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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 145830 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Verlust entspricht dem Anteil am Kapital)

Übersetzung · DE

durch Kapital und Arbeit, da die Art des einen nicht der Art des anderen entspricht, sodass man das Maß seines Anteils daran nicht kennt. Was die Körpergesellschaft (Shirkat al-Abdan) angeht, so gibt es dort kein Kapital, nach dem sich der Gewinn bemessen könnte. Es ist möglich, dass sich dies nach der Arbeit bemisst, da die Arbeit des einen der Art der Arbeit des anderen entspricht; sie sind also im Grundsatz der Arbeit gleichgestellt, was eine Grundlage darstellen könnte, auf die man zurückgreift. Es ist aber auch möglich, dass sie sich nicht danach bemisst, da die Arbeit gering oder viel sein kann und unterschiedlich bewertet wird, und man nicht über ihr genaues Maß Bescheid weiß, anders als beim Kapital. Daher muss die Erwähnung des Gewinns und die Kenntnis darüber berücksichtigt werden, wie bei der Mudaraba.

830 - Rechtsfrage; er sagte: "Und der Verlust geht zu Lasten entsprechend der Höhe des Kapitals."

Das bedeutet, der Verlust in der Gesellschaft (Sharika) geht bei jedem der beiden zu Lasten entsprechend der Höhe seines Kapitals. Wenn ihr Kapital in der Höhe gleich ist, so tragen sie den Verlust zu gleichen Teilen, und wenn es sich um Drittel handelt, so tragen sie den Verlust entsprechend zu Dritteln. Uns ist diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten bekannt. Dies vertreten Abu Hanifa, al-Shafi'i und andere. Bei der Gesichtspartnergesellschaft (Shirkat al-Wujuh) erfolgt die Verlusttragung entsprechend ihrer Eigentumsanteile an der gekauften Ware, egal ob der Gewinn zwischen ihnen ebenfalls so aufgeteilt wurde oder nicht, und egal, ob der Verlust durch Verderb, durch einen Wertverlust des Preises gegenüber dem Kaufpreis oder durch etwas anderes entstand. Der Verlust bei der Mudaraba geht ausschließlich zu Lasten des Kapitals; den Arbeiter trifft davon nichts, da der Verlust das Defizit am Stammkapital bezeichnet, welches dem Eigentum seines Herrn vorbehalten ist, und der Arbeiter keinen Anteil daran hat. Somit geht die Minderung von dessen Kapital ab, nicht von dem eines anderen. Sie beteiligen sich nur an dem, was an Zuwachs entsteht, ähnlich wie bei der Musaqat und der Muzara'a, denn der Eigentümer des Bodens und der Bäume beteiligt den Arbeiter an dem, was an Saat und Früchten entsteht. Sollten die Bäume eingehen oder etwas von dem Boden durch Überschwemmung oder Ähnliches zerstört werden, so trifft den Arbeiter nichts.

831 - Rechtsfrage; er sagte: "Und es ist nicht zulässig, einem der Partner einen Vorzug an Dirham festzulegen."

Zusammenfassend lässt sich sagen: Sobald er den Anteil eines der Partner als bestimmte Dirham-Beträge festlegt oder mit seinem Anteil zusammen...

Anmerkungen

(28) In al-Asl ausgefallen. (29) In B: "yuqaddaru". (1) In al-Asl: "qala".

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