zwischen uns". Dann wäre er zwischen ihnen hälftig geteilt, und dies unterscheidet sich vom Verlust, denn dieser bezieht sich ausschließlich auf das Kapital, wie die Mudaraba beweist. Was die Sharikat al-Abdan (Partnerschaft durch körperliche Arbeit) betrifft, so ist sie auf reine Arbeit begründet, und die Partner können sich darin einmal unterscheiden und ein anderes Mal gleich sein, daher ist das zulässig, worauf sie sich einigen, sei es Gleichheit oder Unterschiedlichkeit, wie wir es bereits bei der Sharikat al-'Inan erwähnt haben, ja, dies ist sogar noch zutreffender, da sie auf reiner Arbeit beruht. Was die Sharikat al-Wujuh (Partnerschaft auf Kreditbasis) betrifft, so impliziert die allgemeine Aussage von al-Khiraqi die Zulässigkeit dessen, worauf sie sich an Gleichheit oder Unterschiedlichkeit einigen. Dies entspricht der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule, denn bei allen anderen Partnerschaften verteilt sich der Gewinn nach dem, worauf sie sich einigen, und so ist es auch hier. Da sie zudem auf Arbeit und Anderem begründet ist, ist das zulässig, worauf sie sich einigen, wie bei der Sharikat al-'Inan. Der Qadi sagte: Der Gewinn zwischen ihnen verteilt sich nach dem Verhältnis ihrer Eigentumsanteile am Gekauften, denn der Gewinn wird durch die Haftung erworben, da sich die Partnerschaft speziell darauf bezog, weil sie kein Kapital besitzen; sie teilen sich also die Arbeit, und bei der Haftung gibt es keine Unterschiedlichkeit, daher ist eine Unterschiedlichkeit im Gewinn nicht zulässig. Unsere Gegenargumentation lautet: Es handelt sich um eine Partnerschaft, in der Arbeit enthalten ist, daher ist das, worauf sie sich beim Gewinn einigen, zulässig, wie bei den übrigen Partnerschaften. Auf die Aussage des Qadi, dass sie kein Kapital haben, mit dem sie arbeiten könnten, entgegnen wir: Sie schließen sich zusammen, um in der Zukunft mit dem zu arbeiten, was sie aufgrund ihres Ansehens (Jah) erhalten, so wie bei allen anderen Partnerschaften die Arbeit erst in der Zukunft erfolgt, und so ist es auch hier. Was die Mudaraba betrifft, die eine Partnerschaft enthält – nämlich wenn zwei Kapitalien und der Körper des Eigentümers eines der beiden zusammenwirken, etwa wenn jeder von ihnen eintausend (Einheiten) herausgibt und der eine dem anderen erlaubt, mit beiden zu handeln –, so ist das, was sie für den Handelnden an Gewinn vereinbaren, sofern es mehr als die Hälfte beträgt, zulässig, da er für seinen Partner bei eintausend (Einheiten) ein Mudarib ist, und für den Mudarib gilt ohne Meinungsverschiedenheit das, worauf sie sich einigen. Wenn sie jedoch für ihn weniger als die Hälfte des Gewinns vereinbaren, ist dies nicht zulässig, denn der Gewinn wird durch Kapital und Arbeit erworben, und dieser Teil, der über die Hälfte hinausgeht und für den Nicht-Handelnden bestimmt ist, hat keine Gegenleistung, daher ist diese Bedingung ungültig. Wenn sie den Gewinn jedoch hälftig zwischen sich aufteilen...
(6) In B gibt es den Zusatz: "fi-hi" (darin). (7) In M: "yattakhidani-hi" (sie beide nehmen es). (8) Im Original: "li-sahibi-hi" (für seinen Partner). (9) In A: "li-l-alf" (für die eintausend). (10) In A: "aw 'amal" (oder Arbeit).
بَيْنَنا. كان بينهما نِصْفَيْنِ، وفارَقَ الوَضِيعَةَ؛ فإنَّها لا تَتَعَلَّقُ إلَّا بالمالِ، بدَلِيلِ المُضَارَبةِ. وأمَّا شَرِكَةُ الأَبْدانِ، فهى مَعْقُودَةٌ على العَمَلِ المُجَرَّدِ، وهما يتَفاضَلانِ فيه مَرةً، ويَتَساوَيانِ (٦) أُخْرَى، فجازَ ما اتَّفَقَا عليه من مُسَاواةٍ أو تَفَاضُلٍ، كما ذَكَرْنا في شَرِكَةِ العِنَانِ، بل هذه أَوْلَى؛ لِانْعِقَادِها على العَمَلِ المُجَرَّدِ. وأمَّا شَرِكَةُ الوُجُوهِ، فكلامُ الخِرَقِىِّ بعُمُومِه يَقْتَضِى جَوازَ ما يَتَّفِقَانِ عليه من مُسَاواةٍ أو تَفَاضُلٍ. وهو قِياسُ المذهبِ؛ لأنَّ سائِرَ الشَّرِكاتِ الرِّبْحُ فيها على ما يَتَّفِقَانِ عليه، فكذلك هذه، ولأنَّها تَنْعَقِدُ على العَمَلِ وغيرِه، فجازَ ما اتَّفَقَا عليه، كشَرِكَةِ العِنَانِ. وقال القاضي: الرِّبْحُ بينهما على قَدْرِ مِلكَيْهِما في المُشْتَرَى؛ لأنَّ الرِّبْحَ يُسْتَحَقُّ بالضَّمَانِ، إذ الشَّرِكَةُ وَقَعَتْ عليه خاصَّةً، إذ لا مالَ عِنْدَهُما، فيَشْتَرِكانِ على العَمَلِ، والضَّمَانُ لا تَفَاضُلَ فيه، فلا يجوزُ التَّفَاضُلُ في الرِّبْحِ. ولَنا، أنَّها شَرِكَةٌ فيها عَمَلٌ، فجازَ ما اتَّفَقَا عليه في الرِّبْحِ، كسائِر الشَّرِكاتِ. وقولُ القاضي: لا مالَ لهما يَعْمَلانِ فيه. قُلْنا: إنَّما يَشْتَرِكانِ لِيَعْمَلَا في المُسْتَقْبَلِ فيما يأْخُذَانِه (٧) بجَاهِهما، كما أنَّ سائِرَ الشَّرِكاتِ إنَّما يكونُ العَمَلُ فيها فيما يَأْتِى، فكذا ههُنا. وأما المُضَارَبةُ التي فيها شَرِكَةٌ، وهى أن يَشْتَرِكَ مالَانِ وبَدَنُ صاحِبِ أحَدِهما، مثل أن يُخْرِجَ كلُّ واحدٍ منهما ألْفًا، ويَأْذَنَ أحَدُهما للآخَرِ (٨) في التِّجارَةِ بهما، فمهما شَرَطَا للعامِلِ من الرِّبْحِ إذا زادَ على النِّصْفِ، جَازَ؛ لأنَّه مُضَارِبٌ لصَاحِبِه في ألْفٍ (٩)، ولعامِلِ المُضَارَبةِ ما اتَّفَقَا عليه بغيرِ خِلَافٍ. وإن شَرَطا له دون نِصْفِ الرِّبْحِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّ الرِّبْحَ يُسْتَحَقُّ بمالٍ وعَمَلٍ (١٠)، وهذا الجُزْء الزَّائِد على النِّصْفِ المَشْرُوطِ لغير العامِلِ لا مُقَابِلَ له، فبَطَلَ شَرْطُه. وإن جَعَلَا الرِّبْحَ بينهما نِصْفَيْنِ،
(٦) في ب زيادة: "فيه".(٧) في م: "يتخذانه".(٨) في الأصل: "لصاحبه".(٩) في أ: "للألف".(١٠) في أ: "أو عمل".