Partnerschaft (Sharika). Ihre Bedeutung ist: Dass zwei Männer mit ihren Kapitalien eine Partnerschaft eingehen, unter der Bedingung, dass sie mit ihren Körpern darin arbeiten und der Gewinn zwischen ihnen geteilt wird. Dies ist einhellig zulässig, wie Ibn al-Mundhir erwähnte. Uneinigkeit herrscht lediglich über einige ihrer Bedingungen und über den Grund für ihre Benennung als Sharikat al-Inan (Partnerschaft der Zügel). Es wurde gesagt: Sie wurde so genannt, weil sie im Kapital und in der Verfügungsgewalt gleichgestellt sind, wie zwei Reiter, die ihre Pferde gleichziehen und im Gang übereinstimmen, wodurch auch ihre Zügel (Inan) gleich stehen. Al-Farra sagte: Es ist abgeleitet von ‚anna al-shay‘ (etwas trat auf), wenn etwas erscheint. Man sagt: ‚Annat li haja‘ (ein Bedürfnis trat für mich auf), wenn es erscheint. Die Partnerschaft wurde so benannt, weil bei jedem von beiden der Wunsch auftrat (anna), seinen Partner zu beteiligen. Es wurde auch gesagt: Sie sei abgeleitet von der ‚Mu‘anana‘, was Gegenseitigkeit bedeutet. Man sagt: ‚‘Anantu fulanan‘, wenn man ihm mit gleichem Kapital und gleichen Handlungen begegnet. Jeder der beiden Partner begegnet dem anderen also mit seinem Kapital und seinem Handeln. Dies führt auf die Aussage von al-Farra zurück.
Kapitel: Es besteht kein Dissens darüber, dass es zulässig ist, als Startkapital Dirham und Dinar festzulegen, denn sie sind die Werte der Vermögenswerte und die Preise der Handelsgüter. Die Menschen beteiligen sich seit der Zeit des Propheten – Friede sei mit ihm – bis zu unserer Zeit ohne Widerspruch damit. Was jedoch Handelswaren (‚Urud) betrifft, so ist die Partnerschaft mit ihnen nach der offenkundigen Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) nicht zulässig. Ahmad hat dies in einer Überlieferung von Abu Talib und Harb explizit festgestellt, und Ibn al-Mundhir berichtete dies von ihm. Ibn Sirin, Yahya ibn Abi Kathir, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra’y) missbilligten dies; denn die Partnerschaft müsste sich entweder auf die konkreten Waren, ihren Wert oder ihre Preise beziehen. Sie kann sich nicht auf die konkreten Waren beziehen, da die Partnerschaft bei einer Trennung die Rückgabe des Startkapitals oder seines Gleichwertes erfordert, und diese Waren haben kein solches Äquivalent, auf das man zurückgreifen könnte. Zudem könnte der Wert der einen Warenart gegenüber der anderen steigen, wodurch einer der Partner den gesamten Gewinn oder das gesamte Kapital für sich beanspruchen würde. Auch könnte ihr Wert sinken, was dazu führen würde, dass der andere ihn am Preis seines Eigentums beteiligt, was kein Gewinn ist. Sie kann sich auch nicht auf ihren Wert beziehen, da der Wert nicht fest bestimmbar ist, was zu Streitigkeiten führt, und die Sache möglicherweise höher bewertet wird als...
(10) In B: „darin“ (fiha). (11) In den Manuskripten: „al-mu’anata“. (12) In den Manuskripten: „‘anata“. (13) In A und M: „denn sie (f)“ (fa-innaha).
الشَّرِكَةِ، وهى شَرِكَةُ العِنَانِ. ومَعْناهَا: أن يَشْتَرِك رَجُلَانِ بمَالَيْهِما على أن يَعْمَلَا فيهما (١٠)، بأبْدَانِهِما، والرِّبْحُ بينهما. وهى جَائِزَةٌ بالإِجْماعِ. ذَكَرَهُ ابنُ المُنْذِرِ. وإنَّما اخْتُلِفَ في بعضِ شُرُوطِها، واخْتُلِفَ في عِلَّةِ تَسْمِيَتِها شَرِكَةَ العِنَانِ، فقِيلَ: سُمِّيَتْ بذلك لأنَّهما يَتَسَاوَيانِ في المالِ والتَّصَرُّفِ، كالفَارِسَيْنِ إذا سَوَّيَا بين فَرَسَيْهِما، وتَسَاوَيا في السَّيرِ، فإنَّ عِنَانَيْهِما يكُونانِ سَوَاءً. وقال الفَرَّاءُ: هي مُشْتَقَّةٌ من عَنَّ الشىءُ إذا عَرَضَ، يقال: عَنَّتْ لي حَاجَةٌ. إذا عَرَضَتْ، فَسُمِّيَتِ الشَّرِكَةُ بذلك؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما عَنَّ له أن يُشَارِكَ صَاحِبَهُ. وقيل: هي مُشْتَقّةٌ من المُعَانَنَةِ (١١)، وهى المُعَارَضَةُ، يقال: عانَنْتُ (١٢) فُلَانًا. إذا عَارَضْتَه بمثلِ مَالِه وأَفْعَالِه. فكُلُّ واحدٍ من الشَّرِيكَيْنِ مُعَارِضٌ لِصَاحِبِه بمالِه وفِعَالِه. وهذا يَرْجِعُ إلى قولِ الفَرَّاءِ.
فصل: ولا خِلَافَ في أنَّه يجوزُ جَعْلُ رَأْسِ المالِ الدَّرَاهِمَ والدَّنانِيرَ، فإنَّهما (١٣) قِيَمُ الأَمْوالِ وأثْمَانُ البِيَاعاتِ، والناسُ يَشْتَرِكُون بها من لَدُنِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إلى زَمَنِنَا من غيرِ نَكِيرٍ. فأمَّا العُرُوضُ، فلا تجوزُ الشَّرِكَةُ فيها، في ظَاهِرِ المَذْهَبِ. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ أبى طالِبٍ وحَرْبٍ. وحَكاهُ عنه ابنُ المُنْذِرِ. وكَرِهَ ذلك ابنُ سِيرِينَ، ويحيى بن أبي كَثِيرٍ، والثَّوْريُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ؛ لأنَّ الشَّرِكَةَ إمَّا أن تَقَعَ على أعْيَانِ العُرُوضِ أو قِيمَتِها أو أثْمانِها، لا يجوزُ وُقُوعُها على أعْيانِها؛ لأنَّ الشَّرِكَةَ تَقْتَضِى الرُّجُوعَ عندَ المُفَاصَلَةِ بِرَأسِ المالِ أو بِمِثْلِه، وهذه لا مِثْلَ لها، فَيُرْجَعُ إليه، وقد تَزِيدُ قِيمَةُ جِنْسِ أحَدِهما دونَ الآخَرِ، فيَسْتَوْعِبُ بذلك جَمِيعَ الرِّبْحِ أو جَمِيعَ المالِ، وقد تَنْقُصُ قِيمَتُه، فيُؤَدِّى إلى أن يُشَارِكَهُ الآخَرُ في ثَمِن مِلْكِه الذي ليس بِرِبْحٍ، ولا على قِيمَتِها؛ لأنَّ القِيمَة غيرُ مُتَحَقِّقَةِ القَدْرِ، فيُفْضِى إلى التَّنَازُعِ، وقد يُقَوَّمُ الشىءُ بأكْثَرَ من
(١٠) في ب: "فيها".(١١) في النسخ: "المعانتة".(١٢) في النسخ: "عانت".(١٣) في أ، م: "فإنها".