلُثًا وعُشْرَىْ ثُلُثٍ ونِصْفَ عُشْرٍ وما أشْبَه. ورَوَى الأَثْرَمُ، عن ابن سِيرِينَ، والنَّخَعِىِّ، والزُّهْرِىِّ، وأَيُّوبَ، ويَعْلَى بنِ حَكِيمٍ (٢٣)، أنَّهم أجازُوا ذلك. وقال ابنُ المُنْذِر: كَرِهَ هذا كلَّه الحَسَنُ. وقال أبو ثَوْرٍ وأصْحابُ الرَّأْى: هذا كلُّه فاسِدٌ. واخْتارَهُ (٢٤) ابنُ المُنْذِرِ وابنُ عقيلٍ، وقالوا: لو دَفعَ شَبَكَتَهُ (٢٥) إلى الصَّيَّادِ لِيَصِيدَ بها السَّمَكَ بينهما نِصْفَيْنِ (٢٦)، فالصَّيْدُ كلُّه لِلصَّيَّادِ، ولصاحِبِ الشَّبَكَةِ أجْرُ مِثْلِها. وقِياسُ ما نُقِلَ عن أحمدَ صِحَّةُ الشَّرِكَةِ، وما رَزَقَ اللهُ (٢٧) بينهما على ما شَرَطاهُ؛ لأنَّها عَيْنٌ تُنَمَّى بالعَمَلِ فيها (٢٨)، فصَحَّ دَفْعُها ببعض نَمائِها، كالأَرْضِ.

فصل: قال ابنُ عَقِيلٍ: نَهَى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- عن قَفِيزِ الطَّحَّانِ (٢٩). وهو أن يُعْطِىَ الطَّحَّانَ أقْفِزَةً مَعْلُومةً يَطْحَنُها بِقَفِيزِ دَقِيقٍ منها. وعِلَّةُ المَنْعِ أنَّه جَعَلَ له بعضَ مَعْمُولِه أجْرًا لِعَمَلِه، فيَصِيرُ الطَّحْنُ مُسْتَحَقًّا له عليه. وهذا الحَدِيثُ لا نَعْرِفُه، ولا يَثْبُتُ عِنْدَنا صِحَّتُه، وقِياسُ قولِ أحمدَ جَوازُه؛ لما ذَكَرْناه عنه من المَسائِلِ.

فصل: فإن كان لِرَجُلٍ دَابَّةٌ، ولآخَرَ إكَافٌ وجُوالِقَاتٌ، فاشْتَركا على أن يُؤْجرَاهُما والأُجْرَةُ بينهما نِصْفَانِ، فهو فَاسِدٌ؛ لأنَّ هذه أعْيانٌ لا يَصِحُّ الاشْتِراكُ فيها، فكذلك (٣٠) في مَنَافِعِها، إذ تَقْدِيرُه: آجِرْ دَابَّتَكَ لتكونَ أُجْرَتُها بيننا، وأُؤجِرُ جُوَالِقَاتِى

Anmerkungen

(٢٣) يعلى بن حكيم الثقفى مولاهم، المكي، سكن البصرة، وروى عن سعيد بن جبير وغيره، وكان ثقة صدوقا. تهذيب التهذيب ١١/ ٤٠١.(٢٤) في أ، ب: "وأجازه".(٢٥) في الأصل، م: "شبكة".(٢٦) في الأصل، أ، م: "نصفان".(٢٧) لم ترد في: أ، ب، م.(٢٨) في أ: "عليها".(٢٩) تقدم تخريجه في: ٦/ ١٧٠.(٣٠) في الأصل، أ، م: "كذلك".

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