Abschnitt: Wenn er ihm Kapital für eine Mudaraba übergibt und die Bestreitung des Lebensunterhalts [Nafaqa] vereinbart, und ein Mann ihn darauf anspricht, für ihn eine Ware zu besorgen oder eine Mudaraba einzugehen, wobei daran kein Schaden liegt, so sagte Ahmad: Wenn er die Bestreitung des Lebensunterhalts vereinbart hat, ist er ein für ihn arbeitender Lohnarbeiter [Ajir] geworden, daher soll er von niemandem eine Ware annehmen, denn dies beschäftigt ihn von dem Kapital, mit dem er Mudaraba betreibt, ab. Es wurde gefragt: Was, wenn es ihn nicht beschäftigt? Er sagte: Es gefällt mir nicht, es sei denn, mit Erlaubnis des Eigentümers der Mudaraba, denn eine gewisse Beschäftigung ist unvermeidlich. Dies ist, und Gott weiß es am besten, als Empfehlung [Istihbab] zu verstehen. Wenn er es dennoch tut, so trifft ihn nichts, da dem Eigentümer der Mudaraba dadurch kein Schaden entsteht.
Abschnitt: Wenn er von einem Mann eine Mudaraba annimmt und dann von einem anderen eine Ware annimmt, oder mit seinem eigenen Kapital arbeitet oder damit Handel treibt, so gebührt der Gewinn aus der Ware deren Eigentümer, und der Gewinn aus seinem eigenen Kapital ihm selbst.
Abschnitt: Wenn er von einem Mann hundert [Dirham] als Qirad (Mudaraba) annimmt, dann von einem anderen den gleichen Betrag, und für jede hundert einen Sklaven kauft, die beiden Sklaven sich vermischen und nicht zu unterscheiden sind, so schließen sie einen Vergleich [Islih] darüber. Es ist so, als wenn ein Mann Weizen besäße und sich anderer [Weizen] darüber ergösse. Der Qadi nannte diesbezüglich zwei Auffassungen: Die erste ist, dass sie an beiden [Sklaven] Teilhaber sind, so als hätten sie gemeinsam einen Kaufvertrag abgeschlossen; sie werden verkauft und der Erlös wird zwischen ihnen aufgeteilt. Wenn sie Gewinn abwerfen, zahlt er dem Arbeiter seinen Anteil aus, und der Rest wird zwischen ihnen hälftig geteilt. Die zweite ist, dass sie dem Arbeiter gehören, und er muss das Stammkapital zurückzahlen, während der Gewinn ihm gehört und er das Verlustrisiko trägt. Von al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen, analog zu diesen beiden Auffassungen. Die erste ist vorzuziehen, da das Eigentumsrecht eines jeden von ihnen an einem der beiden Sklaven feststeht und durch die Vermischung nicht vom Ganzen oder einem Teil davon ohne seine Zustimmung entfällt, so als wären sie nicht im Besitz des Mudaribs. Hätten wir sie dem Mudarib zugesprochen, würde dies dazu führen, dass seine Pflichtverletzung der Grund dafür wäre, dass er den Gewinn für sich allein beansprucht, während der Geschädigte leer ausgeht – und das Gegenteil davon wäre angebrachter. Hätten wir sie als Teilhaberschaft betrachtet, würde dies dazu führen, dass einer von ihnen den Gewinn aus dem Kapital des anderen ohne dessen Zustimmung einnimmt, obwohl er daran weder Kapital noch Arbeit eingebracht hat.
(11) In A: "wa-ittajara" (und er trieb Handel). (12) In B und M: "alayhi" (darauf). (13) Das heißt: Und die Aufteilung des Rests zwischen ihnen zu gleichen Teilen.
فصل: وإن دَفَعَ إليه مُضَارَبةً، واشْتَرَطَ النَّفَقَةَ، فكَلَّمَهُ رَجُلٌ في أن يَأْخُذَ له بِضَاعَةً أو مُضارَبةً، ولا ضَرَرَ فيها. فقال أحمدُ: إذا اشْتَرَطَ النَّفَقَةَ، صارَ أَجِيرًا له، فلا يَأْخُذُ من أحَدٍ بِضَاعَةً، فإنَّها تَشْغَلُه عن المالِ الذي يُضَارِبُ به. قِيل: فإن كانت لا تَشْغَلُه؟ فقال: ما يُعْجِبُنِى أن يكونَ إلَّا بإِذْنِ صاحِبِ المُضَارَبةِ، فإنَّه لا بُدَّ مِن شُغْلٍ. وهذا، واللهُ أعلمُ، على سَبِيلِ الاسْتِحْبابِ. وإن فَعَلَ، فلا شىءَ عليه؛ لأنَّه لا ضَرَرَ على رَبِّ المُضَارَبةِ فيه.
فصل: وإن أخَذَ من رَجُلٍ مُضَارَبةً، ثم أخَذَ من آخَرَ بِضَاعَةً، أو عَمِلَ في مالِ نَفْسِه، أو اتَّجَرَ (١١) فيه، فرِبْحُه في مالِ البِضَاعَةِ لِصَاحِبِها، وفي مالِ نَفْسِه لِنَفْسِه.
فصل: إذا أخَذَ من رَجُلٍ مائةً قِرَاضًا، ثم أخَذَ من آخَرَ مِثْلَها، واشْتَرَى بكلِّ مائةٍ عَبْدًا، فاخْتَلَطَ العَبْدَانِ، ولم يَتَمَيَّزَا، فإنَّهما يَصْطَلِحَانِ عليهما. كما لو كانت لِرَجُلٍ حِنْطَةٌ، فانْثَالَتْ عليها (١٢) أُخْرَى. وذَكَرَ القاضي في ذلك وَجْهَيْنِ؛ أحدَهما، يَكُونانِ شَرِيكَيْنِ فيهما، كما لو اشْتَرَكَا في عَقْدِ البَيْعِ، فيُبَاعانِ، ويُقَسَّمُ بينهما، فإن كان فيهما رِبْحٌ دَفَعَ إلى العامِلِ حِصَّتَه، والباقِى بينهما نِصْفَيْنِ (١٣). والثانى، يكُونانِ لِلْعَامِلِ، وعليه أدَاءُ رَأْسِ المالِ، والرِّبْحُ له والخُسْرَانُ عليه. وللشَّافِعِىِّ قَوْلانِ، كالوَجْهَيْنِ. والأَوَّلُ أَوْلَى؛ لأنَّ مِلْكَ كلِّ واحدٍ منهما ثابِتٌ في أحَدِ العَبْدَيْنِ، فلا يَزُولُ بالاشْتِباهِ عن جَمِيعِه، ولا عن بعضِه، بغيرِ رِضَاهُ، كما لو لم يَكُونَا في يَدِ المُضَارِبِ، ولأنَّنا لو جَعَلْناهما لِلْمُضارِبِ، أدَّى إلى أن يكونَ تَفْرِيطُه سَبَبًا لِانْفِرَادِه بالرِّبْحِ، وحِرْمَانِ المُتَعَدَّى عليه، وعَكْسُ ذلك أَوْلَى، وإن جَعَلْناهما شَرِيكَيْنِ، أدَّى إلى أن يَأْخُذَ أحَدُهما رِبْحَ مالِ الآخَرِ بغيرِ رِضَاهُ؛ وليس له فيه مالٌ ولا عَمَلٌ.
(١١) في أ: "واتجر".(١٢) في ب، م: "عليه".(١٣) أي: وجعل الباقى بينهما نصفين.