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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 124

Übersetzung · DE

ihrem Wert entspricht. Zudem kann der Wert einer der Waren vor ihrem Verkauf steigen, wodurch der andere Partner am Eigentum beteiligt wird, das dem ersten gehört. Es ist auch nicht zulässig, die Partnerschaft auf die Preise der Waren zu beziehen; denn diese sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht existent und beide Partner verfügen nicht über sie. Zudem gilt: Wenn er den Preis meint, zu dem er sie gekauft hat, so ist dieser aus seinem Eigentum ausgegangen und gehört nun dem Verkäufer. Wenn er hingegen den Preis meint, zu dem er sie verkaufen wird, so würde dies zu einer Partnerschaft führen, die an eine Bedingung geknüpft ist, nämlich den Verkauf der Waren, was nicht zulässig ist. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass Partnerschaft (Sharika) und stille Beteiligung (Mudaraba) mit Handelswaren zulässig sind, wobei ihr Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Startkapital festgesetzt wird. Ahmad sagte: „Wenn sie eine Partnerschaft mit Handelswaren eingehen, wird der Gewinn gemäß der Vereinbarung aufgeteilt.“ Al-Athram sagte: „Ich hörte Abu Abd Allah (Ahmad ibn Hanbal) gefragt werden: ‚Wie steht es um die stille Beteiligung mit Waren?‘ Er antwortete: ‚Es ist zulässig.‘“ Der äußere Wortlaut deutet somit auf die Gültigkeit der Partnerschaft mit Waren hin. Dies wählten Abu Bakr und Abu al-Khattab. Dies ist auch die Ansicht von Malik und Ibn Abi Layla. Dies vertraten in Bezug auf die stille Beteiligung auch Tawus, al-Awza’i und Hammad ibn Abi Sulayman; denn der Zweck der Partnerschaft ist die Zulässigkeit des Verfügens über beide Kapitalien zusammen und dass der Gewinn aus beiden Kapitalien zwischen ihnen geteilt wird. Dies erreicht man bei Handelswaren ebenso wie bei Geldwerten, daher sollte die Partnerschaft und die stille Beteiligung damit ebenso zulässig sein wie mit Geldwerten. Jeder der beiden Partner greift bei der Trennung auf den Wert seines Kapitals zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück, so wie wir den Wert als Bemessungsgrundlage (Nisab) für ihre Zakat festgelegt haben. Al-Shafi'i sagte: „Wenn es sich bei den Handelswaren um Gattungswaren (dhawat al-amthal) handelt, wie Getreide oder Öle, ist die Partnerschaft damit nach einer der beiden Ansichten zulässig, da sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Gattungswaren den Währungen ähneln und man bei der Trennung auf deren Gleichwert zurückgreifen kann. Wenn es sich nicht um Gattungswaren handelt, ist es in keinem Fall zulässig, da es nicht möglich ist, auf einen Gleichwert zurückzugreifen.“ Unsere Entgegnung lautet: Es handelt sich um eine Art von Partnerschaft, in der Kapitalien mit Gattungswaren und solche ohne Gleichwert gleichermaßen vorkommen, wie bei der stillen Beteiligung. Er (al-Shafi'i) räumte ein, dass die stille Beteiligung mit keinerlei Handelswaren zulässig ist. Und weil es sich nicht um Währung handelt, ist die Partnerschaft damit nicht gültig, wie bei Gütern ohne Gleichwert.

Anmerkungen

(14) In A: „fa-innaha“ (denn sie (f)). (15) Im Original, M: „makanihi“ (an seiner Stelle). (16) Im Original: „al-mal“ (das Kapital).

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