Wenn er jedoch den Zweiten mit dessen Wissen um den Sachverhalt zur Haftung verpflichtet, kann dieser nicht auf den Ersten zurückgreifen. Wenn er jedoch nichts davon wusste, kann er dann auf den Ersten zurückgreifen? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Eine besagt, dass er auf ihn zurückgreifen kann, weil dieser ihn getäuscht hat; dies ähnelt dem Fall, als wenn er ihn über die Freiheit einer Sklavin getäuscht hätte. Die zweite besagt: Er kann nicht zurückgreifen, da der Verlust in seiner Hand eintrat und somit die Haftung bei ihm verblieb. Wenn mit dem Kapital ein Gewinn erzielt wurde, so gehört der Gewinn dem Eigentümer, und dem ersten Mudarib steht nichts zu, da von ihm weder Kapital noch Arbeit stammte. Hat der Zweite Anspruch auf einen Lohn in Höhe der üblichen Vergütung (ajr al-mithl)? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass ihm dies zusteht, da er mit dem Vermögen eines anderen gegen eine Vergütung arbeitete, die ihm nicht ausgehändigt wurde, weshalb ihm eine übliche Vergütung zusteht, wie bei einem fehlerhaften Mudaraba-Vertrag. Die zweite besagt, dass ihm nichts zusteht, da er ohne Erlaubnis mit dem Vermögen eines anderen arbeitete und somit keinen Anspruch auf eine Vergütung hat, wie ein widerrechtlicher Aneigner (Ghasib). Dies unterscheidet sich vom regulären Mudaraba-Vertrag, da er dort mit dessen Vermögen mit dessen Erlaubnis arbeitete. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit dem konkreten Kapital oder auf Kredit (im Schuldverhältnis) kaufte. Es ist möglich, dass der Gewinn ihm gehört, wenn er auf Kredit kaufte, da er bei dem, was er auf Kredit erwarb, Gewinn machte, ohne dass der Kauf für einen anderen vollzogen wurde; dies ähnelt dem Fall, als hätte er den Preis nicht aus dem Kapital des Kapitalgebers gezahlt. Sharif Abu Ja'far sagte: Dies ist die Meinung der Mehrheit, gemeint ist die Meinung von Malik, al-Shafi'i und Abu Hanifa. Es ist möglich, dass, falls er um den Sachverhalt wusste, dem Arbeiter nichts zusteht, wie dem Ghasib, und wenn er den Sachverhalt nicht kannte, ihm eine übliche Vergütung zusteht, mit der er auf den ersten Mudarib zurückgreifen kann, da dieser ihn getäuscht und ihn gegen eine Vergütung arbeiten ließ, die er nicht erhielt; daher ist ihm diese Vergütung geschuldet, so als hätte er ihn mit seinem eigenen Vermögen arbeiten lassen. Der Qadi sagte: Wenn er mit dem konkreten Kapital kaufte, ist der Kauf nichtig. Wenn er auf Kredit kaufte und dann das Kapital zahlte und der Kapitalgeber dem Mudarib die Hälfte versprochen hatte, dieser das Kapital aber an einen anderen weitergab unter der Bedingung, dass dem Kapitalgeber die Hälfte zusteht und die andere Hälfte zwischen den beiden aufgeteilt wird, so gilt das, worauf sie sich geeinigt haben; denn der Kapitalgeber war mit der Hälfte des Gewinns einverstanden, und man darf ihm nicht mehr als das vorenthalten, und die beiden Arbeiter verfahren nach ihrer Vereinbarung. Dies ist eine alte Auffassung von al-Shafi'i. Dies entspricht weder den Prinzipien der Rechtsschule (Madhhab) noch den Texten von Ahmad, denn Ahmad sagte: Der Gewinn steht dem Mudarib nicht rechtmäßig zu. Zudem hat der erste Mudarib weder Arbeit geleistet noch Kapital eingebracht, und der Gewinn wird bei einer Mudaraba nur durch eines von beiden erworben, und der zweite Arbeiter hat ohne dessen Erlaubnis oder Bedingung mit dem Vermögen eines anderen gearbeitet, weshalb ihm das, was ihm jemand anderes ohne dessen Bedingung versprochen hat, nicht zusteht, so als hätte es ihm ein Ghasib übergeben.
(39) In A, B und M mit dem Zusatz "in". (40) Im Original: "mit der Hälfte von". (41) Im Original: "Bedingung".
عليه. وإن ضَمَّنَ الثاني مع عِلْمِه بالحالِ، لم يَرْجِعْ على الأَوَّلِ. وإن لم يَعْلَمْ، فهل يَرْجِعُ على الأَوَّلِ؟ على وَجْهَيْنِ؛ أحدِهما، يَرْجِعُ عليه؛ لأنَّه غَرَّهُ، فأشْبَه ما لو غَرَّهُ بِحُرِّيَةِ أَمَةٍ. والثانى: لا يَرْجِعُ؛ لأنَّ التَّلَفَ كان في يَدِه، فاسْتَقَرَّ الضَّمَانُ عليه. وإن رَبِحَ في المالِ، فالرِّبْحُ لمالِكِه، ولا شىءَ لِلْمُضارِبِ الأَوَّلِ؛ لأنَّه لم يُوجَدْ منه مالٌ ولا عَمَلٌ. وهل للثانى أَجْرُ مِثْلِه؟ على رِوَايَتَينِ؛ إحداهما، له ذلك؛ لأنَّه عَمِلَ في مالِ غيرِه بعِوَضٍ لم يُسَلَّمْ له، فكان له أجْرُ مِثْلِه، كالمُضَارَبةِ الفاسِدَةِ. والثانية، لا شىءَ له؛ لأنَّه عَمِلَ في مالِ غيرِه بغيرِ إِذْنِه، فلم يَسْتَحِقَّ لذلك عِوَضًا، كالغاصِبِ. وفارَقَ المُضَارَبَةَ؛ لأنَّه عَمِلَ في مالِه بإِذْنِه. وسواءٌ اشْتَرَى بِعَيْنِ المالِ أو في الذِّمَّةِ. ويَحْتَمِلُ أنَّه إذا اشْتَرَى في الذِّمَّة يكونُ الرِّبْحُ له، لأنَّه رَبِحَ فيما اشْتَراهُ في ذِمَّتِه ممَّا لم يَقَعْ (٣٩) الشِّرَاءُ فيه لغيرِه، فأشْبَهَ ما لو لم يَنْقُدِ الثَّمَنَ من مالِ رَبِّ المالِ. قال الشَّرِيفُ أبو جعفرٍ: هذا قولُ أكْثَرِهِم. يعني قولَ مالِكٍ، والشَّافِعِىِّ، وأبى حنيفةَ. ويَحْتَمِلُ أنَّه إن كان عَالِمًا بالحالِ، فلا شىءَ لِلْعَامِلِ، كالغَاصِبِ، وإن جَهِلَ الحالَ، فله أجْرُ مثلِه، يَرْجِعُ به على المُضَارِبِ الأَوَّلِ؛ لأنَّه غَرَّهُ، واسْتَعْمَلَهُ بِعِوَضٍ لم يَحْصُلْ له، فوَجَبَ أجْرُه عليه، كما لو اسْتَعْمَلَهُ في مالِ نَفْسِه. وقال القاضي: إن اشْتَرَى بعَيْنِ المالِ، فالشِّراءُ باطِلٌ. وإن كان اشْتَرَى في الذِّمَّةِ، ثم نَقَدَ المالَ، وكان قد شَرَطَ رَبُّ المالِ لِلْمُضَارِبِ النِّصْفَ، فدَفَعَهُ المُضَارِبُ إلى آخَرَ، على أن يكونَ لِرَبِّ المالِ النِّصْفُ، والنِّصْفُ الآخَرُ بينهما؛ فهو على ما اتَّفَقُوا عليه؛ لأنَّ رَبَّ المالِ رَضِىَ بنِصْفِ (٤٠) الرِّبْحِ، فلا يَدْفَعُ إليه أكْثَرَ منه، والعامِلَانِ على ما اتَّفَقَا عليه. وهذا قولٌ قَدِيمٌ للشَّافِعِىِّ. وليس هذا مُوَافِقًا لأُصُولِ المَذْهَبِ، ولا لِنَصِّ أحمدَ، فَإنَّ أحمدَ قال: لا يَطِيبُ الرِّبْحُ لِلْمُضَارِبِ. ولأنَّ المُضارِبَ الأَوَّل ليس له عَمَلٌ ولا مالٌ، ولا يَسْتَحِقُّ الرِّبْحَ في المُضَارَبةِ إلَّا بواحِدٍ منهما، والعامِلُ الثانِى عَمِلَ في مالِ غيرِه بغيرِ إذْنِه ولا شَرْطِه، فلم يَسْتَحِقّ ما شَرَطَهُ (٤١) له غيرُه، كما لو دَفَعَهُ إليه الغاصِبُ
(٣٩) في أ، ب، م زيادة: "في".(٤٠) في الأصل: "بالنصف من".(٤١) في الأصل: "شرط".