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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 165834 – Rechtsfrage: Er sagte: (Der Muḍārib hat keinen Gewinn, bis das Stammkapital gedeckt ist)

Übersetzung · DE

oder mehr, so bleibt die Mudaraba in ihrem Zustand bestehen, und der Gewinn wird zwischen ihnen gemäß ihrer Vereinbarung aufgeteilt; denn es wurde ein Ersatz für das Stammkapital gefunden, was so ist, als hätte er durch einen Verkauf einen Ersatz gefunden. Wenn im Sklaven ein Gewinn enthalten war, dann liegt die Entscheidung über die Wiedervergeltung bei beiden, ebenso wie bei einem Vergleich; denn sie sind Teilhaber daran. Das Urteil über das Erlöschen oder das Fortbestehen der Mudaraba richtet sich nach dem bereits Dargelegten.

834 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Mudarib hat keinen Gewinn, bis er das Stammkapital vollständig zurückerhalten hat.)

Das bedeutet, dass er keinen Anspruch darauf hat, etwas vom Gewinn zu entnehmen, bis er das Stammkapital an seinen Eigentümer zurückgegeben hat. Wann immer im Vermögen Verlust und Gewinn auftreten, wird der Verlust durch den Gewinn ausgeglichen, unabhängig davon, ob Verlust und Gewinn zur gleichen Zeit auftreten, oder der Verlust in einem Geschäft und der Gewinn in einem anderen, oder eines von beidem auf einer Reise und das andere auf einer anderen; denn die Bedeutung von Gewinn ist der Überschuss über das Stammkapital, und was nicht überschüssig ist, ist kein Gewinn. Wir kennen hierin keine abweichende Meinung. Was den Erwerb des Anteils am Gewinn durch den Arbeiter allein durch dessen Erscheinen vor der Teilung betrifft, so ist die offenkundige Lehrmeinung, dass er [den Anspruch] festigt. Dies ist das, was al-Qadi als Lehrmeinung angeführt hat, und dazu tendierte auch Abu Hanifa. Abu al-Khattab überlieferte eine andere Ansicht, dass er ihn erst durch die Teilung erwirbt. Dies ist die Lehrmeinung von Malik. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, entsprechend den beiden Lehrmeinungen. Wer die Eigentumsübertragung verneint, argumentierte, dass er, wenn er ihn besäße, das Recht auf seinen Gewinn allein hätte, und er müsste ein Teilhaber für den Kapitaleigentümer sein, wie bei den beiden Teilhabern einer 'Inan-Gesellschaft. Unser Argument ist, dass die Bedingung gültig ist und somit ihr Erfordernis feststeht, welches darin besteht, dass ihm ein Teil des Gewinns zusteht. Wenn dieser vorhanden ist, muss er ihn kraft der Bedingung erwerben, so wie der Musaqi-Arbeiter seinen Anteil an der Frucht bei deren Erscheinen erwirbt, und in Analogie zu jeder gültigen Bedingung in einem Vertrag. Zudem ist dieser Gewinn Eigentum, also muss es einen Eigentümer dafür geben. Der Kapitaleigentümer besitzt ihn nach Übereinstimmung nicht, und die Rechtsfolgen des Eigentums treten in seinem Fall nicht ein, also muss es notwendigerweise beim Mudarib liegen. Auch kann er die Forderung nach der Teilung geltend machen; er ist also ein Eigentümer wie einer der beiden Teilhaber der 'Inan-Gesellschaft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er ihn besitzt und er als Schutz für das Stammkapital dient, wie der Anteil des Kapitaleigentümers am Gewinn. Hiermit ist auch die Exklusivität seines Gewinns ausgeschlossen, und weil er...

Anmerkungen

(1) In A, B, M: "li-zuhuriha" (bei ihrem Erscheinen). (2) Im Original, B, M: "yamna'u" (verhindert). (3) Im Original: "ra's" (Haupt/Kapital). (4) In A, M: "ra's" (Haupt/Kapital).

Arabisch (Quelle)

أو أكْثَرَ، فالمُضَارَبةُ بِحَالِها، والرِّبْحُ بينهما على شَرْطِهِما؛ لأنَّه وُجِدَ بَدَلٌ عن رَأْسِ المالِ، فهو كما لو وَجَدَ بَدَلَه بالبَيْعِ، وإن كان في العَبْدِ رِبْحٌ، فالقصَاصُ إليهما، والمُصَالَحةُ كذلك؛ لكَوْنِهما شَرِيكَيْنِ فيه. والحُكْمُ في انْفِساخِ المُضَارَبةِ وبَقَائِها على ما تَقَدَّمَ.

٨٣٤ - مسألة؛ قال: (وَلَيْسَ لِلْمُضارِبِ رِبْحٌ حَتَّى يَسْتَوْ فِىَ رَأْسَ الْمَالِ)

يَعْنِى أنَّه لا يَسْتَحِقُّ أخْذَ شيءٍ من الرِّبْحِ حتى يُسَلِّمَ رَأْسَ المالِ إلى رَبِّهِ، ومتى كان في المالِ خُسْرانٌ ورِبْحٌ، جُبِرَتِ الوَضِيعَة من الرِّبْحِ، سواءٌ كان الخُسْرانُ والرِّبْحُ في مَرَّةٍ واحِدَةٍ، أو الخُسْرانُ في صَفْقَةٍ والرِّبْحُ في أُخْرَى، أو أحَدُهما في سَفْرَةٍ والآخَرُ في أُخْرَى؛ لأنَّ مَعْنَى الرِّبْحِ هو الفاضِلُ عن رَأْسِ المالِ، وما لم يَفْضل فليس بِرِبْحٍ. ولا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا، وأما مِلْكُ العامِلِ لِنَصِيبِه من الرِّبْحِ بمُجَرَّدِ الظُّهُورِ قبلَ القِسْمَةِ، فظَاهِرُ المذهبِ أنَّه يَثْبُتُ. هذا الذي ذَكَرَه القاضي مَذْهَبًا. وبه قال أبو حنيفةَ. وحَكَى أبو الخَطَّابِ رِوَايَةً أُخْرَى، أنَّه لا يَمْلِكُه إلَّا بالقِسْمَةِ. وهو مذهبُ مالِكٍ. وللشَّافِعِىِّ قَوْلانِ، كالمَذْهَبَيْنِ. واحْتَجَّ مَن لم يُمَلِّكْه بأنه لو مَلَكَهُ لاخْتَصَّ برِبْحِه، ولوَجَبَ أن يكونَ شَرِيكًا لِرَبِّ المالِ، كشَرِيكَىِ العِنَانِ. ولَنا، أن الشَّرْطَ صَحِيحٌ، فيَثْبُتُ مُقْتَضَاهُ، وهو أن يكونَ له جُزْءٌ من الرِّبْحِ، فإذا وُجدَ يَجِبُ أن يَمْلِكَهُ بحُكْمِ الشَّرْطِ، كما يَمْلِكُ المُسَاقِى حِصَّتَهُ من الثمَرَةِ بظُهورِها (١)، وقِياسًا على كل شَرْطٍ صَحِيحٍ في عَقْدٍ، ولأنَّ هذا الرِّبْحَ مَمْلُوكٌ، فلا بُدَّ له من مالِكٍ، ورَبُّ المالِ لا يَمْلِكُه اتِّفاقًا، ولا تَثْبُتُ أحْكامُ المِلْكِ في حَقِّه، فلَزِمَ أن يكونَ لِلْمُضَارِبِ، ولأنَّه يَمْلِكُ المُطَالبةَ بالقِسْمَةِ؛ فكان مالِكًا كأحَدِ شَرِيكَىِ العِنَانِ. ولا يَمْتنِعُ (٢) أن يَمْلِكَه، ويكونَ وقَايةً لِرَأْسِ (٣) المالِ، كنَصِيبِ ربِّ (٤) المالِ من الرِّبْحِ، وبهذا امْتَنَعَ اخْتِصَاصُه بِرِبْحِه، ولأنَّه

Anmerkungen

(١) في أ، ب، م: "لظهورها".(٢) في الأصل، ب، م: "يمنع".(٣) في الأصل: "رأس".(٤) في أ، م: "رأس".

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