Wenn der Bevollmächtigte (Ma'dhun lahu) Schulden hat, die seinen Wert und das, was er in Händen hält, übersteigen, und wir sagen: Die Schuld haftet an seinem Nacken (seiner Person), dann muss er den Wert des Sklaven, der frei wurde, an die Gläubiger zahlen, denn er ist derjenige, der ihnen durch die Freilassung einen Verlust zugefügt hat. Wenn er ihm den Kauf untersagt hat, ist der Kauf ungültig, da er nur mit Erlaubnis darüber verfügen kann, welche durch das Verbot erloschen ist. Wenn er die Erlaubnis allgemein erteilt hat, sagte Abu al-Khattab: Sein Kauf ist gültig, denn für wen es gültig ist, dass der Herr ihn kauft, für den ist es auch gültig, dass der Bevollmächtigte ihn kauft, so wie bei einem Fremden. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, wenn er ihm Erlaubnis zum Handel gab, ohne ihm Kapital zu übergeben. Der Qadi sagte: Es ist nicht gültig, denn darin liegt ein Schaden für den Herrn, da seine Erlaubnis nur das umfasst, worin ein Vorteil liegt, und der Schaden ist davon nicht abgedeckt. Es unterscheidet sich vom Mudaraba-Handelsvertreter, da dieser den Wert garantiert, wodurch der Schaden beseitigt wird. Für Al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, wie die beiden Meinungen. Wenn er die Ehefrau des Kapitalgebers kauft oder den Ehemann der Kapitalgeberin, ist es dann gültig? Es gibt hierzu ebenfalls zwei Meinungen, wie beim Kauf von jemandem, der durch den Kauf frei wird.
Abschnitt: Wenn der Mudarib jemanden kauft, der bei ihm frei wird, ist der Kauf gültig. Wenn im Kapital kein Gewinn erschien, wird davon nichts frei. Wenn jedoch ein Gewinn erschien, gibt es dazu zwei Ansichten, die darauf basieren, wann der Handelsvertreter den Gewinn besitzt. Wenn wir sagen: Er besitzt ihn erst durch die Aufteilung, so wird nichts frei, da er es nicht besessen hat. Wenn wir sagen: Er besitzt ihn durch das Erscheinen des Gewinns, gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, er wird nicht frei, und dies ist die Aussage von Abu Bakr, weil sein Eigentum daran noch nicht vollständig ist, da der Gewinn ein Schutz für das Stammkapital ist, weshalb er deshalb nicht frei wird. Die zweite ist, er wird entsprechend seinem Anteil am Gewinn frei, sofern er mittellos ist, und der Rest wird auf ihn umgelegt, wenn er zahlungsfähig ist, weil er es durch sein Handeln besessen hat, also wird er bei ihm frei, wie wenn er ihn mit seinem eigenen Vermögen gekauft hätte. Dies ist die Ansicht des Qadi und die Lehre der Gefährten von Abu Hanifa, doch bei ihnen muss er sich für den Rest durch Arbeit freikaufen (istas'a), falls er mittellos ist. Wir haben eine Überlieferung, die ihrer Meinung entspricht. Wenn er ihn kaufte, während kein Gewinn erschien, dieser aber danach erschien und der Sklave noch im Handelsbestand ist, so ist es so, wie wenn der Gewinn zum Zeitpunkt des Kaufs sichtbar gewesen wäre. Al-Shafi'i sagte: Wenn er ihn nach dem Erscheinen des Gewinns kauft, ist es in einer der beiden Ansichten nicht gültig, weil dies dazu führen würde, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch vor dem Kapitalgeber vollzieht. Unser Argument ist, dass beide Partner sind, daher ist der Kauf eines jeden von beiden bezüglich dessen, der bei ihm frei wird, gültig, wie bei den beiden Partnern der 'Inan-Gesellschaft.
(27) Im Original: "ra's". (28) In B: "fa-'ataqa". (29) In A, B, M: "yunjazu".
على المَأْذُونِ له دَيْنٌ يَسْتَغْرِقُ قِيمَتَه وما في يَدِه، وقُلْنا: يَتَعَلَّقُ الدَّيْنُ بِرَقَبَتِه. فعليه دَفْعُ قِيمَةِ العَبْدِ الذي عَتَقَ إلى الغُرَماءِ؛ لأنَّه الذي أتْلَفَ عليهم بالعَتْقِ. وإن نَهَاهُ عن الشِّرَاءِ، فالشِّرَاءُ باطِلٌ؛ لأنَّه يَمْلِكُه بالإِذْنِ، وقد زَالَ بالنَّهْىِ. وإن أطْلَقَ الإِذْنَ، فقال أبو الخَطَّابِ: يَصِحُّ شِرَاؤُه؛ لأنَّ مَن صَحَّ أن يَشْتَرِيَه السَّيِّدُ، صَحَّ شِرَاءُ المَأْذُونِ له، كالأَجْنَبِىِّ. وهذا قولُ أبى حنيفةَ إذا أَذِنَ له في التِّجَارَةِ ولم يَدْفَعْ إليه مَالًا. وقال القاضي: لا يَصِحُّ؛ لأنَّ فيه إتْلَافًا على السَّيِّدِ، فإنَّ إذْنَه يَتَنَاوَلُ ما فيه حَظٌّ، فلا يَدْخُلُ فيه الإِتْلافُ. وفارَقَ عامِلَ المُضَارَبةِ؛ لأنَّه يَضْمَنُ القِيمَةَ، فيَزُولُ الضَّرَرُ. وللشَّافِعِىِّ قَوْلَانِ، كالوَجْهَيْنِ. وإن اشْتَرَى امْرأَةَ رَبِّ المالِ، أو زَوْجَ رَبَّةِ المالِ، فهل يَصِحُّ؟ على وَجْهَيْنِ أيضًا، كَشِرَاءِ مَن يَعْتِقُ بالشِّرَاءِ.
فصل: وإن اشْتَرَى المُضَارِبُ مَن يَعْتِقُ عليه، صَحَّ الشِّرَاءُ. فإن لم يكُنْ ظَهَرَ في المالِ رِبْحٌ، لم يَعْتِقْ منه شيءٌ، وإن ظَهَرَ فيه رِبْحٌ، ففيه وَجْهَانِ، مَبْنِيَّانِ على العامِلِ متى يَمْلِكُ الرِّبحَ؟ فإن قُلْنا: يَمْلِكُه بالقِسْمَةِ. لم يَعْتِقْ منه شيءٌ؛ لأنَّه ما مَلَكَهُ. وإن قُلْنا: يَمْلِكُه بالظُّهُورِ. ففيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، لا يَعْتِقُ. وهو قولُ أبى بكرٍ؛ لأنَّه لم يَتِمَّ مِلْكُه عليه، لأنَّ الرِّبْحَ وِقَايَةٌ لِرَأْسِ (٢٧) المالِ، فلم يَعْتِقْ لذلك. والثانى، يَعْتِقُ بِقَدْرِ حِصَّتِه من الرِّبْحِ، إن كان مُعْسِرًا، ويُقَوَّمُ عليه بَاقِيه إن كان مُوسِرًا؛ لأنَّه مَلَكَهُ بفِعْلِه، فيَعْتِقُ (٢٨) عليه، كما لو اشْتَراهُ بمالِه. وهذا قولُ القاضي، ومذهبُ أصْحابِ أبى حنيفةَ، لكن عِنْدَهم يسْتَسْعى في بَقِيَّتِه إن كان مُعْسِرًا. ولَنا رِوايَةٌ كقَوْلِهم. وإن اشْتَراهُ ولم يَظْهَرْ رِبْحٌ، ثم ظَهَرَ بعدَ ذلك، والعَبْدُ باقٍ في التِّجَارَةِ، فهو كما لو كان الرِّبْحُ ظَاهِرًا وَقْتَ الشِّرَاءِ. وقال الشّافِعِىُّ: إن اشْتَراهُ بعدَ ظُهُورِ الرِّبْحِ، لم يَصِحَّ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّه يُؤَدِّى إلى أن يَتَنَجَّزَ (٢٩) العامِلُ حَقَّهُ قبل رَبِّ المالِ. ولَنا، أنَّهما شَرِيكانِ، فصَحَّ
(٢٧) في الأصل: "رأس".(٢٨) في ب: "فعتق".(٢٩) في أ، ب، م: "ينجز".