Dem Mieter steht es zu, seinen Nutzen bis zum Ablauf der Frist in Anspruch zu nehmen, so als ob er seine Sklavin verheiratet und sie dann verkauft hätte. Wenn der Käufer dies nicht wusste, so hat er ein Rücktrittsrecht, da es sich um einen Mangel handelt. Wenn er den Sklaven während der Laufzeit freilässt, so wird seine Freilassung wirksam; denn es ist sein Eigentum, dessen Verkauf zulässig ist, also ist auch die Freilassung gegenüber einem anderen zulässig. Demjenigen, der den Vergleich geschlossen hat, steht es zu, seinen Nutzen für die Dauer der Frist in Anspruch zu nehmen; denn er hat ihn freigelassen, nachdem er dessen Nutzen bereits einem anderen übertragen hatte, was dem Fall gleicht, in dem er eine Sklavin freilässt, die mit einem Freien verheiratet ist. Der Sklave hat gegen seinen Herrn keinen Anspruch auf Entschädigung; denn dessen Eigentum ist durch die Freilassung nicht erloschen, außer hinsichtlich der Person (raqaba), und die Nutzungsrechte waren zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum eines anderen, sodass seine Nutzungsrechte durch die Freilassung nicht verloren gingen und er daher keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Selbst wenn er ihn befreit, während er des Nutzungsrechts beraubt ist, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung, so als ob er einen Gebrechlichen oder einen, dem beide Hände abgehackt wurden, freiließe, oder eine verheiratete Sklavin. Der Qadi und Ibn 'Aqil haben eine andere Ansicht vertreten, nämlich dass er einen Anspruch gegen seinen Herrn auf den üblichen Mietwert (ajr al-mithl) habe. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i; denn die Freilassung bedingt das Erlöschen seines Eigentums an der Person und am Nutzen zugleich. Da der Sklave hier den Nutzen nicht erhält, ist es so, als stünde er zwischen ihm und seinem Nutzen. Unsere Argumentation ist, dass seine Freilassung für den Befreier nichts anderes traf als das Eigentum an der Person, weshalb sie sich nur darauf auswirkte, so als ob er einem Mann testamentarisch die Person eines Sklaven und einem anderen dessen Nutzen vermacht hätte und der Eigentümer der Person ihn freiließe, oder so wie bei der Freilassung einer verheirateten Sklavin. Ihre Behauptung, dass dies das Erlöschen des Eigentums am Nutzen bedinge, beantworten wir damit: Das bedingt es nur, wenn er im eigenen Eigentum steht. Wenn er jedoch im Eigentum eines anderen steht, so bedingt seine Freilassung nicht das Erlöschen dessen, was nicht vorhanden ist. Wenn sich herausstellt, dass der Sklave jemand anderem zusteht (mustahaqq), so erweist sich der Vergleich als nichtig aufgrund der Ungültigkeit der Gegenleistung, und der Kläger bekommt das zurück, was ihm eingeräumt wurde. Wenn er den Sklaven mit einem Mangel behaftet vorfindet, durch den der Nutzen gemindert wird, so kann er ihn zurückgeben und den Vergleich auflösen. Wenn er sich auf den Sklaven selbst vergleicht, so ist der Vergleich gültig und gilt als Verkauf. Das Urteil für den Fall, dass er als jemand anderem zustehend erweist oder ein Mangel daran auftritt, ist das, welches wir bereits dargelegt haben.
Abschnitt: Wenn er einen Anspruch auf Saat erhebt, die sich im Besitz eines Mannes befindet, dieser sie ihm bestätigt und er sich dann mit ihm gegen Geld darauf einigt, so ist dies zulässig nach der Art und Weise, wie der Verkauf von Saat zulässig ist. Wir haben dies bereits bei der Kauflehre erwähnt. Wenn sich die Saat im Besitz zweier Männer befindet und einer von ihnen ihm die Hälfte bestätigt, er sich dann vor der Festigung des Korns mit ihm darauf vergleicht, so ist dies nicht zulässig; denn wenn er sich mit ihm unter der Bedingung der Belassung oder ohne die Bedingung des Abschneidens vergleicht, ist dies nicht zulässig, da der Verkauf auf diese Weise nicht zulässig ist. Wenn er das Abschneiden als Bedingung stellt, ist dies nicht zulässig; denn es ist ihm nicht möglich, sie abzuschneiden, ohne die Saat des anderen abzuschneiden. Wenn...
(21) In B: "seinem Sklaven". (22) Fehlt in A.
ولِلْمُسْتَأْجِرِ اسْتِيفَاءُ مَنْفَعَتِه إلى انْقِضَاءِ مُدَّتِه، كما لو زَوَّجَ أَمَتَهُ ثم بَاعَها. وإن لم يَعْلَم المُشْتَرِى بذلك، فله الفَسْخُ؛ لأنَّه عَيْبٌ. وإن أَعْتَقَ العَبْدَ فى أثْنَاءِ المُدَّةِ، نَفَذَ عِتْقُه؛ لأنَّه مَمْلُوكُه يَصِحُّ بَيْعُه، فصَحَّ عِتْقُه لغيرِه، ولِلْمُصَالِحِ أن يَسْتَوْفِىَ نَفْعَهُ فى المُدَّةِ؛ لأنَّه أعْتَقَهُ بعدَ أن مَلَّكَ مَنْفَعَتَهُ لغيرِه، فأشْبَهَ ما لو أعْتَقَ الأمَةَ المُزَوَّجَةَ لِحُرٍّ. ولا يَرْجِعُ العَبْدُ على سَيِّدِه بشىءٍ؛ لأنَّه ما زَالَ مِلْكُه بالعَتْقِ إلَّا عن الرَّقَبَةِ، والمَنَافِعُ حِينَئِذٍ مَمْلُوكَةٌ لغيرِه، فلم تَتْلَفْ مَنَافِعُه بالعَتْقِ، فلم يَرْجِعْ بشىءٍ، وإن أعْتَقَهُ مَسْلُوبَ المَنْفَعَةِ، فلم يَرْجِعْ بشىءٍ، كما لو أعْتَقَ زَمِنًا أو مَقْطُوعَ اليَدَيْنِ، أو أعْتَقَ أمَةً مُزَوَّجَةً، وذَكَرَ القاضى وابنُ عَقِيلٍ وَجْهًا آخَرَ، أنَّه يَرْجِعُ على سَيِّده بأَجْرِ مثله. وهو قولُ الشَّافِعِىِّ؛ لأَنَّ العِتْقَ اقْتَضَى إزَالَةَ مِلْكِه عن الرَّقَبَةِ والمَنْفَعَةِ جَمِيعًا، فلمَّا لم تَحْصُلِ المَنْفَعَةُ لِلْعَبْدِ هاهُنا، فكأنَّه حَالَ بينَه وبينَ مَنْفَعَتِه. ولَنا، أنَّ إِعْتَاقَهُ لم يُصَادِفْ لِلْمُعْتقِ سِوَى مِلْكِ الرَّقَبَةِ، فلم يُؤَثِّرْ إلَّا فيه، كما لو وَصَّى لِرَجُلٍ بِرَقَبَةِ عَبْدٍ (٢١) ولآخَرَ بِنَفْعِه، فأَعْتَقَ صَاحِبُ الرَّقَبَةِ، وكما لو أعْتَقَ أَمَةً مُزَوَّجَةً. وقولُهم: إنَّه اقْتَضَى زَوَالَ المِلْكِ عن المَنْفَعَةِ. قُلْنا: إنَّما يَقْتَضِى ذلك إذا كانت مَمْلُوكَةً له (٢٢)، أمَّا إذا كانت مَمْلُوكَةً لغيرِه فلا يَقْتَضِى إعْتَاقهُ إزَالَةَ ما ليس بمَوْجُودٍ، وإن تَبَيَّنَ أن العَبْدَ مُسْتَحَقٌّ، تَبَيَّنَ بُطْلَانُ الصُّلْحِ لِفَسَادِ العِوَضِ، ورَجَعَ المُدَّعِى فيما أَقَرَّ له به. وإن وَجَدَ العَبْدَ مَعِيبًا عَيْبًا تَنْقُصُ به المَنْفَعَةُ، فله رَدُّه وفَسْخُ الصُّلْحِ. وإن صَالَحَ على العَبْدِ بِعَيْنِه، صَحَّ الصُّلْحُ، ويكونُ بَيْعًا. والحُكْمُ فيما إذا خَرَجَ مُسْتَحَقًّا أو ظهَرَ به عَيْبٌ، كما ذكَرْنَا.
فصل: إذا ادَّعَى زَرْعًا فى يَدِ رَجُلٍ، فأقَرَّ له به، ثم صَالَحَهُ منه على دَرَاهِمَ، جَازَ على الوَجْهِ الذي يجُوزُ به بَيْعُ الزَّرْعِ. وقد ذَكَرْنَا ذلك فى البَيْعِ. وإن كان الزَّرْعُ فى يَدِ رَجُلَيْنِ، فأقَرَّ له أحَدُهما بِنِصْفِه، ثم صَالَحَهُ عليه قبلَ اشْتِدَادِ حَبِّه، لم يَجُزْ؛ لأنَّه إن صَالَحَهُ عليه بِشَرْطِ التَّبْقِيَةِ، أو من غيرِ شَرْطِ القَطْعِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّه لا يجوزُ بَيْعُه كذلك. وإن شَرَطَ القَطْعَ لم يَجُزْ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه قَطْعُه إلَّا بِقَطْعِ زَرْعِ الآخَرِ. ولو كان
(٢١) فى ب: "عبده".(٢٢) سقط من: أ.