Abschnitt: Wenn der Mudarib eine Übertretung begeht und etwas tut, das er nicht hätte tun dürfen, oder etwas kauft, dessen Kauf ihm untersagt war, so ist er nach der Aussage der Mehrheit der Gelehrten für das Kapital haftbar. Dies wurde von Abu Huraira, Hakim ibn Hizam, Abu Qilaba, Nafi', Iyas, al-Sha'bi, an-Nakha'i, al-Hakam, Hammad, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und den Anhängern der Vernunft [Ashab ar-Ra'y] überliefert. Von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, wurde hingegen überliefert: Es gibt keine Haftung für denjenigen, der am Gewinn beteiligt ist. Eine ähnliche Bedeutung wurde von al-Hasan und az-Zuhri überliefert. Unser Standpunkt ist, dass er über das Eigentum eines anderen ohne dessen Erlaubnis verfügt, weshalb ihn die Haftung trifft, genau wie einen unrechtmäßigen Aneigner [Ghasib]. Wir teilen die Ansicht der Gewinnbeteiligung in diesem Fall nicht, daher bezieht sich die Aussage von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, nicht darauf. Wenn er etwas kauft, für das ihm keine Erlaubnis erteilt wurde, und damit Gewinn erzielt, so gebührt der Gewinn dem Eigentümer des Kapitals; dies hat Ahmad explizit festgelegt. Dies ist auch die Auffassung von Abu Qilaba und Nafi'. Von Ahmad gibt es auch die Aussage, dass sie den Gewinn spenden sollen; dies vertraten auch al-Sha'bi, an-Nakha'i, al-Hakam und Hammad. Der Qadi sagte: Ahmads Aussage, dass sie den Gewinn spenden sollen, ist als eine Form der Frömmigkeit [Wara'] zu verstehen, während er rechtlich dem Kapitaleigentümer zusteht. Dies ist die Auffassung von al-Awza'i. Iyas ibn Mu'awiya und Malik sagten: Der Gewinn wird gemäß dem aufgeteilt, was sie vereinbart haben, da es sich um eine Art Übertretung handelt, die es nicht ausschließt, dass der Gewinn zwischen ihnen gemäß den vereinbarten Bedingungen aufgeteilt wird, so als ob er ein Kleidungsstück trüge oder ein Reittier bestiege, das er nicht besteigen durfte. Der Qadi sagte: Wenn er auf Kredit kauft [fi-dhimma] und dann das Kapital auszahlt, gebührt der Gewinn dem Kapitaleigentümer. Wenn er jedoch mit dem Kapital selbst [bi-'ayn al-mal] kauft, ist der Kauf in einer der beiden Überlieferungen nichtig. In der anderen ist er von der Zustimmung des Eigentümers abhängig; wenn er ihn genehmigt, ist er gültig, andernfalls nichtig. Die Madhhab-Meinung ist die erste, was Ahmad in der Überlieferung von al-Athram explizit festgelegt hat. Abu Bakr sagte: Es ist nicht überliefert, dass er den Gewinn spenden soll, außer von Hanbal. Ahmad argumentierte mit dem Hadith von 'Urwa al-Bariqi, welcher der Bericht ist, den Abu Labid von 'Urwa ibn al-Ja'd überlieferte. Dieser sagte: Dem Propheten, Gott segne ihn und gebe ihm Frieden, wurde eine Warensendung [Jalab] dargeboten, also gab er mir einen Dinar und sagte: "'Urwa, geh zur Warensendung und kaufe uns ein Schaf." Ich ging zur Warensendung, feilschte mit dem Besitzer und kaufte zwei Schafe für einen Dinar. Ich kam zurück und trieb oder führte sie, da traf mich ein Mann auf dem Weg, feilschte mit mir, und ich verkaufte ihm ein Schaf für einen Dinar. Ich kam mit dem Dinar und dem Schaf zurück und sagte: "O Gesandter Gottes, hier ist euer Dinar und hier ist euer Schaf." Er fragte: "Wie hast du das angestellt?" Ich erzählte ihm die Geschichte, worauf er sagte: "O Gott, segne ihn bei seinem geschäftlichen Handel." Dies wurde von al-Athram überliefert. Und weil es sich um das Wachstum des Kapitals eines anderen ohne dessen Erlaubnis handelt, gebührt es dessen Eigentümer, so als ob er Weizen unrechtmäßig angeeignet und ihn ausgesät hätte.
(14) Fehlt in: Original, A, M. (15) In A, B und M: "wa-rakiba" (und er bestieg). (16) Fehlt in: B. (17) In B und M: "minhuma" (von beiden).
فصل: إذا تَعَدَّى المُضَارِبُ، وفَعَلَ ما ليس له فِعْلُه، أو اشْتَرَى شيئا نُهِىَ عن شِرَائِه، فهو ضامِنٌ للمالِ، في قولِ أكْثَر أهْلِ العِلْمِ. رُوِىَ ذلك عن أبي هُرَيْرَةَ، وحَكِيمِ بن حِزَامٍ، وأبى قِلَابةَ، ونَافِعٍ، وإياسٍ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ، والحَكَمِ، وحَمَّادٍ، ومالِكٍ، والشّافِعِىِّ، وإسحاقَ، وأصْحَابِ الرَّأْىِ. وعن عَلِىٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه: لا ضَمَانَ على مَن شُورِكَ في الرِّبْحِ. ورُوِىَ مَعْنَى ذلك عن الحَسَنِ والزُّهْرِىِّ. ولَنا، أنَّه مُتَصَرِّفٌ في مالِ غيرِه بغيرِ إذْنِه، فلَزِمَهُ الضَّمَانُ، كالغاصِبِ. ولا نقولُ بمُشَارَكَتِه في الرِّبْحِ، فلا يَتَنَاوَلُه قولُ عَلِىٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه. ومتى اشْتَرَى ما لم يُؤْذَنْ له (١٤) فيه، فرَبِحَ فيه، فالرِّبْحُ لِرَبِّ المالِ، نَصّ عليه أحمدُ. وبه قال أبو قِلَابَةَ، ونافِعٌ. وعن أحمدَ، أنَّهما يَتَصَدَّقانِ بالرِّبْحِ. وبه قال الشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والحَكَمُ، وحَمَّادٌ. قال القاضي: قول أحمدَ: يَتَصَدَّقانِ بالرِّبْحِ. على سَبِيلِ الوَرَعِ، وهو لِرَبِّ المالِ في القَضَاءِ. وهذا قولُ الأَوْزَاعِىِّ. وقال إِياسُ بن مُعاوِيَةَ، ومالِكٌ: الرِّبْحُ على ما شَرَطَاهُ؛ لأنَّه نَوْعُ تَعَدٍّ، فلا يَمْنَعُ كَوْنَ الرِّبْحِ بينهما على ما شَرَطاهُ، كما لو لَبِسَ الثَّوْبَ، أو رَكِبَ (١٥) دَابَّةً ليس له رُكُوبُها. وقال القاضي: إذا اشْتَرَى في الذِّمَّةِ، ثم نَقَدَ المالَ، فالرِّبْحُ لِرَبِّ المالِ. وإن اشْتَرَى بعَيْنِ المالِ، فالشِّرَاءُ باطِلٌ، في إحْدَى الرَّوَايَتَيْنِ. والأُخْرَى هو (١٦) مَوْقُوفٌ على إِجَازَةِ المالِكِ، فإن أجَازَهُ، صَحَّ، وإلَّا بَطَلَ. والمذهبُ الأَوَّلُ، نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ الأَثْرَمِ. وقال أبو بكرٍ: لم يَرْوِ أنَّه يَتَصَدَّقُ بالرِّبْحِ إلَّا حَنْبَلٌ. واحْتَجَّ أحمدُ بحَدِيثِ عُرْوَةَ البارِقِىِّ، وهو ما رَوَى أبو لَبِيدٍ، عن عُرْوَة بن الجَعْدِ، قال: عَرَضَ للنَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جَلَبٌ، فأَعْطَانِى دِينَارًا، فقال: "عُرْوَةُ، إئْتِ الْجَلَبَ، فَاشْتَرِ لَنَا شَاةً". فأَتَيْتُ الْجَلَبَ، فساوَمْتُ صَاحِبَه، فاشْتَرَيْتُ شَاتَيْنِ بدِينارٍ، فجِئْتُ أَسُوقُهما أو أقُودُهما، فلَقِيَنِى رَجُلٌ بالطَّرِيقِ، فسَاوَمَنِى، فبِعْتُ منه (١٧) شَاةً بالدِّينارِ، فجِئْتُ بالدِّينارِ وبالشاةِ، فقلتُ: يا رسولَ
(١٤) سقط من: الأصل، أ، م.(١٥) في أ، ب، م: "وركب".(١٦) سقط من: ب.(١٧) في ب، م: "منهما".