Wäre er auf den Gewinn seines Anteils beschränkt, hätte er Anspruch auf mehr aus dem Gewinn, als ihm vereinbart wurde, und durch eine Bedingung lässt sich nichts festlegen, was ihrem Erfordernis widerspricht. Ahmad sagte: Wenn der Mudarib eine Sklavin aus dem Mudaraba-Vermögen schwängert, dann ist sie, sofern im Vermögen kein Gewinn erschienen ist, nicht seine Umm al-Walad (Mutter seines Kindes); ist jedoch ein Gewinn darin erschienen, so ist sie seine Umm al-Walad. Dies beweist, dass er den Gewinn durch das Erscheinen [des Gewinns] erwirbt.
Abschnitt: Wenn er einem Mann hundert [Dirham] als Mudaraba übergibt und dieser zehn verliert, dann zehn [Dirham] vom Kapital vom Kapitaleigentümer entnommen werden, so mindert der Verlust das Stammkapital nicht; denn es kann noch Gewinn erzielt werden, der den Verlust ausgleicht. Es mindert sich jedoch durch das, was der Kapitaleigentümer entnommen hat, nämlich die zehn [Dirham], sowie dessen Anteil am Verlust, was einem Dirham und einem Neuntel eines Dirhams entspricht. Das Stammkapital verbleibt bei achtzig und acht Dirham sowie acht Neunteln eines Dirhams. Hätte er die Hälfte der verbleibenden neunzig entnommen, so blieben fünfzig als Stammkapital übrig; denn er hat die Hälfte des Vermögens entnommen, wodurch die Hälfte des Verlusts entfiel. Hätte er fünfzig entnommen, blieben vierundvierzig und vier Neuntel übrig. Ebenso verhält es sich, wenn das Vermögen Gewinn abwirft und der Kapitaleigentümer dann einen Teil entnimmt; das Entnommene besteht aus Gewinn und Stammkapital. Wäre das Stammkapital hundert und es entstünden zwanzig Gewinn, die der Kapitaleigentümer entnimmt, so blieben dreiundachtzig und ein Drittel als Stammkapital; denn er entnahm ein Sechstel des Vermögens, das Stammkapital verminderte sich um sein Sechstel, was sechzehn und zwei Drittel entspricht, und dessen Anteil am Gewinn beträgt drei und ein Drittel. Hätte er sechzig entnommen, blieben fünfzig als Stammkapital; denn er entnahm die Hälfte des Vermögens, so blieb die Hälfte des Vermögens. Entnahm er fünfzig, blieben achtundfünfzig und ein Drittel; denn er entnahm ein Viertel des Vermögens und dessen Sechstel, so blieb dessen Drittel und Viertel, was dem entspricht, das wir erwähnt haben. Wenn er ihm sechzig entnahm und dann beim Verbleibenden Verlust eintrat, sodass es vierzig wurden, und er diese zurückgab, so stehen ihm gegenüber dem Kapitaleigentümer fünf [Dirham] zu; denn hinsichtlich dessen, was der Kapitaleigentümer entnommen hat, ist die Mudaraba erloschen, daher kann er durch dessen Gewinn nicht den Verlust dessen ausgleichen, was in seiner Hand verblieb, wegen der Trennung davon. Er hat jedoch zehn vom Gewinn entnommen, da ein Sechstel dessen, was er entnahm, Gewinn ist, sodass die zehn zwischen ihnen [aufzuteilen] waren. Wenn er nicht die gesamten vierzig zurückgibt, sondern nur zwanzig an den Kapitaleigentümer zurückgibt, verbleiben fünfundzwanzig als Stammkapital.
Abschnitt: Wenn der Kapitaleigentümer aus dem Mudaraba-Vermögen etwas für sich selbst kauft, so ist dies nach einer der beiden Überlieferungen nicht gültig. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Nach der anderen Überlieferung ist es gültig. Dies sagten auch Malik, al-Awza'i und Abu Hanifa; denn das Recht des Mudarib ist damit verknüpft, daher ist ihm der Kauf erlaubt, so als würde er von seinem Mukatab oder von seinem Sklaven, dem die Erlaubnis (Ma'dhun) erteilt wurde und der Schulden hat, kaufen. Unser Argument ist, dass er Eigentümer geworden ist, daher ist sein Kauf für sich selbst nicht gültig, so wie sein Kauf von seinem Bevollmächtigten oder seinem Sklaven mit Erlaubnis, der keine Schulden hat. Er unterscheidet sich vom Mukatab; denn der Herr besitzt nicht das, was in dessen Hand ist, deshalb zahlt er dafür keine Zakat, und er darf das, worauf ein Vorkaufsrecht besteht, durch dieses [Recht] nehmen. Was jedoch denjenigen mit Erlaubnis betrifft, so ist der Kauf durch seinen Herrn von ihm in keinem Fall gültig. Es ist möglich, dass es gültig ist, wenn die Schulden [das Vermögen] vollständig aufzehren; denn die Gläubiger nehmen, was in seiner Hand ist. Das Richtige ist das Erste; denn das Eigentum des Herrn ist nicht von ihm gewichen, auch wenn er berechtigt ist, es zu nehmen, wie beim Vermögen des Zahlungsunfähigen.
(5) In B: "nafsihi" (seiner selbst). (6) In M: "thumma qala" (dann sagte er). (7) D.h. das Stammkapital.
لو اخْتَصَّ برِبْحِ نَصِيبِه (٥) لاسْتَحَقَّ من الرِّبْحِ أكْثَرَ ممَّا شَرَطَ له، ولا يَثْبُتُ بالشَّرْطِ ما يُخَالِفُ مُقْتَضاه. قال (٦) أحمدُ: إذا وَطِئَ المُضارِبُ جارِيَةً من المُضَارَبةِ، فإن لم يكُنْ ظَهَرَ في المالِ رِبْحٌ، لم تكنْ أُمَّ وَلَدِه، وإن ظَهَرَ فيه رِبْحٌ، فهى أُمُّ وَلَدِه. وهذا يَدُلُّ على أنَّه يَمْلِكُ الرِّبْحَ بالظُّهُورِ.
فصل: وإذا دَفَعَ إلى رَجُلٍ مائةً مُضَارَبَةً، فخَسِرَ عَشَرَةً، ثم أخَذَ رَبُّ المالِ منها عَشَرَةً، فإنَّ الخُسْرانَ لا يَنْقُصُ به رَأْسُ المالِ؛ لأنَّه قد يَرْبَحُ فيَجْبُرُ الخُسْرَانَ، لكنَّه يَنْقُصُ بما أخَذَهُ رَبُّ المالِ، وهى العَشَرَةُ، وقِسْطُها من الخُسْرانِ، وهو دِرْهَمٌ وتُسْعُ دِرْهَمٍ، ويَبْقَى رَأْسُ المالِ ثَمَانِينَ وثَمَانِيةَ دَرَاهِم وثَمَانِيَةَ أتْسَاعِ دِرْهَمٍ. وإن كان أخَذَ نِصْفَ التِّسْعِين الباقِيَةِ، بَقِىَ رَأْسُ المالِ خَمْسِينَ؛ لأنَّه أخَذَ نِصْفَ المالِ، فسَقَطَ نِصْفُ الخُسْرانِ. وإن كان أخَذَ خَمْسِينَ، بَقِىَ أرْبَعَةٌ وأَرْبَعُونَ وأرْبَعةُ أَتْساعٍ. وكذلك إذا رَبِحَ المالُ، ثم أخَذَ رَبُّ المالِ بعضَه، كان ما أخَذَهُ من الرِّبْح ورَأْسِ المالِ، فلو كان رَأْسُ المالِ مائةً، فرَبِحَ عِشْرِينَ، فأخَذَها رَبُّ المالِ، لَبَقِىَ رَأْسُ المالِ ثَلَاثَةً وثمانِينَ وثُلُثًا؛ لأنَّه أخَذَ سُدُسَ المالِ، فنَقَصَ رَأْسُ المالِ سُدُسَهُ، وهو سِتَّة عَشَرَ وثُلُثانِ، وحَظُّها من الرِّبْحِ ثَلَاثَةٌ وثُلُثٌ. ولو كان أخَذَ سِتِّينَ، بَقِىَ رَأْسُ المالِ خَمْسِينَ؛ لأنَّه أخَذَ نِصْفَ المالِ، فبَقِىَ نِصْفُ المالِ. وإن أخَذَ خَمْسِينَ، بَقِىَ (٧) ثَمَانِيةً وخَمْسِينَ وثُلُثًا؛ لأنَّه أخَذَ رُبْعَ المالِ وسُدُسَه، فبَقِىَ ثُلُثُه ورُبْعُه، وهو ما ذَكَرْنا. وإن أخَذَ منه سِتِّينَ، ثم خَسِرَ في الباقِى فصارَ أَرْبَعِينَ، فرَدَّها، كان له على رَبِّ المالِ خَمْسَةٌ؛ لأنَّ ما أخَذَهُ رَبُّ المالِ انْفَسَخَتْ فيه المُضَارَبةُ، فلا يَجْبُرُ برِبْحِه خُسْرَانَ ما بَقِى في يَدِه، لمُفَارْقَتِه إيّاه، وقد أخَذَ من الرِّبْحِ عَشَرَةً، لأنَّ سُدُسَ ما أخَذَ رِبْحٌ، فكانت العَشَرَةُ بينهما. وإن لم يَرُدَّ الأَرْبَعِينَ كلَّها، بل رَدَّ منها إلى رَبِّ المالِ عِشْرِينَ، بَقِىَ رَأْسُ المالِ خَمْسَة وعِشْرينَ.
فصل: إذا اشْتَرَى رَبُّ المالِ من مالِ المُضَارَبةِ شيئا لِنَفْسِه، لم يَصِحَّ في إحْدَى
(٥) في ب: "نفسه".(٦) في م: "ثم قال".(٧) أي رأس المال.