…damit der Lohn zwischen uns geteilt wird. Der gesamte Lohn steht dem Besitzer des Reittieres zu, da er der Eigentümer des Grundbesitzes ist; dem anderen steht jedoch der Entlohnungswert (Ajr al-Mithl) für sein Eigentum gegenüber dem Besitzer des Reittieres zu, da dieser die Nutzen seines Eigentums durch einen nichtigen Vertrag in Anspruch genommen hat. Dies gilt, wenn er das Reittier mitsamt dem darauf befindlichen Sattel und den Satteltaschen in einem einzigen Vertrag vermietet hat. Wenn jedoch jeder von beiden sein Eigentum einzeln vermietet, steht jedem der Lohn für sein Eigentum zu. Genauso verhält es sich, wenn ein Mann zu seinem Gefährten sagt: ‚Vermiete meinen Sklaven, und der Lohn ist zwischen uns geteilt.‘ Der Lohn steht dem Eigentümer zu, und dem anderen steht der Entlohnungswert (Ajr al-Mithl) zu. Dies gilt für alle Sachwerte.
Abschnitt: Wenn sich drei Personen zusammentun, einer davon mit einem Reittier, einer mit einem Wasserträger-Behältnis (Rawiya) und ein dritter mit der Arbeit, unter der Bedingung, dass das, was Gott der Erhabene an Lebensunterhalt beschert, zwischen ihnen geteilt wird, so ist dies gemäß der Analogie (Qiyas) zur Lehrmeinung von Ahmad gültig. Denn er hat ausdrücklich für das Reittier, das man jemand anderem zur Arbeit überlässt, festgelegt, dass ihnen der Lohn rechtmäßig zusteht. Dies ist dem gleich, da er sein Reittier jemand anderem zur Arbeit überlassen hat, und das Wasserträger-Behältnis ein Sachwert ist, dessen Nutzen durch die Arbeit daran gesteigert wird; es ist also wie das Reittier. Demnach ist das, was Gott beschert, zwischen ihnen gemäß ihrer Vereinbarung zu teilen. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn sie beide haben den Arbeiter mit dem Erwerb von etwas Erlaubtem beauftragt, mittels eines Werkzeugs, das sie ihm übergeben haben, was dem Fall ähnelt, in dem man jemandem sein Land überlässt, damit er es bepflanzt. Ebenso verhält es sich, wenn sich vier Personen zusammentun, einer mit einem Laden, einer mit einer Mühle, einer mit einem Maultier und einer mit der Arbeit, unter der Bedingung, dass sie damit mahlen und das, was Gott der Erhabene beschert, zwischen ihnen geteilt wird. Dies ist gültig und ist zwischen ihnen gemäß ihrer Vereinbarung aufzuteilen. Der Qadi sagte: ‚Der Vertrag ist in beiden Fällen nichtig.‘ Dies ist auch die offenkundige Ansicht von al-Shafi'i; denn es ist unzulässig, dies als Partnerschaft (Sharika) oder als Gewinnbeteiligungsgesellschaft (Mudaraba) zu betrachten, da es unzulässig ist, dass ihr Kapital (Ra's al-Mal) aus Handelswaren besteht, und weil zu deren Bedingungen gehört, dass das Kapital unversehrt zurückkehrt, im Sinne, dass kein Teil des Gewinns beansprucht werden darf, bis...
(31) In der Vorlage und in M ausgelassen. (32) Im Original: „sein Reittier“. (33) In der Vorlage ausgelassen. (34) In B und M: „der andere“. (35) In M mit dem Zusatz: „bereits“ (qad). (36) In B und M: „Wukala“ (Beauftragte). (37) In A: „was Gott ihnen beschert“. (38) In A, B und M: „wegen beider“. (39) Im Original: „seine (beide) Bedingung“.
لتكونَ أُجْرَتُها بيننا. وتكونُ الأُجْرَةُ كلها لِصَاحِبِ البَهِيمَةِ؛ لأنَّه مَالِكُ الأَصْلِ، وللآخَرِ أجْرُ مِثْلِه على صَاحِبِ البَهِيمَةِ؛ لأنَّه اسْتَوْفَى مَنَافِعَ مِلْكِه بِعَقْدٍ فاسدٍ (٣١)، هذا إذا أجَرَ الدَّابَّةَ (٣٢) بما عليها من الإِكافِ والجُوَالِقَاتِ في عَقْدٍ واحدٍ. فأمَّا لو أجَرَ كلُّ واحدٍ منهما (٣٣) مِلْكَه مُنْفَرِدًا، فلكلِّ واحدٍ منهما أجْرُ مِلْكِه. وهكذا لو قال رَجُلٌ لِصَاحِبِه: آجِرْ عَبْدِى، والأَجْرُ بيننا. كان الأَجْرُ لِصَاحِبِه، وللآخَرِ أجْرُ مِثْلِه. وكذلك في جَمِيعِ الأَعْيانِ.
فصل: فإن اشْتَركَ ثَلَاثةٌ؛ من أحَدِهِم دَابَّةٌ، ومن آخَرَ رَاوِيَةٌ، ومن آخَرَ (٣٤) العَمَلُ، على أن ما رَزَقَ اللهُ تعالى فهو بينهم، صَحَّ، في قِيَاسِ قولِ أحمد؛ فإنَّه (٣٥) نَصَّ في الدَّابّةِ يَدْفَعُها إلى آخَرَ يَعْمَلُ عليها، على أنَّ لهما الأُجْرَةَ على الصِّحَّةِ. وهذا مثلُه؛ لأنَّه دَفَعَ دَابَّتَهُ إلى آخَرَ يَعْمَلُ عليها، والرَّاوِيَةُ عَيْنٌ تُنَمَّى بالعَمَلِ عليها، فهى كالبَهِيمَةِ، فعلى هذا يكونُ ما رَزَقَ اللهُ بينهم على ما اتَّفَقُوا عليه. وهذا قولُ الشَّافِعِىَّ؛ لأنَّهما وَكَّلَا (٣٦) العامِلَ في كَسْبٍ مُبَاحٍ بآلَةٍ دَفَعاهَا إليه، فأشْبَهَ ما لو دَفَعَ إليه أَرْضَهُ لِيَزْرَعَها. وهكذا لو اشْتَرَكَ أرْبَعَةٌ من أحَدِهم دُكَّانٌ ومن آخَرَ رَحًى، ومن آخَرَ بَغْلٌ، ومن آخَرَ العَمَلُ، على أن يَطْحَنُوا بذلك، فما رَزَقَ (٣٧) اللهُ تعالى فهو بينهم، صَحَّ، وكان بينهم على ما شَرَطُوهُ. وقال القاضي: العَقْدُ فَاسِدٌ في المَسْأَلَتَيْنِ جَمِيعًا. وهو ظاهِرُ قولِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ هذا لا يجوزُ أن يكونَ مُشَارَكَةً ولا مُضَارَبَةً، لكَوْنِه (٣٨) لا يجوزُ أن يكونَ رَأْسُ مَالِهما العُرُوضَ، ولأنَّ من شُرُوطِهما (٣٩) عَوْدَ رَأْسِ المالِ سَلِيمًا، بمَعْنَى أنه لا يُسْتَحَقُّ شيءٌ من الرِّبْحِ حتى
(٣١) سقط من: الأصل، م.(٣٢) في الأصل: "دابته".(٣٣) سقط من: الأصل.(٣٤) في ب، م: "الآخر".(٣٥) في م زيادة: "قد".(٣٦) في ب، م: "وكلاء".(٣٧) في أ: "رزقهم".(٣٨) في أ، ب، م: "لكونهما".(٣٩) في الأصل: "شرطهما".