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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 13

Übersetzung · DE

Was nun den Austausch (mu'awada) betrifft, so besteht dieser darin, dass er ein Sachgut (ayn) in seinem Besitz oder eine Forderung (dayn) in seiner Haftung anerkennt und sie sich dann darüber einigen, dieses durch etwas zu ersetzen, dessen Ersatz zulässig ist. Dies hat drei Formen: Erstens, dass er ihm gegenüber eines der beiden Zahlungsmittel (Gold oder Silber) anerkennt und sich dann mit ihm auf das andere einigt, etwa wenn er ihm gegenüber einhundert Dirham anerkennt und sich dann mit ihm auf zehn Dinar einigt, oder er erkennt ihm zehn Dinar an und einigt sich auf einhundert Dirham. Dies ist ein Geldwechsel (sarf), für den die Bedingungen des sarf gelten, wie die gegenseitige Übergabe (taqabud) in der Sitzung und Ähnliches. Zweitens, dass er ihm gegenüber Sachwerte (urud) anerkennt und sich mit ihm auf Geldwerte einigt, oder umgekehrt. Dies ist ein Kaufvertrag (bay'), für den die Regeln des Kaufvertrags gelten. Wenn er ihm gegenüber eine Forderung anerkennt und sich mit ihm auf eine beschriebene Leistung in der Haftung einigt, ist die Trennung vor der Entgegennahme nicht zulässig, da dies der Verkauf einer Forderung gegen eine Forderung (bay' al-dayn bi-al-dayn) ist. Drittens, dass er sich mit ihm auf das Wohnen in einem Haus, den Dienst eines Sklaven oder Ähnliches einigt, oder darauf, dass er für ihn eine bestimmte Arbeit verrichtet. Dies ist dann ein Mietvertrag (ijara), der den Regeln aller anderen Mietverträge unterliegt. Wenn das Haus oder der Sklave vor der Entgegennahme irgendeines Nutzens zerstört wird, wird der Mietvertrag aufgelöst und er erhält das zurück, worüber der Vergleich geschlossen wurde. Wenn es nach der Entgegennahme eines Teils des Nutzens zerstört wird, wird der Mietvertrag für die verbleibende Dauer aufgelöst und er erhält einen anteiligen Rückerstattungsbetrag für die verbleibende Zeit. Sollte er sich darauf einigen, dass er ihm seine Sklavin zur Ehe überlässt – sofern er zu denjenigen gehört, denen die Ehe mit Sklavinnen erlaubt ist –, so ist dies gültig. Das, worüber der Vergleich geschlossen wurde, gilt dann als ihr Heiratsgut (sadaq). Wenn die Ehe vor dem Vollzug durch einen Umstand aufgelöst wird, der den Anspruch auf das Heiratsgut aufhebt, erhält der Ehemann das zurück, worüber der Vergleich geschlossen wurde. Wenn er sie vor dem Vollzug scheidet, erhält er die Hälfte davon zurück. Falls die anerkennende Partei eine Frau ist und sie sich mit dem Kläger darauf einigt, dass sie sich ihm zur Ehe hingibt, so ist dies zulässig. Wenn das Anerkannte ein Mangel an einer von ihr verkauften Ware war und sie sich mit ihm auf die Eheschließung einigte, so ist dies gültig. Wenn der Mangel verschwindet, kann sie den Wertausgleich (arsh) zurückfordern, da dies ihr Heiratsgut darstellt, sie erhält also diesen zurück und nicht das Heiratsgut einer ihresgleichen (mahr al-mithl). Wenn der Mangel nicht verschwindet, aber die Ehe durch einen Umstand aufgelöst wird, der ihren Anspruch auf das Heiratsgut aufhebt, kann er den Wertausgleich von ihr zurückfordern.

Anmerkungen

(5) In B: "atlafat" (zerstört wurde). (6) In B: "talafa" (zerstört wurde). (7) In B: "sadaqan" (als Heiratsgut).

Arabisch (Quelle)

فأمَّا المُعَاوَضَةُ، فهو أن يَعْتَرِفَ له بِعَيْنٍ فى يَدِه، أو دَيْنٍ فى ذِمَّتِه، ثم يَتَّفِقان على تَعْوِيضِه عن ذلك بما يجوزُ تَعْوِيضُه به، وهذا ثَلَاثَةُ أضْرُبٍ؛ أحدها، أن يَعْتَرِفَ له بأَحَدِ النَّقْدَيْنِ، فَيُصَالِحَه [على] الآخرِ، نحوُ أن يَعْتَرِفَ له بمائَةِ دِرْهَمٍ، فَيُصَالِحَهُ منها بِعَشرَةِ دَنَانِيرَ، أو يَعْتَرِفَ له بِعَشرَةِ دَنَانِيرَ، فَيُصَالِحَه على مائَةِ دِرْهَمٍ، فهذا صَرْفٌ، يُشْتَرَطُ له شُرُوطُ الصَّرْفِ، من التَّقَابُضِ فى المَجْلِسِ ونحوِه. الثانى، أن يَعْتَرِفَ له بِعُرُوضٍ، فيُصَالِحَه على أَثْمَانٍ، أوْ بِأَثْمَانٍ، فيُصَالِحَه على عُرُوضٍ، فهذا بَيْعٌ يَثْبُتُ فيه أحْكَامُ البَيْعِ. وإن اعْتَرَفَ له بِدَيْنٍ، فصَالَحَه على مَوْصُوفٍ فى الذِّمَّةِ، لمْ يَجُزِ التَّفَرُّقُ قبْلَ القَبْضِ؛ لأنَّه بَيْعُ دَيْنٍ بِدَيْنٍ. الثالثُ. أن يُصَالِحَهُ على سُكْنَى دَارٍ، أو خِدْمَةِ عَبْدٍ، ونحوِه، أو على أن يَعْمَلَ له عَمَلًا مَعْلُومًا، فيكونُ ذلك إِجَارَةً، لها حُكْمُ سَائِرِ الإِجَارَاتِ، وإذا أُتْلِفَ (٥) الدَّارُ أو العَبْدُ قبلَ اسْتِيفَاءِ شىءٍ من المَنْفَعَةِ، انْفَسَخَتِ الإِجَارَةُ، ورَجَعَ بما صَالَحَ عنه. وإن تَلِفَتْ (٦) بعد اسْتِيفَاءِ شَىءٍ من المَنْفَعَةِ، انْفَسَخَتْ فيما بَقِىَ من المُدَّةِ، ورَجَعَ بِقِسْطِ ما بَقِىَ. ولو صَالَحَهُ على أن يُزَوِّجَهُ جَارِيَتَهُ، وهو ممَّن يجوزُ له نِكَاحُ الإِمَاءِ، صَحَّ. وكان المُصَالَحُ عنه صَدَاقَهَا (٧)، فإن انْفَسَخَ النِّكَاحُ قبل الدُّخُولِ بِأَمْرٍ يُسْقِطُ الصَّدَاقَ، رَجَعَ الزَّوْجُ بما صَالَحَ عنه، وإن طَلَّقَها قبلَ الدُّخُولِ، رَجَعَ بِنِصْفِهَا، وإن كان المُعْتَرِفُ امْرأَةً، فصَالَحَتِ المُدَّعِى على أن تُزَوِّجَهُ نَفْسَهَا، جَازَ. ولو كان المُعْتَرَفُ به عَيْبًا فى مَبِيعِها، فصَالَحَتْهُ على نِكَاحِهَا، صَحَّ. فإن زَالَ العَيْبُ، رَجَعَتْ بِأَرْشِه؛ لأنَّ ذلك صَدَاقُها، فرَجَعَتْ به، لا بِمَهْرِ مِثْلِهَا. وإن لم يَزُلِ العَيْبُ، لكن انْفَسَخَ نِكَاحُها بما يُسْقِطُ صَدَاقَها، رَجَعَ عليها بِأَرْشِهِ.

Anmerkungen

(٥) فى ب: "أتلفت".(٦) فى ب: "تلف".(٧) فى ب: "صداقا".

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