Dies ist dann weder eine Partnerschaft noch eine Mudaraba, da die Sharikat al-'Inan voraussetzt, dass sie sich an Kapital und Arbeit beteiligen, und die Mudaraba voraussetzt, dass der Arbeitende einen Anteil am Gewinn als Gegenleistung für seine Arbeit erhält, während sie ihm hier für seine Arbeit nichts zugestanden haben. Sie haben den Gewinn lediglich nach dem Verhältnis der beiden Kapitalanteile festgesetzt, und sein Arbeiten am Anteil seines Partners stellt eine Schenkung (Tabarru') dar. Dies gilt als Ibdal (Überlassung von Kapital zur Verwaltung ohne explizite Gewinnbeteiligung), was zulässig ist, sofern es keine Gegenleistung für ein Darlehen darstellt. Sollte der Arbeitende jedoch die eintausend (Einheiten) oder einen Teil davon als Darlehen von seinem Partner erhalten haben, so ist dies nicht zulässig, da er seine Arbeit am Kapital seines Partners als Gegenleistung für das Darlehen eingesetzt hat, was nicht erlaubt ist. Wenn sich hingegen zwei Körper (Personen) mit dem Kapital eines von ihnen zusammenschließen, etwa wenn einer von ihnen eintausend (Einheiten) herausgibt und sie beide damit arbeiten, dann steht demjenigen Arbeitenden, der kein Kapital besitzt, das an Gewinn zu, worauf sie sich geeinigt haben, denn er ist ein reiner Mudarib. Dies ähnelt dem Fall, in dem der Kapitaleigner nicht mit ihm zusammenarbeitet. Daraus ergibt sich aus dem, was wir erwähnt haben, dass der Gewinn zwischen ihnen in allen Arten der Partnerschaft gemäß ihrer Vereinbarung erfolgt, ebenso wie das, was wir hinsichtlich der Mudaraba, die eine Partnerschaft enthält, erläutert haben.
Abschnitt: Eine Bedingung für die Gültigkeit der Mudaraba ist die Bestimmung des Anteils des Arbeitenden, da er diesen erst durch die Bedingung (im Vertrag) erwirbt und er daher ohne diese nicht festgesetzt wäre. Wenn jemand sagt: "Nimm dieses Kapital als Mudaraba" und keinen Anteil am Gewinn für den Arbeitenden nennt, dann gebührt der gesamte Gewinn dem Kapitaleigner, der Verlust liegt bei ihm, und der Arbeitende erhält den üblichen Lohn (Ajr al-Mithl). Dies hat Ahmad explizit so festgelegt. Dies ist auch die Auffassung von al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Al-Hasan, Ibn Sirin und al-Awza'i sagten: Der Gewinn wird zwischen ihnen hälftig geteilt, denn hätte er gesagt: "Und der Gewinn ist zwischen uns", wäre er hälftig geteilt worden, und ebenso verhält es sich, wenn er nichts erwähnt. Unsere Gegenargumentation lautet: Der Mudarib erwirbt den Anspruch nur durch die Bedingung, und diese ist hier nicht vorhanden. Seine Aussage "als Mudaraba" impliziert zwar, dass ihm ein Teil des Gewinns zusteht, dieser ist jedoch unbekannt, weshalb die Mudaraba ungültig ist, so als hätte er gesagt: "Du erhältst einen Teil des Gewinns." Wenn er jedoch sagt: "Und der Gewinn ist zwischen uns", dann ist die Mudaraba gültig und wird zwischen ihnen hälftig geteilt, da er ihn beiden gleichermaßen zugeschrieben hat, ohne dass einer von ihnen gegenüber dem anderen bevorzugt wurde, was die Gleichheit impliziert, so als hätte er gesagt: "Dieses Haus ist zwischen mir und dir."
(11) In B und M: "taqdi" (sie setzt voraus). (12) Im Original: "yaj'al" (er macht/setzt). (13) So ist es zu verstehen gemäß der Annahme: Der Gewinn wird zwischen ihnen hälftig geteilt. (14) In M gibt es den Zusatz: "bi-hi" (damit).
فليس هذا شَرِكَةً، ولا مُضَارَبةً؛ لأنَّ شَرِكَةَ العِنَانِ تَقْتَضِى (١١) أن يَشْتَرِكَا في المالِ والعَمَلِ، والمُضَارَبَةُ تَقْتَضِى أن لِلْعَامِلِ نَصِيبًا من الرِّبْحِ في مُقَابَلَةِ عَمَلِه، ولم يَجْعَلَا (١٢) له ههُنا في مُقَابَلَةِ عَمَلِه شيئا. وإنَّما جَعَلَا الرِّبْحَ على قَدْرِ المالَيْنِ، وعَمَلُهُ في نَصِيبِ صاحِبِه تَبَرُّعٌ، فيكونُ ذلك إِبْضَاعًا، وهو جائِزٌ إن لم يكُنْ ذلك عِوَضًا عن قَرْضٍ، فإن كان العامِلُ اقْتَرَضَ الأَلْفَ أو بَعْضَها من صاحِبِه، لم يَجُزْ؛ لأنَّه جَعَلَ عَمَلَهُ في مالِ صاحِبِه عِوَضًا عن قَرْضِه، وذلك غيرُ جائِزٍ. وأمَّا إذا اشْتَرَكَ بَدَنانِ بمالِ أحَدِهما، مثل أن يُخْرِجَ أحَدُهما أَلْفًا ويَعْمَلانِ جَمِيعًا فيه، فإنَّ لِلْعَامِلِ الذي لا مالَ له من الرِّبْحِ ما اتَّفَقَا عليه؛ لأنَّه مُضَارِبٌ مَحْضٌ، فأشْبَهَ ما لو لم يَعْمَلْ معه رَبُّ المالِ، فحَصَلَ ممَّا ذَكَرْنا أنَّ الرِّبْحَ بينهما على ما اصْطَلَحا عليه في جَمِيعِ أنْواعِ الشَّرِكَةِ، سواءٌ ما ذَكَرْنا في المُضَارَبةِ التي فيها شَرِكَةٌ على ما شَرَحْنا.
فصل: ومن شَرْطِ صِحَّةِ المُضَارَبَةِ تَقْدِيرُ نَصِيبِ العامِلِ؛ لأنَّه يَسْتَحِقُّه بالشَّرْطِ، فلم يُقَدَّرْ إلَّا به. ولو قال: خُذْ هذا المالَ مُضَارَبةً. ولم يُسَمِّ للعامِلِ شيئا من الرِّبْحِ، فالرِّبْحُ كلُّه لِرَبِّ المالِ، والوَضِيعَةُ عليه، ولِلْعَامِلِ أَجْرُ مِثْلِه. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ الثَّوْرِيِّ، والشَّافِعِىِّ، وإسحاقَ، وأبى ثَوْرٍ، وأصْحَابِ الرَّأُىِ. وقال الحَسَنُ، وابنُ سِيرِينَ، والأَوْزَاعِىُّ: الرِّبْحُ بينهما نِصْفَيْنِ (١٣)، لأنَّه لو قال: والرِّبْحُ بَيْنَنا. لَكان بينهما نِصْفَيْنِ، فكذلك إذا لم يَذْكُرْ شيئا. ولَنا، أنَّ المُضَارِبَ إنَّما يَسْتَحِقُّ بالشَّرْطِ، ولم يُوجَدْ. وقولُه: مُضَارَبةً. اقْتَضَى أنَّ له جُزْءًا من الرِّبْحِ مَجْهُولًا، فلم تَصِحَّ المُضَارَبةُ (١٤)، كما لو قال: ولك جُزْءٌ من الرِّبْحِ. فأمَّا إذا قال: والرِّبْحُ بَيْنَنا. فإنَّ المُضَارَبةَ تَصِحُّ، ويكونُ بينهما نِصْفَيْنِ؛ لأنَّه أضَافَهُ إليهما إضَافَةً واحِدَةً، لم يَتَرَجَّحْ
(١١) في ب، م: "تقضى".(١٢) في الأصل: "يجعل".(١٣) كذا على تقدير: يقسم الربح بينهما نصفين.(١٤) في م زيادة: "به".