Das Eigentum daran geht auf den Bevollmächtigten über, und ein Verkauf durch ihn ist nicht gültig; denn er verkauft etwas, das weder in seinem Eigentum steht (44), noch in dem seines Vollmachtgebers. Wir argumentieren: Wenn der Verwalter ein Muslim ist, so hat er Wein gekauft, und es ist für ihn nicht zulässig, Wein zu kaufen oder zu verkaufen. Wenn er ein Dhimmi (ein unter dem Schutz stehender Nicht-Muslim) ist, so hat er für den Muslim etwas gekauft, dessen Besitz ihm von Anfang an nicht zusteht; dies ist daher nicht gültig, so als ob er ein Schwein gekauft hätte. Zudem ist Wein verboten, daher ist sein Erwerb für ihn nicht zulässig, wie beim Schwein oder beim Kadaver. Alles, was im Rahmen einer Partnerschaft (Sharika) zulässig ist, ist auch in der Mudaraba zulässig, und was in der Mudaraba zulässig ist, ist auch in der Partnerschaft zulässig. Was in einer der beiden Formen untersagt ist, ist auch in der anderen untersagt (46); denn die Mudaraba ist eine Form der Partnerschaft, und das Fundament beider basiert auf der Stellvertretung (Wakala) und der Treuhandschaft (Amana).
833 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn er für einen Mann Mudaraba betreibt, ist es ihm nicht gestattet, für einen anderen Mudaraba zu betreiben, sofern dem Ersten dadurch ein Schaden entsteht. Wenn er dies dennoch tut und Gewinn erzielt, so lässt er diesen in die Partnerschaft des Ersten einfließen."
Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn er von jemandem Kapital zur Mudaraba entgegennimmt und dann beabsichtigt, eine weitere Mudaraba von einem anderen anzunehmen, so ist dies zulässig, wenn der Erste es ihm erlaubt hat. Wenn dieser es nicht erlaubt hat und ihm kein Schaden entsteht, ist es ebenfalls ohne Meinungsverschiedenheit zulässig. Wenn jedoch ein Schaden für den ersten Kapitalgeber entsteht und dieser es ihm nicht erlaubt hat – etwa wenn das zweite Kapital so umfangreich ist, dass es seine Zeit beansprucht und ihn von der Geschäftstätigkeit für den Ersten abhält, oder wenn
(44) Fehlt in B. (45) In A, B, M: "ahadihima" (einer von beiden). (46) Im Original: "al-akhar". (1) Fehlt im Original. (2) Fehlt im Original, A, B. (3) Fehlt in B. (4) Fehlt im Original. (5) Fehlt im Original, B, M. (6) In M eine Ergänzung: "ila" (zu). (7) In A, B, M: "wa-yakunu" (und es ist).