Bargeld besitzt oder etwas von vertretbaren Sachen, die der Gattung des Kaufgegenstandes entsprechen, oder wenn er Waren besitzt und Waren auf Kredit gekauft hat, so ist der Kauf allein für ihn persönlich bindend, sein Gewinn gehört ihm, und die Haftung liegt bei ihm; denn er hat dies auf Kosten des Partnerschaftsvermögens auf Kredit gekauft, wozu er nicht berechtigt ist, wie wir bereits dargelegt haben. Das Vorzüglichere ist jedoch: Wann immer er über so viel Partnerschaftsvermögen verfügt, dass es ihm ermöglicht wird, den Preis daraus durch Verkauf zu begleichen, so ist es zulässig; denn er ist in der Lage, den Preis aus dem Partnerschaftsvermögen zu entrichten, was dem Fall ähnelt, in dem er Bargeld besitzt, und weil dies der Brauch der Kaufleute ist und man sich davor nicht schützen kann. Darf er Waren zur Veräußerung anvertrauen (Ibda') oder in Verwahrung geben (Ida')? Es gibt dazu zwei Überlieferungen; eine besagt, er darf das, weil es der Brauch der Kaufleute ist und die Notwendigkeit zur Verwahrung auftreten kann. Die zweite besagt, es ist nicht zulässig, weil dies nicht Teil der Partnerschaft ist und ein Risiko (Gharar) birgt. Die korrekte Auffassung ist, dass die Verwahrung im Bedarfsfall zulässig ist; denn dies gehört zu den Notwendigkeiten der Partnerschaft, ähnlich wie die Übergabe der Ware an den Lastenträger. Bezüglich der Stellvertretung (Tawkil) bei Dingen, die er normalerweise selbst erledigt, gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Regelung für den Stellvertreter. Es wurde gesagt: Für den Partner ist die Bevollmächtigung zulässig, anders als für den Stellvertreter; denn wenn die Stellvertretung für den Stellvertreter zulässig wäre, würde er durch den Vertrag die Vorteile eines weiteren Vertrags erlangen, während der Partner durch den Partnerschaftsvertrag nur das erlangt, was spezifischer und untergeordneter ist, da die Vollmacht spezifischer ist als der Partnerschaftsvertrag. Wenn einer der beiden jemanden bevollmächtigt, kann der andere ihn wieder absetzen; denn jeder der beiden hat die Befugnis, über den Anteil seines Partners durch Vollmachtserteilung zu verfügen, daher auch durch Absetzung. Darf einer der beiden eine Pfandsache für die gemeinsame Schuld hinterlegen oder eine Pfandsache für eine gemeinsame Forderung entgegennehmen? Es gibt zwei Ansichten; die zutreffendere ist, dass er dies im Bedarfsfall darf; denn das Verpfänden dient der Erfüllung, und das Entgegennehmen einer Pfandsache dient der Einbringung der Forderung, und da er die Befugnis zur Erfüllung und zur Einbringung der Forderung besitzt, besitzt er auch die Befugnis für das, was diesen Zwecken dient. Die zweite Ansicht besagt, er darf das nicht, weil es mit einem Risiko verbunden ist. Es gibt keinen Unterschied, ob es sich um jemanden handelt, der den Vertrag geschlossen hat, oder um jemand anderen, da die Inbesitznahme zu den Rechten aus dem Vertrag gehört und die Rechte aus dem Vertrag nicht auf den Vertragspartner beschränkt sind; daher gilt dies auch für das, was dazu dient. Darf er mit dem Vermögen verreisen? Es gibt dazu zwei Ansichten, die wir bei der Mudaraba erwähnen werden. Was die Vertragsaufhebung (Iqala) betrifft, so ist die vorzugswürdige Ansicht, dass er dazu befugt ist; denn wenn sie als Verkauf gilt, so ist er zum Verkauf befugt, und wenn sie als Nichtigerklärung (Faskh) gilt, so ist er zur Nichtigerklärung durch Rückgabe wegen eines Mangels befugt, sofern er dies für vorteilhaft hält; daher ist er auch zur Nichtigerklärung durch die Iqala befugt, wenn darin ein Vorteil liegt.
(36) Aus dem Original und A ausgelassen. (37) In B und M: "verpfändet". (38) Aus M ausgelassen.