Dirham einbringen und der andere Dinar. Dies hat Ahmad ausdrücklich festgelegt. Auch al-Hasan und Ibn Sirin äußerten sich so. Al-Shafi'i hingegen sagte: Eine Partnerschaft ist nur gültig, wenn sie sich auf ein und dasselbe Kapital einigen, basierend auf der Ansicht, dass die Vermischung der beiden Kapitalien eine Bedingung sei, was nur bei einheitlichem Kapital möglich ist. Wir hingegen stellen diese Bedingung nicht. Da beide zu den Edelmetallwährungen gehören, ist die Partnerschaft für beide gültig, genau wie bei einer Gattung. Wenn sie sich trennen, erhält der eine seine Dinar zurück und der andere seine Dirham, und danach teilen sie den Gewinn. Ahmad legte dies fest, indem er sagte: „Der eine nimmt seine Dinar zurück und der andere seine Dirham.“ Er fügte hinzu: „So sagen es auch Muhammad und al-Hasan.“ Al-Qadi sagte: „Wenn sie die Trennung wünschen, bewerten sie die Ware nach der Landeswährung und bewerten das Kapital des jeweils anderen damit, wobei die Bewertung zum Zeitpunkt der Umrechnung des Preises erfolgt.“ Unsere Beweisführung ist, dass dies eine gültige Partnerschaft ist, bei der das Startkapital aus Edelmetallwährungen besteht; daher erfolgt die Rückerstattung in der Gattung des Startkapitals, so als wäre die Gattung identisch.
Abschnitt: Es ist für die Gültigkeit nicht vorausgesetzt, dass die beiden Kapitalien betragsmäßig gleich sind. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Shafi'i, Ishaq und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Einige Anhänger von al-Shafi'i behaupteten jedoch, dies sei eine Bedingung. Unsere Entgegnung lautet, dass es sich bei beiden um Kapitalien aus der Gattung der Edelmetallwährungen handelt, daher ist der Partnerschaftsvertrag über sie zulässig, ebenso als wären sie gleich groß.
Abschnitt: Es ist keine Voraussetzung, dass die beiden Kapitalien vermischt werden, sofern sie diese spezifiziert und bereitgestellt haben. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik, wobei Malik lediglich zur Bedingung machte, dass beide über das Kapital verfügen können, etwa indem sie es in einem gemeinsamen Laden oder unter der Obhut ihres Bevollmächtigten aufbewahren. Al-Shafi'i sagte: „Es ist nicht gültig, bis sie die beiden Kapitalien vermischt haben; denn wenn sie sie nicht vermischen, geht das Kapital eines jeden bei Verlust allein zu seinen Lasten, oder der Gewinn kommt allein ihm zugute, womit die Partnerschaft nicht zustande gekommen ist, ähnlich wie bei abgemessenen Gütern (Makil).“ Unsere Entgegnung ist, dass es sich um einen Vertrag handelt, der auf Gewinn abzielt, weshalb die Vermischung nicht zur Bedingung gemacht wird, wie bei der Mudaraba. Zudem handelt es sich um einen Vertrag über Verfügungsbefugnis, weshalb die Vermischung – wie bei der Stellvertretung (Wakala) – keine Bedingung ist. Ihre Behauptung, dass der Verlust oder Gewinn nur einen der Partner treffe, ist unbegründet. Vielmehr geht der Verlust zu Lasten beider und der Gewinn gehört beiden; denn die Partnerschaft bedingt die Etablierung eines Eigentumsrechts für jeden von ihnen an der Hälfte des Kapitals des anderen. Somit ist ein Verlust von beiden zu tragen und der Gewinn gehört beiden. Abu Hanifa sagte: „Wann immer eines der beiden Kapitalien verloren geht, haftet dafür sein Eigentümer.“ Wir antworten darauf, dass die Verlusttragung und Haftung zu den notwendigen Konsequenzen der Partnerschaft gehören, womit sie beide Partner betrifft, genau wie der Gewinn und der Fall, dass sie vermischt wären.
(19) In B, M: „yarji'u“ (er kehrt zurück/er nimmt zurück). (20) Im Original: „yaquluhu“ (er sagt es). (21) Aus dem Original und A ausgelassen. (22) Aus A ausgelassen. (23) Im Original: „yahlit“ (er vermischt).
دَرَاهِمَ والآخَرُ دَنَانِيرَ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال الحَسَنُ، وابنُ سِيرِينَ. وقال الشَّافِعِىُّ: لا تَصِحُّ الشَّرِكَةُ إلَّا أن يَتَّفِقَا في مالٍ واحدٍ، بِنَاءً على أنَّ خَلْطَ المالَيْنِ شَرْطٌ، ولا يُمْكِنُ إلَّا في المالِ الواحدِ. ونحن لا نَشْتَرِطُ ذلك، ولأنهما من جِنْسِ الأَثْمانِ، فَصَحَّتِ الشَّرِكَةُ فيهما، كالجِنْسِ الواحدِ، ومتى تَفَاصَلَا، رجَع (١٩) هذا بِدَنَانِيرِه، وهذا بِدَرَاهِمِه، ثم اقْتَسَما الفَضْلَ. نَصَّ عليه أحمدُ، فقال: يَرْجِعُ هذا بِدَنَانِيرِه، وهذا بِدَرَاهِمِه. وقال: كذا يقولُ (٢٠) محمدٌ والحَسَنُ، وقال القاضي: إذا أرَادَا المُفَاصَلَةَ، قَوَّمَا المتَاعَ بنَقْدِ البَلَدِ، وقَوَّمَا مالَ الآخَرِ به، ويكونُ التَّقْوِيمُ حين صَرَفَا الثمنَ فيه. ولَنا، أنَّ هذه شَرِكَةٌ صَحِيحَةٌ، رَأُسُ المالِ فيها الأَثْمانُ، فيكونُ الرُّجُوعُ بجِنْسِ رَأْسِ (٢١) المالِ، كما لو كان الجِنْسُ (٢٢) واحِدًا.
فصل: ولا يُشْتَرَطُ تَسَاوِى المالَيْنِ في القَدْرِ. وبه قال الحَسَنُ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال بعضُ أصحابِ الشَّافِعِىِّ: يُشْتَرَطُ ذلك. ولَنا، أنَّهما مَالَانِ من جِنْسِ الأَثْمانِ، فجازَ عَقْدُ الشَّرِكَةِ عليهما، كما لو تَسَاويَا.
فصل: ولا يُشْتَرَطُ اخْتِلَاطُ المالَيْنِ، إذا عَيَّنَاهُما وأَحْضَرَاهُما. وبهذا قال أبو حنيفةَ ومالِكٌ، إلَّا أنَّ مالِكًا شَرَطَ أن تكونَ أَيْدِيهما عليه، بأن يَجْعَلَاهُ في حانُوتٍ لهما، أو في يَدِ وَكِيلِهما. وقال الشَّافِعِىُّ: لا يَصِحُّ حتى يَخْلِطَا (٢٣) المالَيْنِ؛ لأنَّهما إذا لم يَخْلِطَاهُما فمالُ كلِّ واحدٍ منهما يَتْلَفُ منه دونَ صَاحِبِه، أو يَزِيدُ له دون صَاحِبه، فلم تَنْعَقِد الشَّرِكَةُ، كما لو كان من المَكِيلِ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ يُقْصَدُ به الرِّبْحُ، فلم يُشْتَرَطْ فيه
(١٩) في ب، م: "يرجع".(٢٠) في الأصل: "يقوله".(٢١) سقط من: الأصل، أ.(٢٢) سقط من: أ.(٢٣) في الأصل: "يخلط".