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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 156Abschnitt

Übersetzung · DE

und er daraufhin eine Sklavin kaufte, um mit ihr zu verkehren, so fällt ihr Preis aus dem Mudaraba-Vermögen heraus und wird zu einem Kredit auf seinem eigenen Schuldkonto; denn die Erlaubnis zum Geschlechtsverkehr kann nur durch den Erwerb des Eigentums an ihr erlangt werden, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {außer bei ihren Ehefrauen oder dem, was ihre rechte Hand besitzt} (33).

Abschnitt: Keiner von beiden darf die Sklavin verheiraten, da dies ihren Wert mindert, und auch nicht den Sklaven einen Mukataba-Vertrag (Freigabe gegen Entgelt) anbieten, aus demselben Grund. Wenn sie sich jedoch darüber einig sind, ist es zulässig, da das Recht ihnen beiden gehört und nicht außerhalb ihrer Verfügungsgewalt liegt.

Abschnitt: Der Mudarib darf das Kapital nicht an einen anderen zur Mudaraba weitergeben. Ahmad hat dies in einer Überlieferung von al-Athram, Harb und 'Abd Allah explizit so festgelegt. Er sagte: "Wenn der Kapitalgeber es ihm erlaubt hat, ja; andernfalls nicht." Der Qadi hat eine Auffassung zur Zulässigkeit dessen abgeleitet, basierend auf der Beauftragung des Bevollmächtigten ohne Erlaubnis des Vollmachtgebers. Diese Ableitung ist jedoch nicht stichhaltig, und der Vergleich mit dem Bevollmächtigten ist aus zwei Gründen unzulässig: Erstens, weil er hier das Kapital nur an ihn ausgehändigt hat, damit dieser damit Mudaraba betreibt, und indem er es an einen anderen zur Mudaraba weitergibt (34), hört er auf, selbst Mudarib damit zu sein, im Gegensatz zum Bevollmächtigten. Zweitens, weil dies ein Recht für einen anderen am Vermögen begründet, und es ist nicht zulässig, ein Recht am Vermögen eines Menschen ohne dessen Erlaubnis zu begründen. Dies sagten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i. Ich kenne niemanden außer ihnen, der anderer Meinung wäre. Wenn er es dennoch tut und das Vermögen nicht verloren geht und kein Gewinn erscheint, so gibt er es an den Eigentümer zurück, und weder ihm noch dem Eigentümer steht etwas zu, und er trägt keine Last. Wenn es jedoch verloren geht oder ein Gewinn damit erzielt wurde, so sagte al-Sharif Abu Ja'far: Er steht in Bezug auf die Haftung und die Verfügungsgewalt einem widerrechtlichen Aneigner (Ghasib) gleich. Der Kapitalgeber kann von wem auch immer von beiden die Rückgabe des Kapitals verlangen, falls es noch vorhanden ist, und er muss den Ersatz erstatten, falls es verloren gegangen ist oder die Rückgabe unmöglich wurde. Wenn er den Ersten zur Rechenschaft zieht und ihn zum Ersatz des Verlorenen verpflichtet, und der Zweite nichts von dem Sachverhalt wusste (35), so kann der Erste nicht von ihm (36) etwas (37) zurückfordern (38); denn er hat es ihm als anvertrautes Gut (Amana) übergeben. Wenn er aber vom Sachverhalt wusste, kann er von ihm zurückfordern, denn er hat das Vermögen eines anderen widerrechtlich in Besitz genommen und es ist in seinen Händen verloren gegangen, womit die Haftung bei ihm verblieb.

Anmerkungen

(33) Sure al-Mu'minun, 6. (34) Fehlt in B. (35) In M: "mit Wissen". (36) Fehlt in B. (37) Fehlt in A, B, M. (38) In A: "die Haftung".

Arabisch (Quelle)

فاشْتَرَى جَاريَةً لِيتَسَرَّى بها، خَرَجَ ثَمَنُها من المُضارَبةِ، وصَارَ قَرْضًا في ذِمَّتِه؛ لأنَّ اسْتِباحَةَ البُضْعِ لا تَحْصُلُ إلَّا بمِلْكِه؛ لقولِ اللَّه تعالى: {إِلَّا عَلَى أَزْوَاجِهِمْ أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ} (٣٣).

فصل: وليس لواحِدٍ منهما تَزْوِيجُ الأَمَةِ؛ لأنَّه يَنْقُصُها، ولا مُكَاتَبَةُ العَبْدِ؛ لذلك. فإن اتّفَقَا على ذلك، جَازَ؛ لأنَّ الحَقَّ لهما لا يَخْرُجُ عنهما.

فصل: وليس لِلْمُضَارِبِ دَفْعُ المالِ إلى آخَرَ مُضَارَبةً. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ الأَثْرَمِ، وحَرْبٍ، وعبدِ اللَّه، قال: إن أَذِنَ له رَبُّ المالِ، وإلَّا فلا. وخَرَّجَ القاضِى وَجْهًا في جَوَازِ ذلك، بِنَاءً على تَوْكِيلِ الوَكِيلِ من غيرِ إذْنِ المُوَكِّلِ. ولا يَصِحُّ هذا التَّخْرِيجُ، وقِيَاسُه على الوَكِيلِ مُمْتَنِعٌ لِوَجْهَيْنِ؛ أحدهما، أنَّه إنَّما دَفعَ إليه المالَ ههُنا ليُضَارِبَ به، وبِدَفْعِه إلى غيرِه مُضَارَبةً (٣٤) يَخْرُجُ عن كَوْنِه مُضَارِبًا به، بِخِلَافِ الوَكِيلِ. الثاني، أنَّ هذا يُوجِبُ في المالِ حَقًّا لغيرِه، ولا يجوزُ إيجابُ حَقٍّ في مالِ إنْسانٍ بغيرِ إِذْنِه. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ. ولا أعْرِفُ عن غيرِهم خِلافَهم. فإن فَعَلَ، فلم يَتْلَف المالُ، ولا ظَهَرَ فيه رِبْحٌ، رَدَّه إلى مالِكِه، ولا شىءَ له ولا عليه. وإن تَلِفَ، أو رَبِحَ فيه، فقال الشَّرِيفُ أبو جعفرٍ: هو في الضَّمَانِ والتَّصَرُّفِ كالغاصِبِ، ولِرَبِّ المالِ مُطَالَبَةُ مَنْ شاءَ منهما بِرَدِّ المالِ إن كان بَاقِيًا، ويَرُدُّ بَدَلَهُ إن كان تَالِفًا، أو تَعَذَّرَ رَدُّه، فإن طالَبَ الأَوَّلَ، وضَمَّنَه قِيمَةَ التَّالِفِ، ولم يكن الثانِى عَلِمَ (٣٥) بالحالِ، لم يَرْجِعْ عليه بِشىءٍ (٣٦) منه (٣٧)؛ لأنَّه دَفَعَهُ إليه على وَجْهِ الأمَانةِ. وإن عَلِمَ بالحالِ، رَجَعَ عليه؛ لأنَّه قَبَضَ مالَ غيرِه على سَبِيلِ العُدْواد، وتَلِفَ تحت يَدِه، فاسْتَقَرَّ ضَمَانُه (٣٨)

Anmerkungen

(٣٣) سورة المؤمنون ٦.(٣٤) سقط من: ب.(٣٥) في م: "على علم".(٣٦) سقط من: ب.(٣٧) سقط من: أ، ب، م.(٣٨) في أ: "الضمان".

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