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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 125Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die Regelung für Barren (Nuqra) ist dieselbe wie die für Handelswaren, da ihr Wert steigt und fällt, was sie den Handelswaren gleichstellt. Gleiches gilt für verfälschte Währungen, unabhängig davon, ob die Verfälschung gering oder stark ist. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte hingegen: Wenn die Verfälschung weniger als die Hälfte beträgt, ist es zulässig; ist sie jedoch stärker, so ist es nicht zulässig, da in vielen Rechtsgrundlagen das Überwiegende als Maßstab dient. Unsere Entgegnung lautet: Es handelt sich um verfälschte Ware, daher ähnelt sie dem Fall, in dem die Verfälschung höher ist. Zudem steigt und fällt ihr Wert, womit sie den Handelswaren gleicht. Ihre Aussage, dass das Überwiegende als Maßstab dient, ist nicht korrekt; denn wenn der Silbergehalt geringer ist, entfällt dennoch nicht seine rechtliche Einstufung im Rahmen der Zakat, ebenso wenig bei Gold. Es sei denn, die Verfälschung ist aufgrund der Beschaffenheit der Währung sehr gering, wie etwa eine winzige Menge Silber in einem Dinar – wie ein Senfkorn oder Ähnliches –, dann findet dies keine Berücksichtigung, da es unmöglich ist, sich davor zu schützen, und es weder bei Zins (Riba) noch in anderen Belangen einen Einfluss hat.

Abschnitt: Eine Partnerschaft auf Basis von Papiergeld (Fulus) ist nicht gültig. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, al-Shafi'i und Ibn al-Qasim, dem Gefährten von Malik. Es lässt sich jedoch die Zulässigkeit ableiten, wenn sie als gängiges Zahlungsmittel (nafiqa) fungieren; denn Ahmad sagte: „Ich sehe beim Salam-Verkauf mit Papiergeld keine Grundlage, da dies dem Geldwechsel (Sarf) ähnelt.“ Dies ist die Ansicht von Muhammad ibn al-Hasan und Abu Thawr; denn da sie als Währung dienen, ist eine Partnerschaft damit zulässig, wie bei Dirham und Dinar. Es ist zudem möglich, die Partnerschaft damit unter allen Umständen für zulässig zu erklären, unabhängig davon, ob sie gängiges Zahlungsmittel sind oder nicht, basierend auf der Zulässigkeit der Partnerschaft mit Handelswaren. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass sie einmal als Zahlungsmittel akzeptiert werden und ein anderes Mal an Wert verlieren, was sie den Handelswaren gleichstellt. Wenn wir also die Gültigkeit der Partnerschaft damit bejahen, so gilt: Wenn sie gängiges Zahlungsmittel sind, entspricht das Startkapital ihrem Nennwert, und wenn sie nicht gängig sind, entspricht ihr Wert dem der Handelswaren.

Abschnitt: Es ist nicht zulässig, dass das Startkapital einer Partnerschaft unbekannt oder pauschal festgelegt ist; denn bei der Trennung der Partner muss eine Rückabwicklung möglich sein, was bei Unwissenheit oder pauschaler Festlegung nicht der Fall ist. Ebenso ist eine Partnerschaft mit abwesendem Kapital oder mit einer Schuldverschreibung nicht zulässig, da eine sofortige Verfügung darüber nicht möglich ist, was jedoch der Zweck der Partnerschaft ist.

Abschnitt: Es ist für die Gültigkeit nicht vorausgesetzt, dass beide Kapitalien derselben Gattung angehören, vielmehr ist es zulässig, dass einer von ihnen...

Anmerkungen

(17) Al-Nuqra: Ein geschmolzenes Stück Gold oder Silber. (18) In B, M: „fiha“ (in ihr).

Arabisch (Quelle)

فصل: والحُكْمُ في النُّقْرَةِ (١٧) كالحُكْمِ في العُرُوضِ؛ لأنَّ قِيمَتَها تَزِيدُ وتَنْقُصُ، فهى كالعُرُوضِ. وكذلك الحُكْمُ في المَغْشُوشِ من الأثْمانِ، قَلَّ الغِشُّ أو كَثُرَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: إن كان الغِشُّ أقَلَّ من النِّصْفِ، جَازَ، وإن كَثُرَ، لم يَجُزْ؛ لأنَّ الاعْتِبارَ بالغَالِبِ في كَثِيرٍ من الأُصُولِ. ولَنا، أَنَّها مَغْشُوشَةٌ، فأشْبَهَ ما لو كان الغِشُّ أكْثَرَ، ولأنَّ قِيمَتَها تَزِيدُ وتَنْقُصُ، أشْبَهَتِ العُرُوضَ. وقولُهم: الاعْتِبارُ بالغالِبِ. ليس بِصَحِيحٍ؛ فإنَ الفِضَّةَ إذا كانت أقَلَّ، لم يَسْقُطْ حُكْمُها في الزَّكاةِ، وكذلك الذَّهَبُ، اللهمَّ إلَّا أن يكونَ الغِشُّ قَلِيلًا جِدًّا لِمَصْلَحَةِ النَّقْدِ، كيَسِيرِ الفِضَّةِ في الدِّينارِ، مثل الحَبَّةِ ونحوِها، فلا اعْتِبارَ به؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ التَّحَرُّزُ منه، ولا يُؤَثَّرُ في الرِّبَا، ولا في غيرِه.

فصل: ولا تَصِحُّ الشَّرِكَةُ بالفُلُوسِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ، وابنُ القاسِمِ صَاحِبُ مالِكٍ. ويَتَخَرَّجُ الجَوَازُ إذا كانت نَافِقَةً؛ فإنَّ أحمدَ قال: لا أرَى السَّلَمَ في الفُلُوسِ؛ لأنَّه يُشْبِهُ الصَّرْفَ. وهذا قولُ محمدِ بن الحسنِ، وأبى ثَوْرٍ؛ لأنَّها ثَمَنْ، فجازَتِ الشَّرِكَةُ بها، كالدَّرَاهِمِ والدَّنَانِيرِ. ويَحْتَمِلُ جَوَازُ الشَّرِكَة بها على كُلِّ حالٍ، نَافِقَةً كانت أو غيرَ نَافِقَةٍ، بِنَاءً على جَوَازِ الشَّرِكَةِ بالعُرُوضِ. ووَجْهُ الأَوَّلِ، أنَّها تَنْفُقُ مَرةً وتَكْسُدُ أُخْرَى، فأشْبَهَتِ العُرُوضَ، فإذا قُلْنا بِصِحَّةِ الشَّرِكَةِ بها (١٨)، فإنَّها إن كانت نَافِقَةً كان رَأْسُ المالِ مِثْلَها، وإن كانت كاسِدَةً، كانت قِيمَتُها كالعُرُوضِ.

فصل: ولا يجوزُ أن يكونَ رَأْسُ مالِ الشَّرِكَةِ مَجْهُولًا، ولا جُزَافًا؛ لأنَّه لا بُدَّ من الرُّجُوعِ به عند المُفَاصَلَةِ، ولا يُمْكِنُ مع الجَهْلِ والجُزَافِ. ولا يجوزُ بمالٍ غائِبٍ، ولا دَيْنٍ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ التَّصَرُّفُ فيه في الحالِ، وهو مَقْصُودُ الشَّرِكَةِ.

فصل: ولا يُشْتَرَطُ لِصِحَّتِها اتّفَاقُ المالَيْنِ في الجِنْسِ، بل يجوزُ أن يُخْرِجَ أحَدُهما

Anmerkungen

(١٧) النقرة: القطعة المذابة من الذهب والفضة.(١٨) في ب، م: "فيها".

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