al-Shafi'i und die Ansicht der Mehrheit seiner Anhänger. Einige von ihnen haben dies jedoch untersagt. Dies ist auch die Ansicht von al-Qadi, da die Hand des Dieners wie die Hand seines Herrn ist. Abu al-Khattab sagte: Dazu gibt es zwei Auffassungen; eine davon ist die Zulässigkeit, denn die Arbeit des Dieners ist ein Vermögenswert für seinen Herrn, daher ist es zulässig, sie ihm zuzurechnen, ebenso wie es zulässig ist, ihm ein Lasttier beizugesellen, das die Lasten trägt.
Abschnitt: Was nun die Sharikat al-Mufawada (die Partnerschaft auf der Grundlage der vollen Gleichberechtigung) betrifft, so gibt es zwei Arten: Die erste besteht darin, dass sie sich in allen Arten der Partnerschaft zusammenschließen, beispielsweise indem sie Sharikat al-'Inan (die Handelsgesellschaft), Sharikat al-Wujuh (die Partnerschaft auf Kreditbasis) und Sharikat al-Abdan (die Dienstleistungspartnerschaft) miteinander verbinden. Dies ist gültig, da jede einzelne dieser Arten für sich genommen zulässig ist, weshalb sie auch in Verbindung miteinander zulässig ist. Die zweite Art besteht darin, dass sie in die Partnerschaft auch alles einbeziehen, was jeder von ihnen an Erbschaften erhält, an vergrabenem Schatz (Rikaz) oder Fundsachen findet, und dass jeder von ihnen für die Verpflichtungen des anderen haftet, wie etwa bei Entschädigungen für Vergehen (Arsh Jinaya), Haftung für widerrechtliche Aneignung (Ghasb), Ersatz für zerstörte Gegenstände, Bürgschaftsverpflichtungen oder Garantien. Dies ist ungültig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Al-Thawri, al-Awza'i und Abu Hanifa haben dies jedoch für zulässig erklärt. Ähnliches wird auch von Malik berichtet. Abu Hanifa hat dafür Bedingungen aufgestellt: Sie müssen freie Muslime sein, ihr Kapital in der Partnerschaft muss gleich sein, und sie müssen alles, was sie an Kapital besitzen, das der Gattung der Partnerschaft entspricht – nämlich Dirham und Dinar – einbringen. Sie argumentieren mit dem, was vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überliefert wurde: „Wenn ihr eine Mufawada-Partnerschaft eingeht, so führt sie auf die beste Weise aus.“ Ferner handelt es sich um eine Art von Partnerschaft, die einen eigenen Namen trägt, weshalb sie wie die Sharikat al-'Inan gültig ist. Unsere Gegenargumentation: Es handelt sich um einen Vertrag, der zwischen zwei Ungläubigen oder zwischen einem Ungläubigen und einem Muslim nicht gültig ist; daher ist er auch zwischen zwei Muslimen nicht gültig, wie alle anderen ungültigen Verträge. Zudem ist es ein Vertrag, für den es keine gesetzliche Grundlage gibt, daher ist er nicht gültig, wie wir bereits dargelegt haben. Außerdem ist er mit Gharar (Ungewissheit/Risiko) behaftet, daher ist er nicht gültig, wie der Verkauf mit Gharar. Die Erläuterung für dieses Gharar liegt darin, dass jeder für die Verpflichtungen des anderen haftet, und es könnte eine Verpflichtung entstehen, die er nicht erfüllen kann. Sie haben zudem seltene Einkünfte einbezogen. Die Überlieferung ist uns nicht bekannt, und die Verfasser der Sunan-Werke haben sie nicht überliefert. Zudem gibt es darin nichts, was darauf hindeutet, dass er diesen speziellen Vertrag meinte; es ist möglich, dass er im Hadith die allgemeine Bedeutung der Aushandlung (Mufawada) meinte, weshalb auch überliefert wurde: „... und streitet nicht, denn das Streiten ist vom Satan.“ Was den Analogieschluss (Qiyas) betrifft, so ist dieser hier nicht zulässig, denn die Tatsache, dass es einen eigenen Namen hat, bedeutet nicht automatisch seine Gültigkeit, wie beim Verkauf von Munabadha oder Mulamasa (Handelsbräuche der vorislamischen Zeit) und anderen ungültigen Verkaufsarten. Die Sharikat al-'Inan ist hingegen zwischen zwei Ungläubigen sowie zwischen einem Ungläubigen und einem Muslim gültig, im Gegensatz zu diesem Fall.
(69) In B und M: "al-sahaba" (die Gefährten). (70) In M: "ya'mal" (arbeitet). (71) Wir haben dies in den uns vorliegenden Hadith-Büchern nicht gefunden.