Gott, hier ist euer Dinar und hier ist euer Schaf." Er fragte: "Wie hast du das angestellt?" Ich erzählte ihm die Geschichte, worauf er sagte: "O Gott, segne ihn bei seinem geschäftlichen Handel." Dies wurde von al-Athram überliefert. Und weil es sich um das Wachstum des Kapitals eines anderen ohne dessen Erlaubnis handelt, gebührt es dessen Eigentümer, so als ob er Weizen unrechtmäßig angeeignet und ihn ausgesät hätte. Was den Mudarib betrifft, so gibt es zwei Überlieferungen dazu: Die eine besagt, dass ihm nichts zusteht, weil er einen Vertrag einging, für den ihm keine Erlaubnis erteilt wurde, weshalb er keinen Anspruch hat, genau wie ein unrechtmäßiger Aneigner. Dies ist die Wahl von Abu Bakr. Die zweite Überlieferung besagt, dass ihm ein Entgelt zusteht, da der Kapitaleigentümer dem Verkauf zugestimmt und den Gewinn entgegengenommen hat, weshalb der Arbeiter einen Ausgleich verdient, so als ob er ihn mit dessen Erlaubnis abgeschlossen hätte. Über die Höhe des Entgelts gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, es sei das ortsübliche Entgelt [Ajr al-mithl], sofern es den Gewinn nicht übersteigt, da er eine Arbeit verrichtet hat, für die ihm ein Ausgleich zusteht, und das vereinbarte Entgelt nicht an ihn ausgezahlt wurde, weshalb ihm das ortsübliche Entgelt zusteht, wie bei einer fehlerhaften Mudaraba. Die zweite Überlieferung besagt, ihm steht das Geringere von dem vereinbarten Entgelt oder dem ortsüblichen Entgelt zu, denn wenn das Geringere das vereinbarte Entgelt ist, so hat er sich damit einverstanden erklärt und verdient nicht mehr; ist das Geringere das ortsübliche Entgelt, so verdient er nicht mehr, da er nicht das getan hat, wozu er angewiesen wurde. Wenn er die Absicht hatte, den Kauf für sich selbst zu tätigen, so gibt es nur eine Überlieferung, der zufolge ihm kein Entgelt zusteht. Der Qadi und Abu al-Khattab sagten: Wenn er auf Kredit kauft und dann das Kapital auszahlt, gibt es eine Überlieferung, der zufolge ihm kein Entgelt zusteht. Wenn er jedoch mit dem Kapital selbst kauft, so gibt es zwei Überlieferungen dazu.
Abschnitt: Der Arbeiter [des Mudaraba-Vertrages] muss persönlich all das erledigen, was üblicherweise vom Mudarib selbst ausgeführt wird, wie das Ausbreiten eines Stoffes, das Zusammenfalten, das Präsentieren vor dem Käufer, das Feilschen, den Abschluss des Verkaufsvertrages, die Entgegennahme des Preises, die Prüfung der Münzen, das Zuschnüren und Versiegeln des Beutels, das Verwahren im Tresor und dergleichen. Er hat dafür keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt, da er dafür den Gewinnanteil erhält. Wenn er jemanden anstellt, der dies für ihn tut, so geht das Entgelt zu seinen Lasten, da die Arbeit ihm obliegt. Was hingegen die Tätigkeiten betrifft, die der Kapitaleigentümer üblicherweise nicht selbst ausführt,
(18) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 6/295. (19) In A, B und M: "bi-idhn" (mit Erlaubnis). (20) In M: "radiya" (er war zufrieden). (21) Fehlt im Original. (22) In M: "al-'amil" (der Arbeiter).
اللهِ، هذا دِينَارُكم، وهذه شَاتُكم. قال: "كيْفَ صَنَعْتَ؟ " فحَدَّثْتُه الحَدِيثَ، فقال: "اللَّهُمَّ بَارِكْ لَهُ في صَفْقَةِ يَمِينِهِ". رَوَاهُ الأَثْرَمُ (١٨). ولأنَّه نَماءُ مالِ غيرِه، بغيرِ إذْنِ مالِكِه، فكان لمَالِكِه، كما لو غصَبَ حِنْطَةً فزَرَعَها. فأمَّا المُضارِبُ، ففيه رِوَايَتانِ؛ إحْداهما، لا شىءَ له؛ لأنَّه عَقَدَ عَقْدًا لم يُؤْذَنْ له فيه، فلم يكُنْ له شيءٌ، كالغاصِبِ. وهذا اخْتِيارُ أبى بكرٍ. والثانية، له أَجْرٌ؛ لأنَّ رَبَّ المالِ رَضِىَ بالبَيْعِ، وأَخَذَ الرِّبْحَ، فاسْتَحَقَّ العامِلُ عِوَضًا، كما لو عَقَدَه بإِذْنِه (١٩). وفى قَدْرِ الأَجْرِ رِوَايتانِ؛ إحْداهما، أجْرُ مِثْلِه، ما لم يُحِطْ بالرِّبْحِ؛ لأنَّه عَمِلَ ما يَسْتَحِقُّ به العِوَضَ، ولم يُسَلَّمْ له المُسَمَّى، فكان له أجْرُ مِثْلِه، كالمُضارَبةِ الفاسِدَةِ. والثانية، له الأقَلُّ من المُسَمَّى أو أجْرِ المِثْلِ؛ لأنَّه إن كان الأَقَلُّ المُسَمَّى، فقد رَضِىَ به، فلم يَسْتَحِقَّ أكْثَرَ منه، وإن كان الأَقَلُّ أجْرَ المِثْلِ، لم يَسْتَحِقَّ أكْثَرَ منه؛ لأنَّه لم يَعْمَلْ ما أُمِرَ (٢٠) به. وإن قَصَدَ الشِّرَاءَ لِنَفْسِه، فلا أجْرَ له، رِوَايةً واحِدَةً. وقال القاضي، وأبو الخَطَّابِ: إن اشْتَرَى في ذِمَّتِه، ثم نَقَدَ المالَ، فلا أجْرَ له، رِوَايةً واحِدَةً، وإن اشْتَرَى بعَيْنِ المالِ، فعلى رِوَايَتَيْنِ.
فصل: وعلى العاملِ أن يَتَوَلَّى بِنَفْسِه كلَّ ما جَرَتِ العادَةُ أن يَتَوَلَّاهُ المُضَارِبُ بِنَفْسِه؛ من نَشْرِ الثَّوْبِ، وطَيِّه، وعَرْضِه على المُشْتَرِى، ومُسَاوَمَتِه، وعَقْدِ البَيْعِ معه، وأخْذِ الثَّمنِ، وانْتِقَادِه، وشَدِّ الكِيسِ، وخَتْمه، وإحْرَازِه في الصُّندُوقِ، ونحو ذلك. ولا أجْرَ له (٢١) عليه؛ لأنَّه مُسْتَحِقٌّ للرِّبْحِ في مُقَابَلَتِه. فإن اسْتَأْجَرَ مَنْ يَفْعَلُ ذلك، فالأَجْرُ عليه خاصَّةً؛ لأنَّ العَمَلَ عليه. فأمَّا ما لا يَلِيهِ [رَبُّ المالِ] (٢٢) في العادَةِ؛
(١٨) تقدم تخريجه في: ٦/ ٢٩٥.(١٩) في أ، ب، م: "بإذن".(٢٠) في م: "رضى".(٢١) سقط من: الأصل.(٢٢) في م: "العامل".