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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 168Abschnitt

Übersetzung · DE

als ungemessene Menge (subra) verkauft, wenn er sie ihm aber nach Maß oder Gewicht verkauft, so ist dies zulässig.

Abschnitt: Wenn einer der beiden Teilhaber von seinem Partner ein Haus mietet, um darin das Gesellschaftsvermögen oder Waren zu lagern, so ist dies zulässig. Dies hat Ahmad in einer Überlieferung von Salih ausdrücklich dargelegt. Wenn er ihn jedoch für den Transport von Lebensmitteln, oder für seinen Sklaven oder sein Reittier mietet, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste ist die Zulässigkeit, denn was man für andere Zwecke als Tiere mieten darf, darf man auch für Tiere mieten, wie bei einem Fremden. Die zweite ist, dass es nicht zulässig ist; denn bei diesem (Transport) wird der Lohn nur durch die Arbeit fällig, und es ist nicht möglich, die Arbeit an einem Gemeinschaftsgut zu erfüllen, weil der Anteil des Mieters nicht vom Anteil des Vermieters zu unterscheiden ist. Somit wird kein Lohn fällig. Bei einem Haus oder Waren hingegen ist die Verrichtung der Arbeit nicht ausschlaggebend, sondern der Lohn wird durch das Einlagern der Sache im Haus fällig, weshalb die Übergabe des Mietobjekts möglich ist.

835 - Frage: Er sagte: (Und wenn er zwei Waren kauft, bei einer Gewinn erzielt und bei der anderen Verlust erleidet, so wird der Verlust durch den Gewinn ausgeglichen.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er dem Mudarib zweitausend (Dirham) übergibt und er für jede Tausend einen Sklaven kauft, bei einem Gewinn erzielt und beim anderen Verlust erleidet oder dieser zugrunde geht, so ist es zwingend, den Verlust mit dem Gewinn auszugleichen, und der Mudarib hat erst Anspruch auf etwas, nachdem die zweitausend vollständig sind. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, außer in dem Fall, dass einer der beiden Sklaven zugrunde geht; denn seine Anhänger erwähnten dazu eine zweite Möglichkeit: Dass das Zugrundegegangene vom Stammkapital abgeht, da es der Ersatz für eine der Tausend ist. Wäre eine der Tausend zugrunde gegangen, so wäre dies vom Stammkapital gewesen, also verhält es sich ebenso mit ihrem Ersatz. Unser Argument ist, dass es zugrunde ging, nachdem es im Qirad in Umlauf war und mit dem Vermögen durch Handel disponiert wurde, daher geht das Zugrundegegangene vom Gewinn ab, so als wäre das Stammkapital nur ein Dinar gewesen, für den er zwei Waren kaufte. Auch deshalb, weil es zwei Waren sind, deren Verlust bei der einen durch den Gewinn der anderen ausgeglichen wird, somit wird ihr Untergang dadurch kompensiert, wie wenn das Stammkapital ein Dinar gewesen wäre. Zudem, weil es ein einziges Stammkapital ist, so hat der Mudarib daran keinen Anspruch auf Gewinn, bis das Stammkapital vollständig ist, wie wir bereits dargelegt haben.

Anmerkungen

(13) In B, M die Ergänzung: "bi'ihi" (dessen Verkauf). (14) Im Original, A: "fiha" (darin). (1) Fehlt in: Original, M. (2) In B: "fi" (in).

Arabisch (Quelle)

صُبْرَةً (١٣)، وإن بَاعَهُ إيَّاه بالكَيْلِ والوَزْنِ، جازَ.

فصل: ولو اسْتَأْجَرَ أحَدُ الشَّرِيكَيْنِ من صَاحِبِه دَارًا، لِيَحْرُزَ فيها مال الشَّرِكَةِ أو غَرَائِرَ، جازَ. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ صالِحٍ. وان اسْتَأْجَرَهُ لِنَقْلِ الطَّعَامِ، أو غُلَامِه أو دَابَّتِه، ففيه رِوَايَتانِ؛ إحْداهما، الجَوَازُ؛ لأنَّ ما جَازَ أن يَسْتأجِرَ له غيرَ الحَيَوانِ، جازَ أنْ يَسْتأْجِرَ له الحَيَوانَ، كمَالِ الأَجْنَبِىِّ. والأُخْرَى، لا يجوزُ؛ لأنَّ هذا لا تَجِبُ الأُجْرَةُ فيه إلَّا بالعَمَلِ، ولا يُمْكِنُ إِيفاءُ العَمَلِ في المُشْتَركِ؛ لأنَّ نَصِيبَ المُسْتَأْجِرِ غيرُ مُتَمَيِّزٍ من نَصِيبِ المُؤْجِرِ، فإذًا لا تَجِبُ الأُجْرَةُ، والدَّارُ والغَرَائِرُ لا يُعْتَبَرُ فيهما (١٤) إيقاعُ العَمَلِ، إنَّما تَجِبُ بوَضْعِ العَيْنِ في الدَّارِ، فيُمْكِنُ تَسْلِيمُ المَعْقُودِ عليه.

٨٣٥ - مسألة؛ قال: (وَإذَا اشْتَرَى سِلْعَتَيْنِ، فَرَبِحَ في إحْدَاهُمَا، وخَسِرَ في الأُخْرَى، جُبِرَتِ الوَضِيعَةُ مِنَ الرِّبْحِ)

وجُمْلَتُه أنَّه إذا دَفَعَ إلى المُضَارِبِ أَلْفَيْنِ، فاشْتَرَى بكلِّ أَلْفِ عَبْدًا، فرَبِحَ في أحَدِهما، وخَسِرَ في الآخَرِ، أو تَلِفَ، وَجَبَ جَبْرُ الخُسْرانِ من الرِّبْحِ، ولا يَسْتَحِقُّ المُضَارِبُ شيئا إلَّا بعدَ كمالِ الأَلْفَيْنِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، إلَّا فيما إذا تَلِفَ أحَدُ العَبْدَيْنِ، فإنَّ أصْحَابَه ذَكَرُوا فيه وَجْهًا ثانِيًا، أنَّ التالِفَ من رَأْسِ المالِ؛ لأنَّه بَدَلُ أحَدِ الأَلْفَيْنِ، ولو تَلِفَ أحَدُ الأَلْفَيْنِ، كان مِن (١) رَأْسِ المالِ، فكذلك بَدَلُه. ولَنا، أنَّه تَلِفَ بعدَ أن دَارَ في القِرَاضِ، وتصَرَّفَ في المالِ بالتِّجَارَةِ، فكان تَلَفُه من (٢) الرِّبْحِ، كما لو كان رَأْسُ المالِ دِينَارًا واحِدًا، فاشْتَرَى به سِلْعَتَيْنِ، ولأنَّهما سِلْعَتانِ تُجْبَرُ خَسَارَةُ إحْدَاهما برِبْحِ الأُخْرَى، فجُبِرَ تَلَفُها به، كما لو كان رَأْسُ المالِ دِينارًا، ولأنَّه رَأْسُ مالٍ واحدٍ، فلا

Anmerkungen

(١٣) في ب، م زيادة: "بيعه".(١٤) في الأصل، أ: "فيها".(١) سقط من: الأصل، م.(٢) في ب: "في".

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