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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 132Abschnitt

Übersetzung · DE

des Vermögens. Abu al-Khattab erwähnte, dass er absolut abgesetzt wird. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi’i, denn es ist ein auflösbarer Vertrag, daher ähnelt er der Stellvertretung. Wenn sie sich auf den Verkauf oder die Teilung einigen, so handeln sie entsprechend. Wenn einer von beiden die Teilung und der andere den Verkauf verlangt, wird demjenigen entsprochen, der die Teilung verlangt, nicht demjenigen, der den Verkauf verlangt. Wenn man nun einwendet: Wird dem Mudarib, wenn der Eigentümer des Kapitals die Mudaraba auflöst und der Arbeiter den Verkauf verlangt, nicht entsprochen? So lautet die Antwort: Das Recht des Arbeiters besteht am Gewinn, und der Gewinn wird erst durch den Verkauf sichtbar; daher hat der Arbeiter darauf einen Anspruch, da die Erlangung seines Rechts davon abhängt. In unserem Fall jedoch kann jeder der beiden das, was an Gewinn anfällt, bei seinem jeweiligen Anteil an der Ware zurückfordern, daher wird er nicht zum Verkauf gezwungen.

Abschnitt: Wenn einer der beiden Partner stirbt und er einen mündigen Erben hat, so darf dieser die Partnerschaft fortführen und dem Partner die Erlaubnis zur Verfügungsgewalt erteilen. Er hat auch das Recht, die Teilung zu verlangen. Wenn er unter Vormundschaft steht, tritt sein Vormund an seine Stelle, da dieser nichts tut, außer dem, was im Interesse des unter Vormundschaft Stehenden liegt. Wenn der Verstorbene das Vermögen der Partnerschaft oder einen Teil davon einer bestimmten Person vermacht hat, so ist der Vermächtnisnehmer hinsichtlich dessen, was wir erwähnt haben, wie der Erbe. Wenn er es jedoch einer unbestimmten Person vermacht hat, wie den Armen, so ist es dem Testamentsvollstrecker nicht gestattet, die Erlaubnis zur Verfügungsgewalt zu erteilen; denn die Auszahlung an diese ist verpflichtend geworden, daher soll er ihren Anteil absondern und unter ihnen verteilen. Wenn auf dem Verstorbenen eine Schuld lastet, die sein Erbe betrifft, so darf der Erbe die Partnerschaft nicht weiterführen, bis er dessen Schuld beglichen hat. Begleicht er sie mit anderem Vermögen als dem der Partnerschaft, so darf er sie vollenden; begleicht er sie jedoch damit, so erlischt die Partnerschaft in dem Umfang, in dem er die Schuld beglichen hat.

Abschnitt: Die dritte Art ist, dass sich ein Körper (Arbeit) und ein Vermögen verbinden. Dies ist die Mudaraba, die auch Qirad genannt wird. Ihre Bedeutung ist, dass ein Mann sein Vermögen einem anderen übergibt, damit dieser damit für ihn handelt, unter der Bedingung, dass das, was an Gewinn anfällt, zwischen ihnen

Anmerkungen

(44) In B, M: "er wird abgesetzt". (45) Aus A ausgelassen. (46) In M: "außer dass er". (47) Aus dem Original ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

المالُ. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ أنَّه يَنْعَزِلُ (٤٤) مُطْلَقًا. وهو مذهبُ الشَّافِعِىَّ؛ لأنَّه عَقْد جائِزٌ، فأشْبَهَ الوَكَالةَ. فعلى هذا إن اتَّفَقَا على البَيْعِ أو القِسْمَةِ، فَعَلَا. وإن طَلَبَ أحَدُهما القِسمَةَ والآخَرُ البَيْعَ، أُجِيبَ طَالِبُ القِسمَةِ دون طَالِبِ البَيْعِ. فإن قِيل: أليس إذا فَسَخَ رَبُّ المالِ المُضَارَبةَ، فطَلَبَ العامِلُ البَيْعَ، أُجِيبَ إليه؟ فالجوابُ: أنَّ حَقَّ العَامِلِ في الرِّبْحِ، ولا يَظْهَرُ الرِّبْحُ إلَّا بالبَيْعِ، فاسْتَحَقَّهُ العامِلُ لِوُقُوفِ حُصُولِ حَقَه عليه (٤٥)، وفي مَسْأَلَتِنَا، ما يَحْصُلُ من الرِّبْحِ يَسْتَدْرِكُه كلُّ واحِدٍ منهما في نَصِيبِه من المَتَاعِ، فلم يُجْبَرْ على البَيْعِ.

فصل: فإن ماتَ أحَدُ الشَّرِيكَيْنِ، وله وارِثٌ رَشِيدٌ، فله أن يُقِيمَ على الشَّرِكَةِ، ويَأْذَنُ له الشَّرِيكُ في التَّصَرُّفِ. وله المُطَالَبَةُ بالقِسْمَةِ، فإن كان مُوَلَّيًا عليه قامَ وَلِيُّه مَقَامَهُ في ذلك؛ لأنَّه (٤٦) لا يَفْعَلُ إلَّا ما فيه المَصْلَحَةُ لِلمُوَلَّى عليه. فإن كان المَيِّتُ قد وَصَّى بِمَالِ الشَّرِكَةِ، أو بِبَعْضِه، لِمُعَيَّنٍ، فالمُوصَى له كالوارِثِ فيما ذَكَرْنا. وإن وَصَّى به (٤٧) لغيرِ مُعَيَّنٍ، كالفُقَراءٍ، لم يَجُزْ لِلوَصِىِّ الإِذْنُ في التَّصَرُّفِ؛ لأنَّه قد وَجَبَ دَفْعُه إليهم، فيَعْزِلُ نَصيبَهُم، ويُفَرِّقُهُ بينهم. وإن كان على المَيِّتِ دَيْنٌ تَعَلَّقَ بِتَرِكَتِه، فليس للوارِثِ إمْضَاءُ الشَّرِكَةِ حتى يَقْضِىَ دَيْنَهُ، فإن قَضَاهُ من غير مالِ الشَّرِكَةِ، فله الإِتْمامُ، وإن قَضَاهُ منه، بَطَلَتِ الشَّرِكَةُ في قَدْرِ ما قَضَى.

فصل: القسم الثالث، أن يَشْتَرِكَ بَدَنٌ ومالٌ. وهذه المُضَارَبَةُ، وتُسَمَّى قِرَاضًا أيضًا، ومَعْناها أن يَدْفَعَ رَجُلٌ مالَه إلى آخَرَ يَتَّجِرُ له فيه، على أنَّ ما حَصَلَ من الرِّبْحِ بينهما

Anmerkungen

(٤٤) في ب، م: "يعزل".(٤٥) سقط من: أ.(٤٦) في م: "إلا أنه".(٤٧) سقط من: الأصل.

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