Wenn das erste Kapital groß ist und er, sobald er sich mit etwas anderem beschäftigt, von einigen seiner Transaktionen abgehalten wird, so ist ihm dies nicht erlaubt. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten sagte: Es ist erlaubt, denn es ist ein Vertrag, durch den er nicht alle Vorteile (des Kapitals) besitzt, weshalb er nicht von der Mudaraba ausgeschlossen wird, genauso als ob kein Schaden vorläge, und wie bei einem gemeinsam beauftragten Lohnarbeiter (Ajir Mushtarak). Unser Argument ist, dass die Mudaraba auf Gewinnbeteiligung und Zuwachs beruht. Wenn er also etwas tut, das dies verhindert, steht es ihm nicht zu, so als wenn er über die Substanz selbst verfügen wollte, und dies unterscheidet sich von dem, was keinen Schaden verursacht. Wenn er es dennoch tut und Gewinn erzielt, so führt er den Gewinn in die erste Gesellschaft (Sharika) zurück, und sie teilen ihn auf. Er soll also betrachten, was er in der zweiten Mudaraba gewonnen hat; er gibt dem Kapitalgeber seinen Anteil davon und der Mudarib nimmt seinen Anteil am Gewinn und fügt ihn zum Gewinn der ersten Mudaraba hinzu und teilt ihn mit dem Eigentümer der ersten Mudaraba, da er seinen Anteil am Gewinn durch den Nutzen verdient hat, der durch den ersten Vertrag festgeschrieben wurde; er ist also zwischen ihnen, wie der Gewinn des ersten Kapitals. Was den Anteil des zweiten Kapitalgebers am Gewinn betrifft, so wird dieser an ihn ausgezahlt, da die Übertretung des Mudaribs das Recht des zweiten Kapitalgebers nicht aufhebt. Wären wir dazu übergegangen, den gesamten Gewinn der zweiten Mudaraba in die erste Gesellschaft zurückzuführen, würde der Schaden allein den zweiten Kapitalgeber treffen, und den Mudarib würde kein Schaden treffen, obwohl die Übertretung von ihm ausging; vielmehr könnte er sogar profitieren, wenn der Erste beispielsweise die Hälfte und der Zweite ein Drittel vereinbart hat. Zudem bleibt nur die Alternative, entweder die zweite Mudaraba für nichtig zu erklären oder für gültig. Wäre sie nichtig, stünde der gesamte Gewinn dem Kapitalgeber zu und dem Mudarib sein angemessener Lohn. Hielten wir sie für gültig, so ist die Auszahlung des Anteils an den Kapitalgeber gemäß dem Vertrag und der Bedingung verpflichtend. Die Überlegung legt nahe, dass der Eigentümer der ersten Mudaraba keinen Anspruch auf einen Teil des Gewinns der zweiten hat, da ein solcher Anspruch nur durch Kapital oder Arbeit gerechtfertigt ist, er aber an der zweiten Mudaraba weder Kapital noch Arbeit eingebracht hat. Die Übertretung des Mudaribs bestand lediglich im Unterlassen der Arbeit und der Abwesenheit vom ersten Kapital, was keinen Anspruch auf einen Ersatz begründet, so als wenn er sich mit der Arbeit am eigenen Kapital beschäftigt hätte, sich verdingt hätte oder die Geschäftstätigkeit aus Spielerei, Beschäftigung mit Wissenschaft oder Anderem aufgegeben hätte. Selbst wenn dies einen Ersatz begründen würde, müsste er fest bestimmt sein und nicht durch den Gewinn der zweiten Mudaraba bestimmt werden. Gott weiß es am besten.
(8) Im Original und in B: "yantazir" (er wartet). (9) In M: "rabb" (Eigentümer). (10) Im Original und in M: "rabb" (Eigentümer).
المالُ الأَوَّلُ كَثِيرًا متى اشْتَغَلَ عنه بغيرِه انْقَطَعَ عن بعضِ تَصَرُّفاتِه، لم يَجُزْ له ذلك. وقال أكْثَرُ الفُقَهاءِ: يجوزُ؛ لأنَّه عَقْدٌ لا يَمْلِكُ به مَنَافِعَه كلَّها، فلم يَمْنَعْ من المُضَارَبةِ، كما لو لم يكُنْ فيه ضَرَرٌ، وكالأَجِيرِ المُشْتَرَكِ. ولَنا، أنَّ المُضَارَبةَ على الحَظِّ والنَّمَاءِ، فإذا فَعَلَ ما يَمْنَعُه، لم يَكُنْ له، كما لو أرادَ التَّصَرُّفَ بالعَيْنِ، وفارَقَ ما لا ضَرَرَ فيه. فعلى هذا إذا فَعَلَ ورَبِحَ، رَدَّ الرِّبْحَ في شَرِكَةِ الأَوَّلِ، ويَقْتَسِمانِه، فلْيَنْظُرْ (٨) ما رَبِحَ في المُضَارَبةِ الثانِيةِ، فيَدْفَعُ إلى رَبِّ المالِ منها نَصِيبَهُ، ويَأْخُذُ المُضَارِبُ نَصِيبَه من الرِّبْحِ، فيَضُمُّهُ إلى رِبْحِ المُضَارَبةِ الأُولَى، ويُقَاسِمُه لِرَبِّ (٩) المُضَارَبةِ الأُولَى؛ لأنَّه اسْتَحَقَّ حِصَّتَه من الرِّبْحِ بالمَنْفَعَةِ التي اسْتُحِقَّتْ بالعَقْدِ الأَوَّلِ، فكان بينهما، كرِبْحِ المالِ الأَوَّلِ. فأمَّا حِصَّةُ رَبِّ المالِ الثاني من الرِّبْحِ، فتُدْفَعُ إليه؛ لأنَّ العُدْوانَ من المُضارِبِ لا يُسْقِطُ حَقَّ رَبِّ المالِ الثاني، ولأنَّا لو رَدَدْنَا رِبْحَ الثاني كلَّه في الشَّرِكَةِ الأُولَى، لَاخْتَصَّ الضَّرَرُ بِرَبِّ المالِ الثاني، ولم يَلْحَقِ المُضَارِبَ شيءٌ من الضَّرَرِ، والعُدْوَانُ منه، بل ربَّما انْتَفَعَ إذا كان قد شَرَطَ الأَوَّلُ النِّصْفَ والثانى الثُّلُثَ، ولأنَّه لا يَخْلُو إمَّا أن يُحْكَمَ بِفَسَادِ المُضَاربةِ الثانية، أو بِصِحَّتِها، فإن كانت فاسِدَةً، فالرِّبْحُ كلُّه لِرَبِّ المالِ، ولِلْمُضارِبِ أجْرُ مِثْلِه، وإن حَكَمْنا بِصِحَّتِها، وَجَبَ صَرْفُ حِصَّةِ رَبِّ المالِ إليه بمُقْتَضَى العَقْدِ ومُوجِبِ الشَّرْطِ. والنَّظَرُ يَقتَضِى أن لا يَسْتَحِقَّ رَبُّ المُضَارَبةِ الأُولَى من رِبْحِ (١٠) الثانيةِ شيئا؛ لأنَّه إنَّما يَسْتحِقُّ بمالٍ أو عَمَلٍ، وليس له في المُضَارَبةِ الثانيةِ مالٌ ولا عَمَلٌ. وتَعَدِّى المُضَارِبِ إنَّما كان بِتَرْكِ العَمَلِ، واشْتِغالِه عن المالِ الأَوَّلِ، وهذا لا يُوجِبُ عِوَضًا، كما لو اشْتَغَلَ بالعَمَلِ في مالِ نَفْسِه، أو آجَرَ نَفْسَه، أو تَرَكَ التِّجَارَةَ لِلَعِبٍ، أو اشْتِغالٍ بِعِلْمٍ، أو غير ذلك. ولو أوْجَبَ عِوَضًا، لأَوْجَبَ شيئا مُقَدَّرًا، لا يَخْتَلِفُ ولا يَتَقَدَّرُ بِرِبْحِه في الثاني. واللَّه أعلمُ.
(٨) في الأصل، ب: "ينتظر".(٩) في م: "رب".(١٠) في الأصل، م: "رب".