einen Teil des Gewinns ohne Gegenleistung bedingt, daher ist dies nicht gültig, so als ob er den Gewinn aus dem Kapital des allein arbeitenden Arbeiters bedingt hätte. Dies unterscheidet sich von der Sharikat al-'Inan, denn dort leisten beide Arbeit, weshalb eine Ungleichheit im Gewinn aufgrund der Ungleichheit in der Arbeit zulässig ist, im Gegensatz zu unserem Fall. Wenn sie den Gewinn zwischen sich hälftig aufteilen und dabei nicht das Wort „Mudaraba“ verwenden, so ist dies zulässig, und es ist ein Bida'a-Vertrag, wie bereits zuvor erläutert. Wenn sie jedoch sagen: „Mudaraba“, so ist der Vertrag hinfällig, aufgrund dessen, was wir – so Gott, der Erhabene, will – noch darlegen werden.
Abschnitt: Die fünfte Art besteht darin, dass zwei Personen sich mit dem Kapital einer von ihnen zusammenschließen. Dies bedeutet, dass das Kapital von einem der beiden stammt und die Arbeit von beiden, beispielsweise wenn einer von ihnen eintausend ausgibt und sie beide gemeinsam damit handeln, wobei der Gewinn zwischen ihnen geteilt wird. Dies ist zulässig. Ahmad hat dies in einer Überlieferung von Abu al-Harith explizit dargelegt. Es handelt sich dabei um eine Mudaraba, da derjenige, der nicht der Besitzer des Kapitals ist, kraft seiner Arbeit am Kapital eines anderen einen Anspruch auf den ihm zugesprochenen Gewinnanteil hat, und dies ist das Wesen der Mudaraba. Abu Abd Allah ibn Hamid, al-Qadi und Abu al-Khattab sagten: Wenn bedingt wird, dass der Kapitalgeber mit ihm zusammenarbeitet, so ist dies nicht gültig. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i, den Leuten der Vernunft (Ashab al-Ra'y), Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Er (der Autor) sagte: Die Mudaraba ist erst gültig, wenn er das Kapital an den Arbeiter übergibt und ihn allein darüber verfügen lässt, denn die Mudaraba erfordert die Übergabe des Kapitals an den Mudarib. Wenn er ihm die Arbeit auferlegt und es ihm nicht übergibt, da er die Verfügungsgewalt darüber behält, so widerspricht dies ihrem Wesen. Al-Qadi interpretierte die Aussage von Ahmad und al-Khiraqi dahingehend, dass der Kapitalgeber ohne eine entsprechende Bedingung mitgearbeitet habe. Unsere Argumentation lautet: Da die Arbeit einer der beiden Grundpfeiler der Mudaraba ist, ist es zulässig, dass einer von ihnen sie allein ausführt, während die anderen beiden Aspekte (Kapital und Mudaraba-Vertrag) vom anderen vorhanden sind, ähnlich wie beim Kapital. Ihr Einwand, dass die Mudaraba die Übergabe des Kapitals an den Arbeiter erfordert, ist unbegründet; vielmehr erfordert sie die volle Freiheit der Verfügungsgewalt über das Kapital eines anderen gegen einen ungeteilten Anteil an dessen Gewinn, und dies ist auch bei gemeinsamer Arbeit gegeben. Deshalb ist es auch gültig, wenn er sein Kapital zwei Personen als Mudaraba übergibt, ohne dass eine exklusive Übergabe des Kapitals an nur einen der beiden stattfindet.
Abschnitt: Wenn bedingt wird, dass der Diener des Kapitalgebers mit ihm zusammenarbeitet, so ist dies gültig. Dies ist die offenkundige Ansicht von al-Shafi'i und die Meinung der Mehrheit seiner Anhänger. Einige von ihnen haben dies jedoch untersagt. Dies ist auch die Ansicht von al-Qadi, da die Hand des Dieners wie die Hand seines Herrn ist. Abu al-Khattab sagte: Dazu gibt es zwei Auffassungen; eine davon ist die Zulässigkeit, denn die Arbeit des Dieners ist ein Vermögenswert für seinen Herrn, daher ist es zulässig, sie ihm zuzurechnen, ebenso wie es zulässig ist, ihm ein Lasttier beizugesellen, das die Lasten trägt.
(66) In M: "fa-la" (daher nicht). (67) In B Zusatz: "kana" (war). (68) In B: "al-mudarib" (der Mudaraba-Arbeiter).
جُزْءًا من الرِّبْحِ لا مُقَابِلَ له، فلم (٦٦) يَصِحَّ، كما لو شَرَطَ رِبْحَ مالِ العامِلِ المُنْفَرِدِ، وفَارَقَ شَرِكَةَ العِنَان؛ لأنَّ فيها عَمَلًا منهما، فجازَ أن يَتَفَاضَلَا في الرِّبْحِ لِتَفَاضُلِهِما في العَمَلِ، بِخِلَافِ مَسْأَلَتِنَا. وإن جَعَلَا الرِّبْحَ بينهما نِصْفَيْنِ، ولم يَقُولَا مُضَارَبةً، جَازَ، وكان إِبْضاعًا كما تَقدَّمَ. وإن قالا: مُضَارَبَةً. فَسَدَ العَقْدُ؛ لما سَنَذكُرُه إن شاءَ اللهُ تعالى.
فصل: القِسْمُ الخامسُ، أن يَشْتَرِكَ بَدَنَانِ بمالِ أحَدِهِما. وهو أن يكونَ المالُ من أحَدِهما والعَمَلُ منهما، مثل أن يُخْرِجَ أحَدُهما ألْفًا، ويَعْمَلانِ فيه مَعًا، والرِّبْحُ بينهما. فهذا جائِزٌ. ونَصَّ عليه أحْمَدُ، في رِوَايةِ أبى الحارِثِ. وتكونُ مُضَارَبةً؛ لأنَّ غيرَ صاحِبِ المالِ يَسْتَحِقُّ المَشْرُوطَ له من الرِّبْحِ بعَمَلِه في مالِ غيرِه، وهذا هو حَقِيقَةُ المُضَارَبةِ. وقال أبو عبدِ اللَّه ابن حامِدٍ، والقاضِى، وأبو الخَطَّابِ: إذا (٦٧) شَرَطَ أن يَعْمَلَ معه رَبُّ المالِ، لم يَصِحَّ. وهذا مذهبُ مالِكٍ، والأَوْزَاعِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ. قال: ولا تَصِحُّ المُضَارَبةُ حتى يُسَلِّمَ المالَ إلى العامِلِ، ويُخَلِّىَ بَيْنَه وبَيْنَه؛ لأنَّ المُضَارَبةَ تَقْتَضِى تَسْلِيمَ المالِ إلى المُضَارِبِ، فإذا شَرَطَ عليه العَمَلَ فلم يُسَلِّمْه لأنَّ يَدَهُ عليه، فيُخالِفُ مَوضُوعَها. وتَأَوَّلَ القاضِى كَلَامَ أحمدَ والخِرَقِىِّ، على أنَّ رَبَّ المالِ عَمِلَ من غير اشْتِرَاطٍ. ولَنا، أنَّ العَمَلَ أحَدُ رُكْنَىِ المُضَارَبةِ، فجازَ أن يَنْفَرِدَ به أحَدُهما مع وُجُودِ الأَمْرَيْنِ من الآخَرِ، كالمالِ. وقولُهم: إنَّ المُضَارَبةَ تَقْتَضِى تَسْلِيمَ المالِ إلى العامِلِ (٦٨). مَمْنُوعٌ، إنما تَقْتَضِى إطْلَاقَ التَّصَرُّفِ في مالِ غيرِه بجُزْءٍ مُشَاعٍ من رِبْحِه، وهذا حاصِلٌ مع اشْتِرَاكِهِما في العَمَلِ، ولهذا لو دَفَعَ مالَه إلى اثْنَيْنِ مُضَارَبةً صَحَّ، ولم يَحْصُلْ تَسْلِيمُ المالِ إلى أحَدِهما.
فصل: وإن شَرَطَ أن يَعْمَلَ معه غُلَامُ رَبِّ المالِ، صَحَّ. وهذا ظَاهِرُ كَلَامِ
(٦٦) في م: "فلا".(٦٧) في ب زيادة: "كان".(٦٨) في ب: "المضارب".