zwei Drittel. Wenn sie also die Gleichheit bedingen, hat einer von ihnen für den anderen einen Teil des Gewinns seines Kapitals ohne Arbeit bedingt, was nicht zulässig ist, so als wenn er dies für sein Kapital bei einem Einzelgeschäft bedingen würde.
Abschnitt: Wenn sie einen Teil des Gewinns für jemanden bedingen, der nicht der Arbeiter ist, so ist zu unterscheiden: Bedingen sie diesen für den Sklaven eines von ihnen oder für ihre beiden Sklaven, so ist dies gültig, und dies ist dann für dessen Herrn bedungen. Wenn sie also den Gewinn zu gleichen Dritteln zwischen sich und ihren beiden Sklaven aufteilen, stehen dem Eigentümer des Sklaven zwei Drittel zu und dem anderen ein Drittel. Wenn sie es für eine außenstehende Person, für das Kind eines von ihnen, für dessen Ehefrau oder einen Verwandten bedingen und für diese gemeinsam mit dem Arbeiter eine Arbeit festlegen, so ist dies gültig, und sie gelten beide als Arbeiter. Wenn sie für jene jedoch keine Arbeit bedingen, ist die Mudaraba nicht gültig. Dies ist die Auffassung von Schafi'i. Von den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y) wurde berichtet, dass dies gültig sei und der bedungene Anteil dem Kapitalgeber zustehe, unabhängig davon, ob sie es für einen Verwandten des Arbeiters, einen Verwandten des Kapitalgebers oder für eine außenstehende Person bedungen haben; denn der Arbeiter hat nur Anspruch auf das, was für ihn bedungen wurde, und der Kapitalgeber hat Anspruch auf den Gewinn aufgrund seines Eigentums, während die außenstehende Person auf nichts Anspruch hat. Da jene Person nur durch Kapital oder Arbeit Anspruch auf den Gewinn hätte und hier keines von beidem vorliegt, hat sie auf das Bedungene keinen Anspruch, und es fällt an den Kapitalgeber zurück, so als ob sie es gar nicht erst erwähnt hätten. Unsere Argumentation lautet: Es handelt sich um eine ungültige Bedingung, die sich auf den Gewinn bezieht, weshalb der Vertrag dadurch ungültig wird, so als ob er bestimmte Dirham-Beträge bedingt hätte. Wenn er sagt: „Du erhältst zwei Drittel, unter der Bedingung, dass du deiner Ehefrau die Hälfte davon gibst“, so verhält es sich ebenso; denn er hat eine Bedingung für den Gewinn gestellt, die rechtlich nicht bindend ist, daher ist sie ungültig. Die Rechtslage bei der Gesellschaft (Sharika) ist bezüglich dessen, was wir erwähnt haben, dieselbe wie bei der Mudaraba.
Abschnitt: Die Rechtslage bei der Gesellschaft (Sharika) ist hinsichtlich der Notwendigkeit, das Maß des Gewinnanteils für jeden der beiden zu kennen, dieselbe wie bei der Mudaraba, außer dass, wenn sie diese allgemein lassen und den Gewinn nicht erwähnen, er zwischen ihnen entsprechend der Höhe der beiden Kapitalien aufgeteilt wird. Bei der Gesichtspartnergesellschaft (Shirkat al-Wujuh) erfolgt die Aufteilung entsprechend ihrer jeweiligen Eigentumsanteile an der gekauften Ware; denn sie haben eine Grundlage, auf die sie zurückgreifen können, nach der sich der Gewinn bemisst. Dies ist anders als bei der Mudaraba, denn bei dieser ist es nicht möglich, den Gewinn
(23) In M: "ishtaraṭa". (24) In al-Asl ausgefallen. (25) In A, B, M: "sharaṭa". (26) In A, B, M ausgefallen. (27) In al-Asl: "wa-yuqaddaru".