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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 141

Übersetzung · DE

Da er es nicht dem einen gegenüber dem anderen bevorzugt hat, impliziert dies Gleichheit, so als hätte er gesagt: "Dieses Haus ist zwischen mir und dir." Wenn er den Anteil des Arbeitenden bestimmt und sagt: "Dir steht ein Drittel des Gewinns zu, oder ein Viertel, oder ein bekannter Teil, egal welcher Teil es auch sei", dann gehört der Rest dem Kapitaleigner; denn dieser hat aufgrund seines Kapitals Anspruch auf den Gewinn, da es dessen Wachstum und Erzeugnis ist, während der Arbeitende den Anspruch durch die vertragliche Bedingung erwirbt. Was also für ihn bedungen wurde, steht ihm zu, und was übrig bleibt, gebührt dem Kapitaleigner kraft des ursprünglichen Rechts. Wenn er den Anteil des Kapitaleigners bestimmt, etwa indem er sagt: "Mir steht ein Drittel des Gewinns zu", und den Anteil des Arbeitenden nicht erwähnt, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, es ist nicht gültig, weil der Arbeitende den Anspruch nur durch eine Bedingung erwirbt und ihm hier nichts bedungen wurde, weshalb die Mudaraba fehlerhaft ist. Die zweite Ansicht besagt, es ist gültig und der Rest gebührt dem Arbeitenden. Dies ist die Auffassung von Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y); denn der Gewinn gehört ihnen beiden und steht niemandem außer ihnen zu. Wenn also der Anteil eines von ihnen daran bestimmt wurde, so gebührt der Rest dem anderen aus der impliziten Bedeutung der Formulierung, wie dies aus dem Wort Gottes, des Erhabenen, bekannt ist: "Wenn er kein Kind hat und seine Eltern ihn beerben, so erhält seine Mutter ein Drittel" (Sure an-Nisa' 11). Er erwähnte den Anteil des Vaters nicht, doch es wurde bekannt, dass der Rest ihm gebührt. Zudem: Würde jemand sagen: "Ich habe diese hundert Einheiten für Zayd und 'Amr vermacht, und Zayds Anteil daran sind dreißig", so gebührt der Rest 'Amr. So verhält es sich auch hier. Wenn er sagt: "Mir steht die Hälfte zu und dir ein Drittel" und er schweigt zum Sechstel, so ist es gültig, und es gebührt dem Kapitaleigner; denn hätte er zum gesamten Rest nach dem Teil des Arbeitenden geschwiegen, stünde es dem Kapitaleigner zu; ebenso verhält es sich, wenn er einen Teil davon erwähnt und einen Teil auslässt. Wenn er sagt: "Nimm es als Mudaraba auf Basis eines Drittels oder der Hälfte" oder er sagt: "Mit einem Drittel oder einem Viertel", so ist dies gültig, und die Bestimmung des Anteils gilt für den Arbeitenden; denn die Bedingung wird um seinetwillen erhoben, da der Kapitaleigner den Anspruch durch sein Kapital erwirbt, nicht durch die Bedingung, während der Arbeitende durch die Arbeit Anspruch erwirbt, und die Arbeit kann mehr oder weniger sein; sein Anteil wird also durch die Bedingung bestimmt, daher ist die Bedingung für ihn. Wann immer sie für einen von ihnen etwas bedingen und sie sich uneinig darüber sind, für wen der bedungene Teil ist, so gehört er dem Arbeitenden, egal ob er gering oder hoch ist, aufgrund des oben Genannten. Wenn er sagt: "Nimm es als Mudaraba, dir steht ein Drittel des Gewinns zu und ein Drittel des Rests", so ist dies gültig und er erhält fünf Neuntel; denn das ist die Bedeutung dessen. Wenn er sagt: "Dir steht ein Drittel des Gewinns zu und ein Viertel des Rests", so hat er...

Anmerkungen

(15) Fehlt in A. (16) Fehlt im Original. (17) Sure an-Nisa' 11.

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