Von Qatada wird überliefert, von al-Hasan, dass Ali sagte: Wenn der Mudarib (der Arbeitende bei der Mudaraba) entgegen der Vereinbarung handelt, so gibt es keine Haftung, sie unterliegen dem, was sie vereinbart haben. Von Ibn Mas'ud und Hakim ibn Hizam wird überliefert, dass sie Mudaraba praktizierten. Es gibt niemanden unter den Gefährten, der ihnen widerspricht, was zu einem Konsens führt. Auch deshalb, weil die Menschen auf Mudaraba angewiesen sind, da Dirham und Dinar nicht ohne Umlauf und Handel vermehrt werden können. Nicht jeder, der sie besitzt, versteht sich auf den Handel, und nicht jeder, der sich auf den Handel versteht, besitzt Kapital. Daher bestand von beiden Seiten ein Bedarf daran, und Gott, der Erhabene, hat es zur Deckung der beiden Bedürfnisse gesetzlich verankert. Wenn dies feststeht, so kommt sie durch den Wortlaut der 'Mudaraba' und des 'Qirad' zustande, da dies zwei für sie geprägte Begriffe sind, oder durch das, was ihre Bedeutung vermittelt, denn das Ziel ist die Bedeutung, daher ist es gültig durch das, was darauf hinweist, wie der Begriff der Eigentumsübertragung beim Verkauf.
Abschnitt: Ihre Bestimmung ist die der 'Sharikat al-'Inan' (Partnerschaft durch gleichen Kapitaleinsatz), insofern als alles, was dem Partner (Sharīk) zu tun gestattet ist, auch dem Mudarib gestattet ist, und was dem Partner verboten ist, ist auch dem Mudarib verboten. Was dort umstritten ist, ist hier ebenso, und was als Startkapital der Partnerschaft zulässig ist, ist als Startkapital der Mudaraba zulässig. Und was dort nicht zulässig ist, ist auch hier nicht zulässig, gemäß dem, was wir im Detail dargelegt haben.
Abschnitt: Die vierte Kategorie besteht darin, dass zwei Vermögenswerte und der Körper des Eigentümers eines der beiden Vermögenswerte sich zusammenschließen. Dies vereint Partnerschaft und Mudaraba, und dies ist gültig. Wenn zwischen zwei Männern dreitausend Dirham wären, wovon eintausend einem gehören und zweitausend dem anderen, und der Besitzer der zweitausend dem Besitzer der eintausend erlaubte, damit so zu verfahren, dass
(53) In B, M: "lahuma" (für beide). (54) Fehlt in: Original, A, B. (55) In B, M: "bi-l-taqlib" (durch das Wenden/Umschlagen). (56) In M: "wa-li-anna" (und weil). (57) In M ein Zusatz: "laysa" (nicht). (58) Im Original, A: "lahuma" (für beide). (59) Im Original, A: "ma'nahuma" (ihre beiderseitige Bedeutung). (60) Fehlt in: Original, A, B. (61) Fehlt in: B, M.
وعن قَتَادَةَ، عن الحَسَنِ، أنَّ عَلِيًّا قال: إذا خَالفَ المُضَارِبُ فلا ضَمانَ، هما على ما شَرَطَا. وعن ابن مَسْعُودٍ، وحَكِيمِ بن حِزَامٍ، أنَّهما قَارَضَا. ولا مُخَالِفَ لهم (٥٣) في الصَّحابةِ. فحَصَلَ إجْماعًا. ولأنَّ بالناسِ حاجَةً إلى المُضَارَبةِ، فإن الدَّرَاهِمَ والدَّنَانِيرَ (٥٤) لا تُنَمَّى إلَّا بالتَّقَلُّبِ (٥٥) والتِّجارَةِ، وليس كلُّ مَن يَمْلِكُها يُحْسِنُ التِّجارَةَ، ولا (٥٦) كلُّ مَن يُحْسِنُ التِّجارَةَ (٥٧) له رَأْسُ مالٍ، فاحْتِيجَ إليها من الجانِبَيْنِ، فشَرَعَها اللَّه تعالى لِدَفْعِ الحاجَتَيْنِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّها تَنْعَقِدُ بِلَفْظِ المُضارَبَةِ والقِرَاضِ؛ لأنَّهما لَفْظانِ مَوْضُوعانِ لها (٥٨) أو بما يُؤَّدِّى مَعْناها (٥٩)؛ لأنَّ المَقْصُودَ المَعْنى، فجَازَ بما دَلَّ عليه، كلَفْظِ التَّمْلِيكِ في البَيْعِ.
فصل: وحُكْمُها حُكْمُ شَرِكَةِ العِنَانِ، في أن كلَّ ما جَازَ للشَّرِيكِ عَمَلُه جَازَ لِلْمُضَارِبِ عَمَلُه (٦٠)، وما مُنِعَ منه الشِّرِيكُ مُنِعَ منه المُضَارِبُ، وما اخْتُلِفَ فيه ثَمَّ، فههُنا مِثْلُه، وما جَازَ أن يكون رَأْسَ مالِ الشَّرِكةِ، جَازَ أن يكونَ رَأْسَ مالِ المُضاربةِ. وما لا يجوزُ ثَمَّ لا يجوزُ ههُنا، على ما فَصَّلْناهُ.
فصل: القِسْمُ الرابع، أن يَشْتَرِكَ مَالَانِ وبَدَنُ صَاحِبِ أحَدِهما. فهذا يَجْمَعُ شَرِكَةً ومُضَارَبةً، وهو صَحِيحٌ. فلو كان بين رَجُلَيْنِ ثلاثةُ آلافِ دِرْهمٍ، لأحَدِهِمَا ألْفٌ، وللآخَرِ ألْفَانِ، فأَذِنَ صَاحِبُ الأَلْفَيْنِ لِصَاحِبِ الأَلْفِ أن (٦١) يَتَصَرَّفَ فيها على أنْ يكونَ
(٥٣) في ب، م: "لهما".(٥٤) سقط من: الأصل، أ، ب.(٥٥) في ب، م: "بالتقليب".(٥٦) في م: "ولأن".(٥٧) في م زيادة: "ليس".(٥٨) في الأصل، أ: "لهما".(٥٩) في الأصل، أ: "معناهما".(٦٠) سقط من: الأصل، أ، ب.(٦١) سقط من: ب، م.