wie beim Währungstausch (Sarf). Die Textüberlieferung von Ahmad widerspricht dem jedoch. Und weil er mehr in die Partnerschaft eingebracht hat, als der Partner bei der Teilhabe an dem Geschäft gewillt war, ist es nicht zulässig, genau wie wenn er tausend Einheiten aus seinem eigenen Vermögen hinzugesellt hätte. Es unterscheidet sich vom Währungstausch (Sarf); denn dieser ist ein Verkauf und ein Austausch von Sachwert gegen Sachwert, also vergleichbar mit dem Verkauf von Kleidern gegen Dirham. Er darf kein Schuldeingeständnis über das Partnerschaftsvermögen abgeben. Sollte er dies dennoch tun, ist es nur für ihn selbst bindend, nicht jedoch für seinen Partner, unabhängig davon, ob er dies über eine Sache (Ayn) oder eine Schuld (Dayn) erklärt; denn sein Partner hat ihm lediglich die Erlaubnis zum Handel erteilt, und das Schuldeingeständnis gehört nicht dazu. Wenn er jedoch einen Mangel an einer Sache gesteht, die er verkauft hat, so ist sein Eingeständnis gültig; ebenso wird das Eingeständnis des Stellvertreters gegenüber seinem Auftraggeber bezüglich eines Mangels akzeptiert. Dies ist explizit bei Ahmad überliefert. Gleiches gilt, wenn er den Restbetrag des Kaufpreises oder den gesamten Kaufpreis gesteht, oder die Entlohnung für den Ausrufer, den Lastenträger oder Ähnliches, so sollte dies akzeptiert werden; denn dies gehört zu den Anhängseln des Handels, weshalb er dazu berechtigt ist, wie bei der Übergabe der verkauften Ware und der Entrichtung ihres Preises. Wenn ihm die Ware wegen eines Mangels zurückgegeben wird, darf er sie annehmen. Er darf das Ausgleichsgeld für den Mangel (Arsh al-'ayb) gewähren, vom Preis abziehen oder den Preis wegen des Mangels stunden; denn dies kann vorteilhafter sein als die Rückgabe. Wenn er jedoch von sich aus den Preis kürzt oder eine Schuld erlässt, die beiden gegenüber einem Schuldner zusteht, so ist dies nur für ihn bindend und gegenüber seinem Partner ungültig; denn dies stellt eine unentgeltliche Zuwendung (Tabarru') dar, und unentgeltliche Zuwendungen sind nur für seine eigene Person, nicht jedoch für seinen Partner zulässig. Wenn sie eine fällige Schuld haben und einer der beiden seinen Anteil an der Schuld stundet, so ist dies zulässig. Dies sagten auch Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa hingegen sagte: Es ist nicht zulässig. Unsere Argumentation dazu ist, dass er seinen Anspruch auf Forderung aufgegeben hat, weshalb es für einen der beiden zulässig ist, dies allein zu tun, ähnlich dem Verzicht auf eine Forderung (Ibra').
Abschnitt: Darf einer der beiden auf Kredit verkaufen (Nasi'a)? Dies wird auf zwei Überlieferungen zurückgeführt, basierend auf der Regelung für den Stellvertreter (Wakil) und den Mudaraba-Partner. Wir werden dies noch erwähnen. Wenn er gegen Bargeld kauft, von dem er Vergleichbares besitzt, oder gegen eine Währung einer anderen Gattung, oder wenn er etwas von den vertretbaren Sachen (Dhawat al-Amthal) kauft und er Vergleichbares davon besitzt, so ist dies zulässig; denn wenn er mit einer Gattung kauft, die er besitzt, so zahlt er aus dem, was er in den Händen hält, was nicht zu einer Mehrbelastung der Partnerschaft führt. Wenn er jedoch nichts in den Händen hält...
(32) In M: "als der Geldwechsler". (33) Aus dem Original, B und M ausgelassen. (34) In B und M: "der Verkauf". (35) In A, B und M: "für den Ausrufer".